Executive Summary
- Kernpunkt: Der R-Flag-Eintrag im MEDISA ist kein separater anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine Vollzugshandlung des rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheids der UC vom 9. April 2013; eine Nichtigkeitsrüge greift nicht durch.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der R-Flag-Eintrag beruht auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG) und ist als Vollzugshandlung nicht selbstständig anfechtbar.
- Bedeutung: Das Urteil klärt erstmals in Rechtskraft, dass der R-Flag-Eintrag im MEDISA als Vollzugshandlung des Tauglichkeitsentscheids zu qualifizieren ist und nicht als eigenständige Verfügung der Nichtigkeitsrüge zugänglich ist. Es bestätigt die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung besonders schützenswerter Gesundheitsdaten im militärischen Kontext.
- Streitgegenstand: Beschränkt auf die Löschung der Daten im MEDISA; ARMADA- und DAWA-Einträge sind nicht Streitgegenstand.
- Datenschutzrechtliche Einordnung: Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG bietet eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für den mit dem Tauglichkeitsentscheid einhergehenden R-Flag-Eintrag; eine allfällige Qualifizierung als besonders schützenswerte Personendaten kann offenbleiben.
Sachverhalt
A.________ wurde 2010 von seinem Facharzt für Psychiatrie wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) als dringend dispensationsbedürftig erklärt. Die medizinische Untersuchungskommission (UC) stellte am 9. April 2013 gestützt auf dieses Zeugnis einen medizinischen Hinderungsgrund für die Abgabe einer persönlichen Armeewaffe fest und erklärte A.________ für militärdienstuntauglich. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Juli 2023 stellte A.________ ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 aDSG. Die LBA informierte ihn über den R-Flag-Eintrag (Waffenabgabe- bzw. Waffenbezugseinschränkung) im MEDISA und teilte ihm die zugrundeliegende Diagnose mit. A.________ beantragte die Löschung des R-Flag-Eintrags in MEDISA, ARMADA und DAWA. Die LBA verfügte am 6. November 2023 den Belass des R-Flag-Eintrags. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1-2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie den R-Flag-Eintrag im MEDISA betrifft. Nach Art. 83 lit. i BGG sind Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes von der Beschwerde ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der Beschwerdeführer den R-Flag-Eintrag direkt anfechten will (was einen militärdienstrechtlichen Streitgegenstand begründete). Im Übrigen betrifft der angefochtene Entscheid den Datenschutz und fällt nicht unter Art. 83 lit. i BGG (vgl. Urteil 2C_320/2024 E. 1.2.2).
Art. 83 lit. i BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes»
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Streitgegenstand ist ausschliesslich die Löschung der Daten im MEDISA. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ARMADA und DAWA bezieht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus.
Qualifikation des R-Flag-Eintrags: Nichtigkeitsrüge (E. 4)
Der Beschwerdeführer macht geltend, der R-Flag-Eintrag sei nichtig, weil er nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen, nicht begründet und nicht eröffnet worden sei, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darstelle.
Das Bundesgericht wendet die Evidenztheorie der Nichtigkeit an: Nichtigkeit setzt einen tiefgreifenden und wesentlichen Mangel voraus, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II 243 E. 11.2). Funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler kommen als Nichtigkeitsgründe in Betracht. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten.
Das Bundesgericht hält fest: Der R-Flag-Eintrag ist kein separater Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden könnte. Er ist vielmehr eine Vollzugshandlung (Realakt) hinsichtlich des rechtskräftigen Entscheids der UC vom 9. April 2013. Dies zeigt sich daran, dass der medizinische Hinderungsgrund zur Waffenabgabe im Rahmen der Diensttauglichkeitsbeurteilung festgestellt wurde und sich auf diesen Zeitpunkt sowie auf Armeewaffen bezieht. Dass die Rechtsmittelbelehrung beim Tauglichkeitsentscheid keinen Hinweis auf die Weitergabe dieser Information enthielt, ändert an der Qualifikation als Vollzugshandlung nichts (vgl. BBl 2025 2405, S. 27 FN 46).
Zudem stellt das Gericht fest, dass Personendaten regelmässig ohne Mitwirkung oder Kenntnis der betroffenen Personen erhoben und bearbeitet werden. Gerade deshalb räumt Art. 41 DSG den betroffenen Personen Rechtsansprüche ein, um eine gesetzmässige Datenbearbeitung durchzusetzen (Reto Fanger, in: OFK, DSG, 2023, N. 2 zu Art. 41 DSG; Waldmann/Bickel, in: Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 2011, § 12 N. 155; Yvonne Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 1 f. und 37 zu Art. 25 aDSG).
Datengesetzliche Grundlage: Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG (E. 5)
Formell-gesetzliche Grundlage
Der Beschwerdeführer rügt, die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten (Gesundheitsdaten nach Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG) erfordere eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Eine blosse Regelung im Anhang der MIV genüge nicht. Zudem beschränke Art. 26 Abs. 2 lit. b^bis MIG die Daten auf solche nach Art. 113 MG, auf den der UC-Entscheid aber nicht gestützt worden sei.
Art. 34 DSG (SR 235.1) «1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich: a. Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. b. Es handelt sich um ein Profiling. c. Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen. 3 Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich. b. Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.»
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Das Bundesgericht entscheidet, dass Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für den R-Flag-Eintrag bildet:
Art. 26 Abs. 3 MIG (SR 510.91) «Das MEDISA enthält zudem folgende Daten der Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;»
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Der R-Flag-Eintrag ist unter Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG als Teil des Tauglichkeitsentscheids subsumierbar. Dies wird durch Anhang 2 Ziff. 2 MIV bestätigt, der unter lit. b ausdrücklich die «Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen» als Teil der Tauglichkeitsentscheide aufführt. Dass der R-Flag nur in der Verordnung, nicht im Gesetz explizit genannt ist, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Genüge der gesetzlichen Grundlage, da die Verordnungsbestimmung inhaltlich nicht über die gesetzliche Regelung hinausgeht, sondern lediglich zwei Elemente der Tauglichkeitsentscheide bezeichnet (vgl. Erläuterungen zur Änderung der MIV vom 10. Januar 2018, S. 10: Ziff. 2 Anhang 2 wurde eingefügt, weil die Tauglichkeitsentscheide im MIV-Katalog fehlten, obschon sie gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG zu den im MEDISA enthaltenen Personendaten zählen).
Ob es sich beim R-Flag-Eintrag um ein besonders schützenswertes Personendatum nach Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG handelt, kann offenbleiben, da Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG auch für besonders schützenswerte Daten eine genügende formell-gesetzliche Grundlage darstellt.
Intertemporales Recht
Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG war bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2013 in Kraft, weshalb intertemporale Fragen nicht vertieft werden müssen.
Inhaltliche Richtigkeit
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des R-Flag-Eintrags nicht substanziiert. Die Vorinstanz stellte fest, dass die UC den Beschwerdeführer gestützt auf die damals diagnostizierte rezidivierende depressive Störung und die dringliche Empfehlung des Facharztes als dienstuntauglich eingestuft habe. Dies wird weder substanziiert bestritten noch widerlegt.
Anspruchsgrundlage: Art. 41 DSG
Art. 41 Abs. 1 und 2 DSG (SR 235.1) «1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: a. die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt; b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: a. die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;»
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Da der R-Flag-Eintrag auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und nicht nichtig ist, kommt ein Löschungsbegehren nach Art. 41 DSG nicht zum Zug. Weitere Gründe für eine widerrechtliche Bearbeitung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche liegen auch nicht auf der Hand.
Einordnung in die Rechtsprechung
Qualifikation als Vollzugshandlung
Das Urteil schliesst sich an die ständige Rechtsprechung zur Qualifikation von Realakten und Vollzugshandlungen an. Es bestätigt und präzisiert die Unterscheidung zwischen anfechtbaren Verfügungen und blossen Vollzugshandlungen im Datenschutz- und Militärkontext: Der R-Flag-Eintrag ist keine selbstständige Verfügung, sondern der automatische Vollzug des rechtskräftigen UC-Entscheids über die Dienstuntauglichkeit. Diese Qualifikation hat zur Folge, dass die Nichtigkeitsrüge nicht durchgreifen kann.
Nichtigkeitslehre
Die Evidenztheorie der Nichtigkeit wird bestätigt (BGE 148 IV 445; 145 III 436; 139 II 243). Ein Verfahrensfehler — selbst die unterbliebene Eröffnung — führt nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit, wenn er offensichtlich und schwerwiegend ist. Das Fehlen eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf die Weitergabe des R-Flags an Dritte genügt nicht für die Annahme der Nichtigkeit des Tauglichkeitsentscheids.
Datenschutzrechtliche Grundlage im Militärbereich
Das Urteil ist von praxisleitender Bedeutung für die datenschutzrechtliche Beurteilung militärischer Informationssysteme. Es präzisiert, dass Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG als formell-gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Tauglichkeitsentscheiden — einschliesslich des R-Flags — im MEDISA genügt, auch wenn es sich um Gesundheitsdaten handeln könnte. Die Verordnungsbestimmung (Anhang 2 Ziff. 2 lit. b MIV) ist insoweit delegationskonform, als sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, sondern lediglich Konkretisierungen des bereits im Gesetz umschriebenen Datenumfangs vornimmt.
Keine neue Ausnahme von Art. 83 lit. i BGG
Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass datenschutzrechtliche Streitigkeiten über militärische Datensysteme nicht unter die Ausnahme des Art. 83 lit. i BGG fallen, soweit der Streitgegenstand im Datenschutzrecht liegt (Bestätigung von 2C_320/2024 E. 1.2.2; Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 16 und 185 zu Art. 83 BGG). Die Ausnahme greift nur insoweit, als der R-Flag-Eintrag direkt — als militärdienstrechtlicher Anspruch — angefochten wird; der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch nach Art. 41 DSG ist hingegen zulässig.
Bezug zur parlamentarischen Kontrolle
Das Urteil nimmt Bezug auf die Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zum Thema «Militärdienst mit Einschränkungen» (BBl 2025 2405, S. 27 FN 46), die bereits festgehalten hatte, dass der R-Flag bei einem zivilen Waffenerwerbsschein zum Tragen kommt, da er automatisch an die Kantone weitergeleitet wird, und dass der Hinweis auf diese Weitergabe in der Rechtsmittelbelehrung fehlt. Das Bundesgericht anerkennt diesen Umstand, qualifiziert ihn aber nicht als Nichtigkeitsgrund.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der R-Flag-Eintrag im MEDISA ist als Vollzugshandlung des rechtskräftigen Untauglichkeitsentscheids der UC vom 9. April 2013 zu qualifizieren und nicht als eigenständige Verfügung anfechtbar; eine Nichtigkeitsrüge greift nicht durch. Die datenschutzrechtliche Grundlage für den Eintrag wird durch Art. 26 Abs. 3 lit. a MIG in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2 lit. b MIV als genügend erachtet, auch für den Fall, dass es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt. Ein Löschungsbegehren nach Art. 41 DSG setzt eine widerrechtliche Bearbeitung voraus, die vorliegend nicht dargetan ist.
Das Urteil ist von Bedeutung für die dogmatische Einordnung des R-Flag-Eintrags im Spannungsfeld zwischen Militär- und Datenschutzrecht und präzisiert die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in militärischen Informationssystemen. Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.