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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_365/2025  ·  vom 21.07.2026

Assurance-invalidité (frais d'expertise)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die Kostenauflage für ein gerichtliches Gutachten (11'000 Fr.) auf, weil die Vorinstanz den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Instruktionsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gutachtens nicht dargelegt hat.
  • Entscheidung: Aufhebung von Ziff. III des kantonalen Dispositivs (Kostenlast des OAI für das Gerichtsgutachten); im Übrigen Bestätigung der Rente.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Begründung einer Kostenauflage nach Art. 45 LPGA: Das kantonale Gericht muss konkret darlegen, welche Instruktionslücken der Verwaltung das Gerichtsgutachten erforderlich machen.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1980), geschiedene Friseurin und Mutter einer 2007 geborenen Tochter, stellte am 9. Mai 2003 ein erstes Invaliditätsrentengesuch, das rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 21. März 2017 reichte sie ein zweites Gesuch ein (Diagnose: Fibromyalgie/Burnout-Depression). Das Office de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud (OAI) liess ärztliche Stellungnahmen einholen, ein Gutachten der Dr. B. (Privatklinik, Psychiatrie, 2017), ein polydisziplinäres Gutachten des CEMed (Nyon, 2019) sowie ein solches der SMEX (Neuenburg, 2022), das vom Service médical régional (SMR) gebilligt wurde. Mit Verfügung vom 21. April 2022 lehnte der OAI das Gesuch ab.

Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt beauftragte ihrerseits die Psychiaterin Dr. D. mit einem gerichtlichen Gutachten (Bericht vom 25. November 2024). Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hiess das kantonale Gericht den Rekurs gut, sprach A.________ ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zu (Ziff. I und II) und legte dem OAI die Kosten des Gerichtsgutachtens von 11'000 Fr. auf (Ziff. III).

Der OAI bekämpft mit öffentlichrechtlicher Beschwerde einzig Ziff. III des Dispositivs (Kostenauflage). Die Intimäre schliesst sich dem Urteil an; eine nach Fristablauf eingereichte Zusatzschrift vom 15. April 2026 wird nicht berücksichtigt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren (E. 1-2)

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die ausserfristliche Eingabe der Intimären bleibt unberücksichtigt (E. 2 mit Verweis auf BGE 146 III 97 E. 3.4.1).

Streitgegenstand (E. 3)

Strittig ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz die Gutachterkosten von 11'000 Fr. dem OAI auferlegen durfte.

Rechtsgrundlagen: Kostenauflage für Gerichtsgutachten (E. 4)

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 69 Abs. 1bis LAI (SR 831.20) «La procédure de recours en matière de contestations portant sur des prestations de l'AI devant le tribunal cantonal des assurances est soumise à des frais judiciaires. Le montant des frais est fixé en fonction de la charge liée à la procédure, indépendamment de la valeur litigieuse, et doit se situer entre 200 et 1000 francs.»

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Art. 45 LPGA (SR 830.1) «Les frais de l'instruction sont pris en charge par l'assureur qui a ordonné les mesures. À défaut, l'assureur rembourse les frais occasionnés par les mesures indispensables à l'appréciation du cas ou comprises dans les prestations accordées ultérieurement.»

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Die Kosten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens sind keine Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis LAI, sondern Instruktionskosten nach Art. 45 LPGA. Sie können dem Verwaltungsträger dann angelastet werden, wenn die Ergebnisse der administrativen Instruktionsmassnahmen keine ausreichende Beweiskraft für die rechtserheblichen Punkte aufweisen (BGE 139 V 496 E. 4.3; BGE 139 V 225 E. 4.3; BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Massgeblich ist ein Kausalzusammenhang zwischen Instruktionsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens (BGE 139 V 496 E. 4.4; BGE 137 V 210 E. 4.4.2; Urteil 9C_651/2023 E. 3.2; Furrer, RSAS 2019, S. 14).

Dabei gilt: Hat die Verwaltung dem inquisitorischen Prinzip Genüge getan und eine Expertise nach Art. 44 LPGA angeordnet, und erscheint ihre darauf gestützte Beweiswürdigung nicht offensichtlich fehlerhaft, so rechtfertigt eine bloss abweichende rechtliche Würdigung des kantonalen Richters keine Kostenauflage (BGE 143 V 269 E. 3.3; Urteil 8C_454/2025 E. 3).

