Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Investoren- und Investitionsbegriff in internationalen Investitionsschutzabkommen ein substantielles Beitragserfordernis ("contribution") voraussetzt. Eine blosse konzerninterne Umstrukturierung ohne echten Kapitalfluss genügt nicht.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde. Eine tagelang vor der Aktienübernahme gegründete Briefkastengesellschaft (Shell Company), die beim Erwerb von Aktien einer australischen Bergbaugesellschaft durch Anteilstausch keine geldwerte Leistung erbringt, ist kein geschützter Investor im Sinne von Kapitel 11 AANZFTA.
- Bedeutung: Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beitragserfordernis bei Investitionsschutzabkommen. Das Gericht hält fest, dass es keine allgemeingültige Definition des Investitionsbegriffs gibt, sondern dieser anhand des konkret anwendbaren Übereinkommens zu bestimmen ist. Eine kontextbezogene Auslegung nach Art. 31 VRK bestätigt das Erfordernis eines Beitrags.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, A.________ Pte Ltd, ist eine am 21. Januar 2019 in Singapur gegründete Gesellschaft. Sie gehört zur B.________-Gruppe, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der australische Staatsangehörige D.________ ist. Die australische B.________ Pte Ltd hält und entwickelt seit 1985 Minenrechte in Australien, unter anderem über die Tochtergesellschaft C.________ Pty Ltd. Gestützt auf ein State Agreement mit der Regierung von Western Australia (2001/2008) betrieb sie Eisenerzprojekte, darunter das V.________ Iron Ore Project, dessen Vorschlag 2012 von der Regierung als ungültig zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen einer konzerninternen Restrukturierung Ende 2018/Anfang 2019 wurde die neuseeländische BC.________ Ltd als Zwischenholding gegründet. Am 21. Januar 2019 gründete BC.________ die Beschwerdeführerin in Singapur. Am 29. Januar 2019 übernahm die Beschwerdeführerin sämtliche Aktien der australischen B.________ Pte Ltd durch Anteilstausch: Sie gab 6'002'896 eigene Aktien an BC.________ Ltd aus und erhielt im Gegenzug die Aktien der B.________ Pte Ltd. Im Zeitpunkt der Transaktion verfügte die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes Aktivum; ihre Aktien waren wertlos.
Am 13. August 2020 erliess das Parlament von Western Australia den Amendment Act, der die bisherigen Schiedsentscheide aufhob und das laufende Schiedsverfahren beendete. Am 14. Oktober 2020 leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf Kapitel 11 AANZFTA ein Investitionsschiedsverfahren gegen Australien ein (PCA No. 2023-40). Australien verweigerte ihr anschliessend die Vorteile nach Art. 11 Kapitel 11 AANZFTA ("Denial of Benefits").
Mit Schiedsentscheid vom 26. September 2025 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für unzuständig, da die Beschwerdeführerin weder Investor noch Inhaberin einer geschützten Investition im Sinne von Kapitel 11 AANZFTA sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrechtliche Fragen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Bei einem Schiedsentscheid mit Sitz in der Schweiz über die Unzuständigkeitserklärung handelt es sich um einen anfechtbaren Endentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 143 III 462 E. 3.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Schiedsentscheids und Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist zulässig, da das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit selbst feststellen kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4).
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide grundsätzlich kassatorischer Natur ist und nur die Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die in der Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rügen. Die erst in der Replik vorgebrachten neuen Vorbringen — darunter der Einwand erzwungener Schiedsgerichtsbarkeit nach der Rechtsprechung des EGMR (Semenya gegen Schweiz, 10. Juli 2025) — sind verspätet und unbeachtlich.
Zuständigkeitsrüge (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)
Prüfungsrahmen: Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1). Dies gilt auch bei Investitionsstreitigkeiten, bei denen Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Investitionsschutzabkommen auszulegen sind (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 141 III 495 E. 3.2 und 3.5.1). Die Auslegung erfolgt in Übereinstimmung mit der Vertragsrechtskonvention (BGE 150 III 89 E. 4.2.2; 149 III 131 E. 6.4.2; 147 II 1 E. 2.3). Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts können im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur bei zulässigen Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG überprüft werden.
Vertragsauslegung nach Art. 31 VRK: Das Bundesgericht wendet die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach Art. 31 VRK an. Danach ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen Bedeutung seines Wortlauts, im Zusammenhang und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Art. 31 Abs. 1 VRK gibt die zu berücksichtigenden Auslegungselemente vor, ohne eine verbindliche Rangordnung aufzustellen. Die teleologische Auslegung gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben den effet utile des Vertrags (BGE 150 III 89 E. 4.2.2; 149 III 131 E. 6.4.2; 147 II 1 E. 2.3; 144 II 130 E. 8.2.1; 144 III 559 E. 4.4.2).
