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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_141/2026  ·  vom 15.07.2026

Entraide judiciaire internationale en matière pénale aux Pays-Bas; reconsidération

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ob ausländische Online-Casino-Betreiber, die von der Schweiz aus illegale Glücksspiele anbieten, nach Art. 130 LJAr strafbar sind und ob die unterlassene Strafverfolgung durch die CFMJ das Doppelstrafbarkeitsprinzip bei der Rechtshilfe berührt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass das Angebot illegaler Online-Glücksspiele auf dem Schweizer Markt durch im Ausland ansässige Betreiber prima facie unter Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr fällt. Die unterlassene Strafverfolgung durch die CFMJ beruht auf Vollzugshindernissen bei ausländischen Gesellschaften, nicht auf fehlender Strafbarkeit.
  • Bedeutung: Präzisierung der Doppelstrafbarkeitsprüfung im Rechtshilfeverfahren: Die Strafbarkeit im abstrakten Sinn nach Schweizer Recht genügt; fehlende Strafverfolgungspraxis der CFMJ gegen auslandsansässige Anbieter ändert daran nichts. Bestätigung der Rechtsprechung zu echten und unechten Noven im Wiedererwägungsverfahren.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ordnete am 21. September 2021 die Herausgabe von Bankdokumenten betreffend A.________, B.________ und C.________ N.V. an die niederländischen Behörden an. Die Rechtshilfe betrifft eine niederländische Untersuchung wegen Verletzung des Glücksspielgesetzes, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 2007 und 2014 über auf Malta und Curaçao eingetragene Gesellschaften illegale Online-Casinos auf dem niederländischen Markt angeboten zu haben, wodurch über 250 Millionen Euro Nettoeinnahmen erzielt worden sein sollen.

Die Beschwerdeführer erhoben mehrfach Beschwerde. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_30/2022 vom 9. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Am 19. September 2025 beantragten die Beschwerdeführer eine Wiedererwägung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und beriefen sich auf eine Stellungnahme der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK/CFMJ), wonach seit 2015 keine Strafverfahren gegen Personen ohne Bezug zur Schweiz wegen illegaler Glücksspiele eröffnet worden seien. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch ab; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde am 24. Februar 2026 ab.

Gegen diesen Entscheid gelangen die Beschwerdeführer mit öffentlichrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Das Verfahren wurde in Fünferbesetzung durchgeführt.

Erwägungen

1. Zuständigkeit und Verfahrensfragen

Die Beschwerdeführer beantragen die Überweisung der Sache an die I. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, da die massgebliche Frage die Anwendung von Art. 130 LJAr betreffe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Sache allein der Rechtshilfe dient und somit in die Zuständigkeit der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. c BGO, SR 173.110.131). Eine Vorlegung an die Strafabteilung nach Art. 23 Abs. 2 LTF ist nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Stellungnahme der CFMJ wurde deren Anhörung bereits veranlasst; das Begehren der Beschwerdeführer ist damit gegenstandslos.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Nach Art. 84 LTF ist die öffentlichrechtliche Beschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Rechtshilfeangelegenheiten zulässig, wenn eine Vermögensbeschlagnahme betroffen ist und ein besonders wichtiger Fall vorliegt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2025, die eine erneute Abschlussverfügung darstellt, erfüllt die erste Bedingung (vgl. BGer 1C_569/2024 vom 30. September 2024, E. 2.1). Die Frage der Zulässigkeit kann indes offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdekammer habe zwar die Wiedererwägung zugelassen, aber die Tragweite der Stellungnahme der CFMJ nicht geprüft.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid die Stellungnahme der CFMJ wörtlich wiedergibt und klar darlegt, weshalb diese keine allgemeine Tragweite hat: Die fehlende Strafverfolgung bedeute nicht das Fehlen von Strafbarkeit, und die Frage stelle sich im Rechtshilfeverfahren anders (abstrakte und prima-facie-Prüfung). Die Beschwerdeführer können diese Beurteilung nachvollziehen und bestreiten — ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach die Begründungspflicht genügt, wenn die tragenden Erwägungen erkennbar sind (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 141 V 557 E. 3.2.1).

4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich zweier Feststellungen der Beschwerdekammer: dass die Praxis der CFMJ nicht als «allgemein» qualifiziert werden könne und dass die fehlende Strafverfolgung nicht bedeute, dass dies in Zukunft nie der Fall sein werde. Das Bundesgericht qualifiziert diese Punkte als Rechtsfragen (Tragweite der Erklärungen der CFMJ) und nicht als Tatfragen, die im Rahmen der Prüfung von Art. 130 LJAr zu behandeln sind.