Anwendung auf den Einzelfall (E. 5)

Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage knapp mit «incertitudes liées aux avis médicaux contradictoires». Das Bundesgericht hält diese Begründung für ungenügend:

  • Die Vorinstanz nennt nicht, welche ärztlichen Stellungnahmen widersprüchlich sein sollen.
  • Sie legt nicht dar, warum sie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten (CEMed 2019, SMEX 2022, SMR-Billigung 2022) als nicht beweiskräftig erachtet hat, obwohl diese nicht ohne weiteres als unzuverlässig erscheinen.
  • Die Gutachterorder vom 27. Juni 2023 enthält keine Begründung, warum ein neues Gutachten erforderlich ist.
  • Das kantonale Urteil stützt sich ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. D., ohne die behaupteten «Unsicherheiten» der früheren Berichte zu konkretisieren.

Damit fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Instruktionslücken des OAI und der Gutachtenanordnung. Die Kostenauflage ist daher nicht tragfähig begründet und wird aufgehoben.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Kostenauflage nach Art. 45 LPGA im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten in der Invalidenversicherung:

  • BGE 139 V 496 (Leitentscheid): Erstmals detaillierte Kriterien für die Kostenauflage — es genügt nicht, dass das Gericht ein Gutachten anordnet; vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen Instruktionsmängeln der Verwaltung und der Gutachtennotwendigkeit bestehen.
  • BGE 137 V 210: Grundlegende Rechtsprechung zur Substitution des Verwaltungsgutachtens durch das Gerichtsgutachten; das Gericht handelt anstelle der Verwaltung.
  • BGE 139 V 225: Übertragung der Grundsätze auf die Unfallversicherung.
  • BGE 143 V 269: Eine bloss abweichende Beweiswürdigung des Gerichts gegenüber der Verwaltung rechtfertigt keine Kostenauflage.
  • BGE 140 V 70: Bestätigung der BGE 139 V 496-Grundsätze im Unfallversicherungsrecht.
  • Urteil 9C_651/2023: Jüngere Bestätigung des Kausalitätserfordernisses.
  • Urteil 8C_454/2025 (16. April 2026): Parallele Konstellation (gleicher OAI Waadt, gleiche Fragestellung), wo das Bundesgericht die Vorinstanz ebenfalls rügte, weil sie nicht dargelegt hatte, welche Gutachten konkret mangelhaft waren und warum.

Die präzisierende Wirkung liegt in der Verschärfung der Begründungsanforderung an die kantonalen Gerichte: Es reicht nicht, pauschal auf «widersprüchliche Arztberichte» zu verweisen. Das Gericht muss konkret benennen, welche Aktenstücke widersprüchlich sind, und darlegen, warum die administrativen Gutachten ihre Aufgabe nicht erfüllen. Fehlt es — wie hier — an jeder Begründung der Gutachtenorder, so ist die Kostenauflage nicht haltbar.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht ausdrücklich offen lässt, ob die administrative Instruktionswürdigung richtig oder falsch war. Selbst wenn das kantonale Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt sein sollte, rechtfertigt dies allein keine Kostenauflage, solange die Verwaltung dem inquisitorischen Prinzip nachgekommen ist (E. 4.2).

Fazit

Das Urteil 9C_365/2025 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Gerichtsgutachterkosten dem Verwaltungsträger nur dann auferlegt werden können, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Instruktionsmängeln der Verwaltung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens besteht. Es verschärft die Begründungslast der kantonalen Gerichte: Eine pauschale Bezugnahme auf «widersprüchliche Arztberichte» genügt nicht; vielmehr müssen die konkreten Lücken oder Unzulänglichkeiten der administrativen Instruktionsmassnahmen dargelegt werden. Die Kostenauflage wird aufgehoben, während der Rentenanspruch der Intimären (ganze Invalidenrente ab 1. September 2017) unanfechtbar bleibt. Keine Gerichtskostenerhebung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).