Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf, der eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zugesprochen hatte, ohne die konkreten Voraussetzungen von Art. 38 RAI ausreichend abzuklären.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle; Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung (Haushaltsabklärung vor Ort).
- Bedeutung: Bestätigt die strenge Anforderung an die Sachverhaltsabklärung bei lebenspraktischer Begleitung: Eine psychiatrische Expertise allein genügt nicht; es bedarf einer konkreten Evaluation des täglichen Begleitungsbedarfs, der Wohnverhältnisse und der Schadensminderungspflicht.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1980), geschieden und Mutter einer Tochter (Jg. 2007), arbeitete als Coiffeuse und Verkäuferin. Im Rahmen eines laufenden IV-Rentenverfahrens beantragte sie am 18. Dezember 2019 und 27. Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle Waadt führte eine wirtschaftliche Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 13. Juli 2020) und teilte der Versicherten am 17. Juli 2020 mit, dass sie weder Hilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen noch einen Begleitungsbedarf von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche über drei Monate nachweisen könne. Nach Einholung des SMR-Gutachtens (Dr. B., 30. November 2020) und eines ergänzenden API-Hör-Checks (9. März 2021) verneinte die IV-Stelle den Anspruch mit Verfügung vom 29. März 2021.
A.________ erhob Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht Waadt. Das Verfahren wurde während des Rentenverfahrens suspendiert (19. August 2021 bis 5. Juni 2025). Nachdem ihr mit kantonalem Entscheid vom 23. Mai 2025 eine IV-Rente ab dem 1. September 2017 zugesprochen worden war, schloss sie in der Replik vom 18. Juni 2025 auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 18. Dezember 2018. Sie stützte sich dabei namentlich auf das gerichtliche psychiatrische Gutachten von Dr. C. vom 25. November 2024.
Mit Entscheid vom 5. November 2025 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut und sprach A.________ eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Dezember 2018 zu. Die IV-Stelle focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ans Bundesgericht an.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahren (E. 1-2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die festgestellten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann diese jedoch bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Versicherte hatte die Schriftenfrist für eine Stellungnahme verstreichen lassen; die schliesslich eingereichten Stellungnahmen betrafen ein anderes Verfahren (9C_365/2025) und waren für den vorliegenden Streitgegenstand unbeachtlich.
Streitgegenstand und anwendbares Recht (E. 3)
Streitig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ab dem 1. Dezember 2018, namentlich ob ein dauerhafter Begleitungsbedarf im Sinne von Art. 38 RAI vorliegt. Das Bundesgericht stellt klar, dass aufgrund des intertemporalen Rechtsgrundsatzes das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht anwendbar bleibt, da die angefochtene Verfügung vor diesem Datum ergangen ist.
Die zentralen rechtlichen Vorgaben (E. 5.1)
Als leichtgradig hilflos im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e RAI gilt die volljährige Person, die zu Hause lebt und wegen einer Gesundheitsschädigung dauerhaft einer Begleitung bedarf, um die Notwendigkeiten des Lebens zu bewältigen (Art. 38 Abs. 1 lit. a-c RAI). Die Begleitung muss regelmässig erforderlich sein (Art. 38 Abs. 3 RAI) und im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten betragen (BGE 146 V 322 E. 6.1; 8C_113/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.3; 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2).
Art. 38 RAI (SR 831.201)
«1 Le besoin d'un accompagnement pour faire face aux nécessités de la vie au sens de l'art. 42, al. 3, LAI, existe lorsque l'assuré majeur ne vit pas dans une institution mais ne peut pas en raison d'une atteinte à la santé: a. vivre de manière indépendante sans l'accompagnement d'une tierce personne; b. faire face aux nécessités de la vie et établir des contacts sociaux sans l'accompagnement d'une tierce personne, ou c. éviter un risque important de s'isoler durablement du monde extérieur. 2 L'assuré conserve son droit à l'allocation pour impotent en vertu de l'art. 42, al. 3, LAI s'il a droit à une rente d'invalidité de l'AI mais que celle-ci ne lui est pas versée en raison de la perception anticipée d'une partie de sa rente de vieillesse de l'AVS. 3 N'est pris en considération que l'accompagnement qui est régulièrement nécessaire et lié aux situations mentionnées à l'al. 1. En particulier, les activités de représentation et d'administration dans le cadre des mesures de protection de l'adulte au sens des art. 390 à 398 du code civil ne sont pas prises en compte.»
Art. 37 Abs. 3 lit. e RAI (SR 831.201)
«3 L'impotence est faible si l'assuré, même avec des moyens auxiliaires, a besoin: [...] e. d'un accompagnement durable pour faire face aux nécessités de la vie au sens de l'art. 38.»
Verletzung des Bundesrechts durch die Vorinstanz (E. 5.2)
Das Bundesgericht hält der Vorinstanz vor, dass sie keine konkrete Prüfung vorgenommen habe, ob ein regelmässiger Begleitungsbedarf im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a-c RAI vorliegt. Es fehle an jeglicher Abklärung, wie viel Begleitungszeit tatsächlich erforderlich ist und ob die Schwelle von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche erreicht wird.