Die massgeblichen Bestimmungen des AANZFTA lauten:
Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291) «1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheids. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.»
Art. 31 VRK (SR 0.111) «(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. (2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. (3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. (4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.»
Beitragserfordernis nach Kapitel 11 AANZFTA
Auslegung des Investitionsbegriffs (Art. 2 lit. c Kap. 11 AANZFTA): Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach eine geschützte Investition nach Kapitel 11 AANZFTA einen Beitrag ("contribution") des Investors voraussetzt. Es verweist darauf, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs "Investition" nicht existiert, sondern anhand des konkret anwendbaren Übereinkommens zu beurteilen ist, ob eine geschützte Investition vorliegt (BGE 146 III 142 E. 3.4.2.2; Urteile 4A_78/2024 E. 12.6.2; 4A_492/2021 E. 7.4.1; 4A_65/2018 E. 3.2.1.2.3).
Das Schiedsgericht hatte zutreffend erkannt, dass die Definition von "Investition" in Art. 2 lit. c Kapitel 11 nicht isoliert, sondern im Kontext der Definition von "geschützter Investition" in Art. 2 lit. a zu lesen ist. Die materiellen Schutzbestimmungen beziehen sich auf "geschützte Investitionen", nicht auf "Investitionen" schlechthin. Der Begriff "erstellt, erworben oder erweitert" ("established, acquired or expanded") in Art. 2 lit. a muss in einem wirtschaftlichen Kontext verstanden werden und umfasst den Einsatz von Ressourcen. Art. 8.1 Kap. 11 bestätigt dies, da er von einem "anfänglichen Beitrag" ("initial contribution") ausgeht.
Auslegung des Investorenbegriffs (Art. 2 lit. d Kap. 11 AANZFTA): Die Definition des Investors als Person, die eine Investition "vornehmen will, vornimmt oder vorgenommen hat" ("seeks to make, is making, or has made an investment"), weist auf aktives Investitionshandeln hin. Auch die Fussnote 4 bestätigt, dass bereits ein Investor, der eine Investition "vornehmen will", aktive Schritte unternommen haben muss — um wie viel mehr muss ein Investor, der eine Investition "vorgenommen hat", solche Schritte unternommen haben. Eine Investition "vornehmen" ("making an investment") ist vom blossen Besitzen oder Kontrollieren ("owning or controlling") zu unterscheiden.
Ziel und Zweck: Präambel und Art. 1 Kap. 11 AANZFTA bezwecken die Förderung von Investitionen durch den Einsatz wirtschaftlicher Ressourcen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, nicht bloss den Erwerb und die Kontrolle von Vermögenswerten.
Konkretisierung im Fall
Das Bundesgericht prüft die vier vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Annahmen und hält fest:
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Annahme 1 (Beitrag beim Erwerb einer bestehenden Investition): Die Frage, ob ein vorausgegangener Beitrag eines anderen Investors angerechnet werden kann, stellte sich nicht, da die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren keinen solchen behauptet hatte.
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Annahme 2 (Kapitalfluss in den Empfängerstaat): Das Bundesgericht stellt klar, dass das Schiedsgericht kein Erfordernis eines Kapitalflusses in den Empfängerstaat aufgestellt hat. Vielmehr ging es von einem allgemeinen Beitrag in der Zuweisung oder Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen aus, unabhängig von deren Form.
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Annahme 3 (Wertübertragung an den ursprünglichen Investor): Auch insoweit verneint das Bundesgericht eine solche spezifische Annahme. Das Schiedsgericht habe allgemein festgehalten, dass der Investor einen Beitrag hinsichtlich der Vermögenswerte im Empfängerstaat erbringen müsse. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man hätte die Beschwerdeführerin einfach mit geldwerten Eigenmitteln ausstatten können, betrifft eine hypothetische Transaktion, deren wirtschaftliche Realität von der konkret zu beurteilenden abweicht.
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Annahme 4 (Wertlosigkeit der Anteile): Dies betrifft eine tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts, die im Beschwerdeverfahren nach Art. 190 Abs. 2 IPRG nicht überprüfbar ist. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Wertlosigkeit im Schiedsverfahren unstrittig war.