5. Wiedererwägung und Novenrecht

Die Beschwerdeführer stützen sich auf Art. 66 PA und machen geltend, die von ihnen vorgebrachten Tatsachen stellten echte Noven dar, die eine neue Prüfung der Doppelstrafbarkeit geböten.

Das Bundesgericht differenziert zwischen echten Noven (Tatsachen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind) und unechten Noven (Tatsachen, die bereits vor dem Entscheid existierten, aber nicht geltend gemacht wurden). Ein echtes Novum setzt einen fortdauernden Sachverhalt voraus, der sich nachträglich verändert; ein abgeschlossener Sachverhalt begründet kein echtes Novum (BGE 138 I 61 E. 4.5; 136 II 177 E. 2.2.1). Ein unechtes Novum setzt voraus, dass die Partei es trotz Beachtung in dem früheren Verfahren nicht geltend machen konnte (BGE 143 III 272 E. 2.2; 144 V 258 E. 2.1).

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Stellungnahme der CFMJ aus September 2025 weder ein echtes noch ein unechtes Novum darstellt: Sie bezieht sich auf die Praxis der CFMJ im Zeitraum 2015–2025 und auf Erwägungen bei der Ausarbeitung der LJAr (in Kraft seit 2019), die bereits im Zeitpunkt der ersten Verfügung (September 2021) hätten vorgebracht werden können.

6. Doppelstrafbarkeit und Art. 130 LJAr

6.1 Massgeblicher Standard

Nach Art. 64 Abs. 1 EIMP ist die Rechtshilfe, die Zwangsmassnahmen betrifft, nur zu gewähren, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt den objektiven Tatbestand einer nach Schweizer Recht strafbaren Handlung erfüllt. Die Prüfung der Doppelstrafbarkeit erfolgt abstrakt und prima facie, ohne Berücksichtigung der besonderen Schuldformen und der Verfolgungsvoraussetzungen nach Schweizer Recht (BGE 150 IV 121 E. 3.2.3; 142 IV 250 E. 5.2; 124 II 184 E. 4b/cc). Identität der Strafnormen wird nicht verlangt (BGE 147 II 432 E. 2.2; 146 IV 338 E. 4.3; 142 IV 175 E. 5.5).

Art. 64 Abs. 1 EIMP (SR 351.1) «Die in Artikel 63 genannten Massnahmen, die eine prozessuale Zwangsmassnahme darstellen, dürfen nur angeordnet werden, wenn der Sachverhalt, der Gegenstand des ausländischen Ersuchens bildet, die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach Schweizer Recht mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt. Sie sind nach Schweizer Recht zu vollstrecken.»

6.2 Anwendbares Recht

Die LJAr ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Obwohl die in der Rechtshilfe beschriebenen Tatsachen zeitlich davor liegen, ist das zum Zeitpunkt des Rechtshilfeentscheids geltende Recht massgebend (BGE 122 II 422 E. 2a; 112 Ib 576 E. 2).

Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr (SR 935.51) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;»

Der Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr setzt drei objektive Tatbestandsmerkmale voraus: ein Spielbanken- oder Grossspiel, ein Tatverhalten (Durchführen, Organisieren oder Zur-Verfügung-Stellen) und das Fehlen der erforderlichen Konzession oder Bewilligung (Art. 4 LJAr). Der Begriff der Grossspiele umfasst Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online betrieben werden (Art. 3 lit. e LJAr).

6.3 Anwendung auf ausländische Online-Betreiber

Das Bundesgericht legt die systematische Auslegung von Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr dar: Der Gesetzgeber wollte die gesamte Kette der unerlaubten Glücksspielbereitstellung erfassen — vom Betreiber über den Organisator bis zum letzten Glied (Vertriebsstellen, Lokale), das die Infrastruktur für den Zugang bereitstellt. «Zur Verfügung stellen» erfasst den letzten Teil der Kette, nicht den ausländischen Betreiber.

Daraus folgt jedoch nicht — entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer —, dass ausländische Betreiber, die unautorisierte Online-Spiele auf dem Schweizer Markt anbieten, straflos seien. Diese Tathandlungen fallen unter «durchführen» oder «organisieren»: Die Organisation und der Betrieb illegaler Online-Glücksspiele, die von der Schweiz aus zugänglich sind, durch im Ausland ansässige Gesellschaften, mit Einnahmen, die an ausländische Gesellschaften fliessen und an Organisationsmitglieder ausgeschüttet werden, erfüllen prima facie den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a LJAr.