Zwar sei unbestritten, dass die Versicherte erhebliche psychische Beeinträchtigungen aufweise — die Gutachterin Dr. C. bescheinigt eine «Déficience dans tous les domaines de sa vie ou de fonctionnement importants (relationnel, professionnel)». Der psychiatrische Expertise-Bericht befasse sich jedoch primär mit den Diagnosen und den funktionellen Einschränkungen im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit, nicht aber mit dem konkreten alltäglichen Begleitungsbedarf für die Notwendigkeiten des Lebens. Die Ausführungen zum Umfang der Unterstützung durch Angehörige blieben vage und beruhten auf den allgemeinen, unpräzisen Schilderungen der Versicherten selbst.
Besonders ins Gewicht fällt, dass die kantonale Instanz die Feststellung von Dr. C. übersehen hat, wonach die Versicherte zwar arbeitsunfähig sei, «aber sie kann sich im Moment um ihren Haushalt kümmern (Reinigung, Wäsche, Einkaufen und Kochen) in ihrem eigenen Tempo, auch wenn sie manchmal punktuelle Unterstützung braucht (Tochter, Bruder, Schwägerin)». Diese Passage spricht eher gegen einen regelmässigen und erheblichen Begleitungsbedarf im Sinne der Rechtsprechung.
Die kantonale Würdigung beruht somit auf offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen und verstösst gegen Art. 38 RAI i.V.m. Art. 42 IVG.
Rückweisung und Weisungen für das weitere Verfahren (E. 5.3)
Das Bundesgericht weist die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese hat bei der Abklärung des Begleitungsbedarfs folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Hilfeleistungen von Familienmitgliedern
- Schadensminderungspflicht der Versicherten
- Anzahl der im Haushalt lebenden Personen («colocation»)
- Wohnverhältnisse, technische Ausstattung und geografische Lage
- Durchführung einer Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten als geeignete Grundlage (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1; BGE 130 V 61 E. 6; BGE 128 V 93)
Kosten (E. 6)
Bei diesem Ausgang werden der Versicherten Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, um über die Kosten und Parteientschädigungen des Vorverfahrens neu zu entscheiden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Rechtsprechung zur lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 RAI:
Bestätigung der grundsätzlichen Anforderungen an die Begleitung: Die quantitative Schwelle von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über drei Monate (BGE 146 V 322 E. 6.1; 8C_113/2026 E. 3.3; 9C_464/2022 E. 2.2) wird erneut bekräftigt.
Präzisierung der Abklärungspflicht bei psychischen Beeinträchtigungen: Das Urteil schärft ein, dass eine psychiatrische Expertise, die sich auf Diagnosen und funktionelle Einschränkungen im Erwerbskontext konzentriert, für sich allein keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines lebenspraktischen Begleitungsbedarfs darstellt. Die Feststellung des Begleitungsbedarfs erfordert eine konkrete, auf den Alltag bezogene Evaluation. Dies steht im Einklang mit BGE 133 V 450, wonach die lebenspraktische Begleitung ein eigenständiges, zusätzliches Hilfeinstitut darstellt, das weder Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch Pflege oder Überwachung umfasst.
Bedeutung der Haushaltsabklärung am Wohnort: Die ausdrückliche Empfehlung, eine Haushaltsabklärung vor Ort durchzuführen, bestätigt die Praxis aus BGE 140 V 543 E. 3.2.1, BGE 130 V 61 E. 6 und BGE 128 V 93, wonach der Einbezug der konkreten Wohn- und Lebensverhältnisse für die Beurteilung der Hilflosigkeit unerlässlich ist.
Abgrenzung zu 9C_354/2023: In jenem Fall hatte das Bundesgericht die kantonale Würdigung eines ausführlichen Abklärungsberichts gestützt, während hier gerade das Fehlen einer solchen konkreten Abklärung gerügt wird. Die unterschiedliche Behandlung unterstreicht, dass die Dichte der Sachverhaltsabklärung den Ausschlag gibt.
Fazit
Das Urteil 9C_698/2025 hält die IV-Stellen und kantonalen Gerichte zu einer präzisen, am Einzelfall orientierten Abklärung des lebenspraktischen Begleitungsbedarfs an. Eine allgemeine Feststellung psychischer Beeinträchtigungen ersetzt nicht die konkrete Ermittlung, ob und in welchem Umfang die versicherte Person im Alltag regelmässig Dritthilfe benötigt, um die Notwendigkeiten des Lebens zu bewältigen. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen, bei denen die Grenze zwischen gelegentlichem «étayage ponctuel» und regelmässigem Begleitungsbedarf fliessend sein kann, verlangt das Bundesgericht eine sorgfältige Einzelfallabklärung, die auch die Wohnverhältnisse, die familiäre Unterstützung und die Schadensminderungspflicht einbezieht.