Perspektive: Das Bundesgericht betont, dass das Vorliegen eines Beitrags nicht aus der Perspektive anderer Konzerngesellschaften, sondern ausschliesslich aus der Perspektive der Beschwerdeführerin als potenzielle Investorin zu beurteilen ist. Der Erhalt von Anteilen an der B.________ Pte Ltd bedeutet nicht, dass mit der Übertragung der eigenen (wertlosen) Aktien eine geldwerte Leistung erbracht wurde.
Managementleistungen und Dividendenreinvestitionen: Das Bundesgericht bestätigt, dass Managementleistungen der Beschwerdeführerin keinen relevanten Beitrag darstellen. Die Einsetzung von Verwaltungsräten oder die Genehmigung von Jahresrechnungen sind von der Führung der Gesellschaft zu unterscheiden. Auch der Verzicht auf Dividenden der B.________ Pte Ltd wurde vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Gewinnzahlen, Gesellschaftsbeschlüsse und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben verneint.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 4A_531/2025 steht in einer Linie von BGer-Entscheiden, die das Beitragserfordernis im Investitionsschutzrecht konturieren:
BGE 150 III 280 (2024): Bestätigte, dass der Investitionsbegriff in Investitionsschutzabkommen ein substantielles Beitragserfordernis voraussetzt. Blosse formale Eigentumspositionen genügen nicht.
BGE 150 III 89 (2024): Präzisierte, dass bei konzerninterner Umstrukturierung durch Anteilstausch ohne echten Kapitalfluss kein Beitrag im Sinne des Investitionsschutzes vorliegt. Eine Briefkastengesellschaft, die nichts von wirtschaftlichem Wert einbringt, ist kein geschützter Investor.
BGE 149 III 131 (2023): Klärte den Prüfungsrahmen bei Zuständigkeitsrügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG: das Bundesgericht prüft frei und kann die Sachlage von Amtes wegen feststellen. Die Salini-Kriterien werden nicht mechanisch angewendet, sondern als Interpretationsrahmen an das konkrete Vertragswerk angepasst.
BGE 146 III 142 (2020): Bestätigte die freie rechtliche Überprüfung der Zuständigkeitsfrage einschliesslich der Auslegung völkerrechtlicher Verträge nach der VRK.
BGE 144 III 559 (2018): Behandelte die Frage der Qualifikation als geschützter Investor nach Investitionsschutzabkommen und anerkannte Ausnahmen bei Briefkastengesellschaften ohne substanzielle Wirtschaftstätigkeit im Gründungsstaat.
BGE 141 III 495 (2015): Legte dar, dass die Zuständigkeitsfrage nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG vollumfänglich (de novo) überprüft wird und nicht bloss prima facie.
Urteil 4A_78/2024 (3. Juni 2025): Präzisierte, dass bei konzerninterner Umstrukturierung der Beitrag nachzuweisen ist und eine formale Eigentumsübertragung ohne wirtschaftliche Substanz nicht genügt.
Das vorliegende Urteil präzisiert und bestätigt die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht: (1) Es bekräftigt, dass es keine allgemeingültige Definition des Investitionsbegriffs gibt, sondern dieser treaty-spezifisch anhand des konkret anwendbaren Übereinkommens zu bestimmen ist (BGE 146 III 142 E. 3.4.2.2). (2) Es bestätigt, dass die kontextbezogene Auslegung nach Art. 31 VRK ein Beitragserfordernis ergeben kann, auch wenn der Wortlaut der Definition ("every kind of asset") weit gefasst ist. (3) Es hält fest, dass die Perspektive der Beurteilung massgeblich die des Investors ist — nicht die des Konzerns. (4) Es grenzt sich von einem Formalverständnis des Investitionsbegriffs ab, wonach bereits die formale Inhaberschaft von Aktien ausreiche, und bestätigt das Erfordernis einer echten wirtschaftlichen Leistung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schiedsentscheid, mit dem sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärte. Die Beschwerdeführerin ist kein Investor im Sinne von Art. 2 lit. d Kapitel 11 AANZFTA und verfügt über keine geschützte Investition im Sinne von Art. 2 lit. a und c Kapitel 11 AANZFTA. Sie hat im Rahmen des Anteilstauschs mit der BC.________ Ltd keinen Beitrag im Sinne des Übereinkommens erbracht. Das Bundesgericht bestätigt die kontextbezogene Auslegung des Schiedsgerichts, wonach die Begriffe "Investition" und "Investor" in Kapitel 11 AANZFTA ein Beitragserfordernis voraussetzen, das über die blosse Eigentums- oder Kontrollposition hinausgeht. Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; sie hat den Beschwerdegegner mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen.