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Strafrecht  ·  Urteil 7B_286/2026  ·  vom 17.07.2026

Irrecevabilité de la déclaration d'appel; récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, dessen Anwalt das eingeschriebene Paket mit dem motivierten Urteil verweigerte und daraufhin das Mandat niederlegte, wendet sich erfolglos gegen die Nichtanhandnahme seines Rekurses und die Verweigerung des Ausstandsbegehrens gegen eine Richterin, die in einem früheren, konnexen Verfahren als Staatsanwältin tätig war.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit sie zulässig ist; die Anwaltshaftung für die verspätete Rekurseinreichung wird bestätigt, und der Ausstand wird mangels Identität der Sache und fehlender objektiver Befangenheitsindizien verneint.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die formelle «gleiche Sache»-Schwelle von Art. 56 lit. b StPO und bestätigt, dass ein blosser sachlicher Zusammenhang zwischen zwei Strafverfahren (hier: ärztliche Behandlungsfehler-Anzeige und anschliessende versuchte Nötigung) die Ausstandspflicht nicht auslöst; die Frage der Vorbefassung ist vielmehr unter Art. 56 lit. f StPO zu prüfen.

Sachverhalt

A.________ hatte gegen Dr. B.________ eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (Verfahren P/24175/2019) stellte das Verfahren durch Verfügung vom 15. Juni 2021 ein; die Einschaltung der damaligen Staatsanwältin Rita Sethi-Karam bestätigte den Einstellungsentscheid am 14. Januar 2022. In einem neuen Verfahren (P/5756/2024) wurde A.________ durch Strafbefehl vom 16. Juli 2024 (als Anklagesurrogat) vorgeworfen, B.________ zwei Zahlungsbefehle über je 3'200'000 Franken notifiziert zu haben, was den Tatbestand der versuchten Nötigung erfülle. Das Polizeigericht sprach ihn am 29. September 2025 schuldig und verurteilte ihn zu 40 Tagessätzen bedingt.

Der Dispositivspruch des Polizeigerichtsurteils wurde dem Rechtsbeistand am 3. Oktober 2025 notifiziert. A.________ reichte persönlich eine Rechtsmittelanzeige ein. Das motivierte Urteil wurde dem Rechtsbeistand am 21. November 2025 per Einschreiben zugestellt; dieser verweigerte am 25. November 2025 die Annahme und teilte dem Gericht mit, er habe das Mandat niedergelegt. Die kantonale Instanz hielt den 25. November 2025 als fiktiven Zustellungszeitpunkt fest (Art. 85 Abs. 4 lit. b und Art. 87 Abs. 3 StPO) und erklärte den Rekurs mangels Einhaltung der 20-tägigen Frist als unzulässig.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid nach Art. 80 Abs. 1 BGG in einem Strafverfahren; die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG ist eröffnet. Gegen einen Nichteintretensentscheid sind grundsätzlich nur Antrags- und Rückweisungsbegehren zulässig, nicht hingegen Sachanträge (BGE 143 I 344 E. 4). Das Reformbegehren des Beschwerdeführers ist daher von vornherein unzulässig.

2. Anwaltshaftung für die Verspätung des Rekurses

Die Vorinstanz hielt fest, dass das Urteil als am 25. November 2025 zugestellt gelte, weil der damalige Rechtsbeistand das Einschreiben verweigert habe, während er noch mandatiert war (Art. 85 Abs. 4 lit. b und Art. 87 Abs. 3 StPO). Ausserhalb der Pflichtverteidigung sei das fehlerhafte Verhalten des Anwalts dem Mandanten zuzurechnen.

Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO (SR 312.0) «[Die Zustellung gilt zudem als erfolgt:] bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.»

Art. 87 Abs. 3 StPO (SR 312.0) «Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.»

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sein Anwalt das Einschreiben nicht verweigert hätte. Er rügt lediglich, die Vorinstanz stütze sich auf eine vom Schrifttum kritisierte Rechtsprechung zur Anwaltshaftung. Ferner bringt er vor, bei früherer Information über die Mandatsniederlegung hätte er den Rekurs fristgerecht einreichen können. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügen und die Lösung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht (BGE 144 IV 64 E. 2.5; BGE 149 IV 196 E. 1.1). Auch die Berufung auf Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 6 § 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV wird als rein appellatorisch qualifiziert, ohne dass eine ausreichende Begründung im Sinne der erhöhten Substanziierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG vorläge (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Ausstandsbegehren gegen Richterin Sethi-Karam

3.1 Sachliches Vorbringen

Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von Richterin Rita Sethi-Karam, die als Mitglied des Spruchkörpers den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Er stützt sich auf Art. 56 lit. b und lit. f StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 14 § 1 UNO-Pakt II und Art. 6 § 1 EMRK. Sein Kernvorbringen: Die Richterin sei in der früheren Sache P/24175/2019 als Staatsanwältin tätig gewesen, die «perfekt konnex» mit dem vorliegenden Verfahren P/5756/2024 sei.

3.2 Rechtlicher Rahmen

Art. 56 lit. b StPO setzt voraus, dass die Ausstandsperson «in der gleichen Sache» in einer anderen Stellung tätig war. Nach der Rechtsprechung (BGE 143 IV 69 E. 3.1) ist der Begriff der «gleichen Sache» formell zu verstehen: Es muss Identität der Parteien, des Verfahrens und der Streitfragen vorliegen. Ein blosser sachlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Verfahren reicht nicht aus. Ein Richter darf nicht im Sachurteil mitwirken, wenn er in der gleichen Sache als Vertreter der Staatsanwaltschaft gehandelt hat (BGer 1B_13/2021 E. 3.2). Hingegen liegt kein Ausstandsgrund vor, wenn ein Mitglied der Berufungskammer in einer früheren Phase desselben Verfahrens als Staatsanwältin tätig war, sofern ein anderes Mitglied des Ministeriums public die Untersuchung führte (BGer 1B_13/2021 E. 3.2; BGer 1B_167/2019 E. 2.3).

Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Art. 56 lit. f StPO fungiert als Auffangklausel und erfasst alle nicht expressis verbis geregelten Ausstandsgründe, insbesondere die sogenannte Vorbefassung (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 148 IV 137 E. 2.2). Massgeblich ist, ob die Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken (BGer 7B_1222/2024 E. 4.2.3; BGer 1B_76/2021 E. 2.1). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die frühere Befassung des Richters den Ausgang des Verfahrens prädeterminiert oder ob die Streitfragen noch offen sind (BGE 134 IV 289 E. 6.2; BGE 138 I 425 E. 4.2.1).

3.3 Subsumtion

Die Verfahren P/24175/2019 (Einstellung der Strafverfolgung gegen B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung) und P/5756/2024 (versuchte Nötigung durch Zahlungsbefehle gegen B.________) sind formell verschiedene Verfahren. Obwohl dieselben Parteien beteiligt sind, bestand keine Identität der Streitfragen: Die Einstellung des Verfahrens gegen B.________ führte nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Nötigung. Selbst wenn man einen sachlichen Zusammenhang annimmt (der behauptete ärztliche Fehler war Anlass für die Zahlungsbefehle), fehlt es an der Identität der Streitfragen, was die Anwendung von Art. 56 lit. b StPO ausschliesst.

Unter Art. 56 lit. f StPO genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht: Er beschränkt sich auf Kritik an den Entscheiden, die Richterin Sethi-Karam als Staatsanwältin im Verfahren P/24175/2019 getroffen hat, ohne objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit im aktuellen Verfahren darzulegen. Es werden weder Äusserungen noch Verhaltensweisen der Richterin angeführt, die den Anschein der Parteilichkeit begründen könnten (BGE 143 IV 69 E. 3.2). Insbesondere hat der angefochtene Entscheid ausschliesslich eine Verfahrensfrage (Nichteintretensfrage) und keine Sachfrage betroffen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

  1. Formeller Same-cause-Massstab (Art. 56 lit. b StPO): Das Bundesgericht bekräftigt seinen in BGE 143 IV 69 E. 3.1 aufgestellten formalen Ansatz: «gleiche Sache» im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfordert Identität der Parteien, des Verfahrens und der Streitfragen. Ein sachlich-faktischer Zusammenhang allein genügt nicht. Dies steht im Einklang mit BGer 1B_13/2021 E. 3.2 und BGer 1B_167/2019 E. 2.3, wonach die blosse Konnexität zwischen verschiedenen Verfahren den Ausstand nicht begründet.

  2. Vorbefassung unter Art. 56 lit. f StPO: Die Entscheidung schliesst sich der ständigen Praxis an, wonach eine frühere Befassung in einem konnexen, aber formell verschiedenen Verfahren nur dann einen Ausstandsgrund unter lit. f bildet, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 289 E. 6.2). Die blosse Tatsache, dass die Richterin in einem Vorverfahren als Staatsanwältin tätig war, ohne dass Identität der Streitfragen besteht, reicht nicht aus. Dies deckt sich mit BGer 1B_75/2020 E. 2.2 f. und BGer 1B_150/2017 E. 4.

  3. Anwaltshaftung ausserhalb der Pflichtverteidigung: Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens an den Mandanten bei der Fristwahrung wird in Bestätigung von BGE 144 IV 64 E. 2.5 und BGE 149 IV 196 E. 1.1 bekräftigt. Ebenso wird die erhöhte Begründungspflicht für rechtliche Gehör- und Zugang-zum-Gericht-Rügen bestätigt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

  4. Erstmalige Geltendmachung im Bundesgerichtsverfahren: Das Gericht bestätigt, dass ein nach dem letzten kantonalen Entscheid, aber vor Ablauf der Bundesgerichtsfrist entdeckter Ausstandsgrund erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden kann (BGE 147 I 173 E. 4; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 139 III 120 E. 3.1).

Fazit

Das Urteil 7B_286/2026 vom 17. Juli 2026 bestätigt die geltende Praxis zur formellen Auslegung des Begriffs der «gleichen Sache» in Art. 56 lit. b StPO und zur Anwendbarkeit von Art. 56 lit. f StPO bei konnexen, aber nicht identischen Verfahren. Es macht deutlich, dass die blosse Vorbefassung einer Richterin in einem anderen Verfahrensstrang, selbst wenn derselbe Beschwerdeführer beteiligt ist und ein sachlicher Zusammenhang besteht, weder den Ausstand unter lit. b (fehlende Identität der Streitfragen) noch unter lit. f (fehlende objektive Befangenheitsindizien) begründet. Die Anwaltshaftung ausserhalb der Pflichtverteidigung und die erhöhte Substanziierungspflicht bei Grundrechtsrügen werden bekräftigt. Die Entscheidung trägt zur Vorhersehbarkeit bei, indem sie den Spielraum für Ausstandsbegehren bei prozessualer Konnexität klar begrenzt.