bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_486/2024  ·  vom 09.07.2026

Entsiegelung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Sechs Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich. Vier Beschwerden werden gutgeheissen, zwei werden wegen fehlendem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht eingetreten.
  • Entscheidung: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in dreifacher Hinsicht verletzt hat: (1) fehlende Auseinandersetzung mit der revidierten StPO (per 1.1.2024), namentlich die Frage einer Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO; (2) ungenügende Umschreibung der freizugebenden Dateien; (3) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Sachverständigengutachten vor dem Entscheid.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht im Entsiegelungsverfahren nach der StPO-Revision per 1.1.2024 und bestätigt, dass Geschäftsgeheimnisse (Bankkunden- und Geschäftsgeheimnisse) keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO darstellen. Es zeigt auf, dass bei grossen Datenmengen die Umschreibung der freizugebenden Dateien so konkret sein muss, dass eine Überprüfung der Triage möglich ist.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das UWG (SR 241) und möglichen Betrugs im Zusammenhang mit den vom G.________-Konzern bewirtschafteten I.________ Funds. Am 22. und 23. September 2021 wurden Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der G.________ AG sowie an Wohnorten von (ehemaligen) Mitarbeitern durchgeführt. Die betroffenen Personen beantragten die Siegelung der sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen.

Das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht hiess mit Teilurteil vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der physischen Unterlagen teilweise gut und ordnete für die elektronischen Daten eine Triage an. Dagegen erhobene Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_305/2022 u.a. vom 2. Februar 2023 ab. Am 28. April 2023 wurde ein Sachverständiger für die Triage ernannt; am 18. August 2023 wurden die Suchbegriffe für die Aussonderung der Anwaltskorrespondenz festgelegt und die Dateien in drei Kategorien (A, B, C) eingeteilt.

Mit weiterem Teilurteil vom 15. März 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der Dateien der Kategorie C gut und ordnete deren Freigabe an die Staatsanwaltschaft an. Dagegen führen sechs Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Eintretensvoraussetzungen

Die Beschwerde in Strafsachen steht grundsätzlich offen (Art. 78 ff. BGG), da das Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO).

Für Beschuldigte, deren Verfahren nicht abgeschlossen ist, ist der Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar -- es muss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Offenbarung eines Geheimnisses im Entsiegelungsverfahren einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen kann (Bestätigung von BGE 151 IV 344 E. 2.2).

Nichteintreten bei Beschwerdeführer 1 (7B_486/2024): Er beruft sich bloss pauschal auf frühere Eingaben, was unzulässig ist (BGE 143 IV 122 E. 3.3). Zudem beruft er sich auf Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis, welches seit der StPO-Revision per 1.1.2024 keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO mehr darstellen (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; BGer 7B_1154/2024 E. 2.4.3).

Nichteintreten bei Beschwerdeführer 5 (7B_509/2024): Er beruft sich auf Privatgeheimnisse nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, legt aber nicht dar, weshalb das Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte (BGE 151 IV 350 E. 2.4). Hinsichtlich des Anwaltsgeheimnisses stellt die Vorinstanz fest, dass er keine eigenen Geheimnisinteressen geltend macht, was in der Beschwerde nicht bestritten wird.

Eintreten bei Beschwerdeführerin 2 (7B_497/2024) und Beschwerdeführerin 6 (7B_510/2024): Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen sie persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ihnen gegenüber ab, womit Art. 90 f. BGG anwendbar ist (BGer 7B_206/2024 E. 1.2).

Eintreten bei Beschwerdeführer 3 (7B_498/2024) und Beschwerdeführer 4 (7B_508/2024): Beide berufen sich auf das Anwaltsgeheimnis und machen geltend, die Triage sei mangelhaft, weshalb die Freigabe geschützter Anwaltskorrespondenz drohe. Damit gelingt ihnen der Nachweis eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGer 7B_190/2026 E. 2.4).

2. Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz

Das Bundesgericht identifiziert drei gehörsrechtliche Mängel:

2.1 Fehlende Auseinandersetzung mit der StPO-Revision

Die Beschwerdeführerinnen 2 und 6 weisen zu Recht darauf hin, dass die StPO per 1. Januar 2024 revidiert wurde (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. März 2024, womit die revidierten Bestimmungen anzuwenden sind (BGer 7B_206/2024 E. 4.1). Insbesondere die Frage, ob angesichts der geänderten gesetzlichen Lage eine Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO durchzuführen wäre, wird von der Vorinstanz nicht beantwortet. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 248a Abs. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtigte Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.»

Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»

2.2 Ungenügende Umschreibung der freizugebenden Dateien

Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids umschreibt die freizugebenden Dateien lediglich als «die der Kategorie C zugeordneten Dateien». Die Erwägungen beschreiben diese Kategorie exemplarisch als «22'199'244 Objekte auf Stufe Top-Level», die nicht durch die festgelegten Stichworte aufgerufen wurden. Selbst mit den zusätzlichen Informationen aus dem Bericht der Forinco AG vom 9. Februar 2024 ist eine eindeutige Identifikation der freizugebenden Aufzeichnungen nicht möglich. Das Bundesgericht stellt fest, dass im Entsiegelungsverfahren die freizugebenden respektive auszusondernden Dokumente hinlänglich umschrieben sein müssen (BGer 7B_489/2023 E. 3.1), und dass den Parteien Einsicht in die triagierten Aufzeichnungen spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entsiegelungsentscheids zu gewähren ist (BGer 7B_489/2023 E. 3.4). Weder den Beschwerdeführern noch dem Bundesgericht ist es möglich, die vorgenommene Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen.

2.3 Verweigerung der Kenntnisnahme vom Sachverständigengutachten

Der für die Triage beigezogene Sachverständige erstattete sein Gutachten vom 9. Februar 2024 schriftlich. Nach Art. 188 StPO i.V.m. Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO war die Verfahrensleitung verpflichtet, dieses Gutachten den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGer 1B_345/2014 E. 2.2; GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 406). Eine Einschränkung nach Art. 108 StPO wäre nur zulässig, um eine Offenlegung geschützter Geheimnisse an die Staatsanwaltschaft zu verhindern. Derartige Gründe werden jedoch weder von der Vorinstanz erwähnt, noch sind sie ersichtlich.

Art. 188 StPO (SR 312.0)

«Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.»

2.4 Verweigerte Akteneinsicht (nur teilweise begründet)

Die Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG) rügt zu Recht, dass ihr keine vorgängige Einsicht in die sichergestellten elektronischen Daten gewährt wurde. Die Vorinstanz ging im Entscheid vom 12. Mai 2022 davon aus, dass der Inhalt den Betroffenen bekannt sein müsse und die B.________ AG als Rechtsnachfolgerin der G.________ AG weiterhin Zugang zu den Daten habe. Die Beschwerdeführerin 2 weist jedoch zutreffend darauf hin, dass ein Teil der 54'001'334 freigegebenen Objekte den sichergestellten Arbeitslaptops der weiteren Beschwerdeführer entstammt, auf die sie keinen Zugriff (mehr) hat. Die Vorinstanz setzt sich mit diesem entscheidwesentlichen Umstand nicht auseinander, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgegenüber legen die Beschwerdeführer 4 und 6 nicht hinreichend dar, dass sie ohne Gesamtdurchsicht ihre Geheimnisinteressen nicht ausreichend substanziieren könnten (BGer 7B_489/2023 E. 2.1). Ihre diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

3. Ergebnis

Die Gehörsverletzung ist formeller Natur und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2).

  • Nichteintreten: Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 (7B_486/2024) und 5 (7B_509/2024) wird nicht eingetreten.
  • Gutheissung: Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 (7B_497/2024), des Beschwerdeführers 3 (7B_498/2024), des Beschwerdeführers 4 (7B_508/2024) und der Beschwerdeführerin 6 (7B_510/2024) werden gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Gerichtskosten: Keine Gerichtskosten in den gutgeheissenen Verfahren (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); Fr. 2'000.-- je für die Beschwerdeführer 1 und 5 in den nicht eingetretenen Verfahren.