Das Bundesgericht stützt sich auf die Botschaft zur LJAr (BBl 2015 7731 ff.), wonach die Strafbestimmungen auch der Bekämpfung illegaler Spiele dienen und der ausländische Standort des Betreibers die Strafbarkeit nicht ausschliesst. Die Botschaft stellt klar, dass «Zur Verfügung stellen» Internetcafés oder ähnliche Orte nicht erfasst, wohl aber Geräte, die automatisch auf eine Glücksspielwebsite weiterleiten (BBl 2015 7733).

6.4 Praxis der CFMJ und fehlende Strafverfolgung

Die CFMJ hat bestätigt, dass sie zwischen 2012 und 2025 keine Strafverfahren gegen Anbieter ohne ausreichenden Bezug zur Schweiz eröffnet hat. Sie erklärt dies mit praktischen und rechtlichen Hindernissen bei der Strafverfolgung ausländischer Gesellschaften: Die Rechtshilfe im Ausland kann nicht schnell genug erlangt werden, und das Prinzip der Doppelstrafbarkeit macht sie manchmal unmöglich. Die CFMJ blockiert stattdessen die betroffenen Websites nach Art. 86 ff. LJAr.

Das Bundesgericht schliesst daraus: Die fehlende Strafverfolgung beruht nicht auf fehlender Strafbarkeit, sondern auf Vollzugshindernissen wegen der Ausländereigenschaft der betroffenen Gesellschaften. Die Praxis der CFMJ ist weder rechtswidrig noch stellt sie eine Ungleichbehandlung dar. Die fehlende tatsächliche Verfolgung betrifft die Strafverfolgungsvoraussetzungen, die im Rahmen der Doppelstrafbarkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.1).

7. Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die Gerichtskosten von 5'000 Franken werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 LTF).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Linien der Bundesgerichtsrechtsprechung:

Doppelstrafbarkeit im Rechtshilfeverfahren: Das Urteil bestätigt den abstrakten und prima-facie-Standard der Doppelstrafbarkeitsprüfung (BGE 150 IV 121; 142 IV 250; 124 II 184) und stellt klar, dass fehlende Strafverfolgungspraxis einer Verwaltungsbehörde die prima-facie-Strafbarkeit nach Schweizer Recht nicht in Frage stellt. Die Unterscheidung zwischen Strafbarkeit im abstrakten Sinn und den konkreten Vollzugsbedingungen ist massgeblich.

Auslegung von Art. 130 LJAr: Das Urteil präzisiert die systematische Auslegung der drei Tathandlungen «durchführen», «organisieren» und «zur Verfügung stellen». Es bestätigt, dass «zur Verfügung stellen» den letzten Teil der Verbreitungskette erfasst (Vertriebsstellen, Lokale), während «durchführen» und «organisieren» den ausländischen Betreiber erfassen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung (Urteil 1C_30/2022) bestätigt und dogmatisch vertieft.

Novenrecht im Wiedererwägungsverfahren: Die Einordnung der Stellungnahme der CFMJ als weder echtes noch unechtes Novum bestätigt die restriktive Praxis (BGE 138 I 61; 136 II 177; 143 III 272; 144 V 258) und präzisiert, dass eine nachträgliche behördliche Stellungnahme über eine bereits bestehende Praxis kein echtes Novum darstellt, wenn sie sich auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bezieht.

Rechtliches Gehör: Die Anforderungen an die Begründungstiefe werden im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung bestätigt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).

Fazit

Das Urteil 1C_141/2026 klärt eine praxisrelevante Frage an der Schnittstelle von internationalem Strafrecht und Glücksspielregulierung: Die Strafbarkeit ausländischer Online-Glücksspielanbieter nach Schweizer Recht wird durch die Vollzugspraxis der ESBK/CFMJ nicht relativiert. Die Doppelmoral — Strafbarkeitsfeststellung im Rechtshilfeverfahren einerseits, fehlende Strafverfolgung im inlandrechtlichen Verfahren andererseits — wird vom Bundesgericht als durch Vollzugshindernisse gerechtfertigt und nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) qualifiziert. Für die Praxis bedeutet dies, dass Rechtshilfeersuchen wegen illegaler Online-Glücksspiele auch gegen im Ausland ansässige Anbieter weiterhin grundsätzlich durchsetzbar sind, solange der abstrakte Strafbarkeitsnachweis prima facie erbracht ist.