Parteientschädigungen: Fr. 4'000.-- je für die Beschwerdeführerin 2, den Beschwerdeführer 3, den Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 6, zu bezahlen durch den Kanton Zürich (Art. 68 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung zum Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren in mehreren Hinsichten:

1. StPO-Revision per 1.1.2024: Das Bundesgericht bestätigt, dass die revidierten Bestimmungen der Art. 248 ff. StPO auf Entsiegelungsentscheide anwendbar sind, die nach dem 1. Januar 2024 ergehen (wie bereits BGer 7B_206/2024 E. 4.1). Erstmals wird jedoch explizit gerügt, dass die Vorinstanz die Frage einer Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO (neu eingefügt per 1.1.2024) nicht einmal beantwortet hat. Dies verdeutlicht, dass die Einführung der Triageverhandlungspflicht eine wesentliche verfahrensrechtliche Neuerung darstellt, die von den Zwangsmassnahmengerichten aktiv zu prüfen ist.

2. Kein Geheimnisschutz für Geschäftsgeheimnisse mehr: Das Urteil bestätigt die Praxis nach der StPO-Revision, dass Bankkunden- und Geschäftsgeheimnisse keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO mehr darstellen (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; BGer 7B_1154/2024 E. 2.4.3). Dies ist eine direkte Folge der Gesetzesrevision, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus dem Siegelungsverfahren ausgenommen hat.

3. Anforderungen an die Begründung von Entsiegelungsentscheiden: Das Bundesgericht verschärft die Anforderungen an die Umschreibung der freizugebenden Dateien. Blosser Verweis auf eine «Kategorie C» mit Millionen von Objekten genügt nicht. Die Umschreibung muss so konkret sein, dass die Triage überprüfbar ist. Dies bestätigt und präzisiert BGer 7B_489/2023 E. 3.1 und 3.4, wonach den Parteien Einsicht in die triagierten Aufzeichnungen zu gewähren ist.

4. Gehörsanspruch bei Sachverständigengutachten: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, das Gutachten des Sachverständigen den Parteien zur Kenntnis zu bringen und Stellungnahmemöglichkeit zu gewähren (Art. 188 StPO i.V.m. Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO). Eine Einschränkung nach Art. 108 StPO setzt konkrete Geheimhaltungsgründe voraus, die hier nicht vorliegen. Dies steht in Einklang mit BGer 1B_345/2014 E. 2.2 und der Lehrmeinung (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 406).

5. Substanziierungsanforderungen bei grossen Datenmengen: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zu Akteneinsichtsgesuchen im Siegelungsverfahren (BGer 7B_489/2023 E. 2.1): Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne Gesamtdurchsicht ihre Geheimnisinteressen nicht substanziieren kann, ist eine solche ausnahmsweise geboten. Gleichzeitig erkennt das Bundesgericht an, dass die Beschwerdeführerin 2 (als Rechtsnachfolgerin der Unternehmensgruppe) für Daten auf den Arbeitslaptops der anderen Beschwerdeführer keinen Zugriff hat, was ihre Akteneinsichtspflicht relativiert.

Fazit

Das Urteil 7B_486/2024 u.a. vom 9. Juli 2026 ist ein bedeutendes Leitentscheid zum Entsiegelungsverfahren nach der StPO-Revision per 1. Januar 2024. Es zeigt auf, dass die revidierten Bestimmungen -- namentlich die Triageverhandlungspflicht nach Art. 248a Abs. 5 StPO -- von den Zwangsmassnahmengerichten aktiv geprüft und begründet werden müssen. Die drei festgestellten Gehörsverletzungen (fehlende Auseinandersetzung mit der StPO-Revision, ungenügende Umschreibung der freizugebenden Dateien, Verweigerung der Kenntnisnahme vom Gutachten) haben jeweils für sich allein bereits zur Aufhebung des Entscheids geführt. Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungstiefe von Entsiegelungsentscheiden bei grossen Datenmengen und unterstreicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Siegelungsverfahren als formelles Recht, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung führt.