Executive Summary
- Kernpunkt: Die Gesuchstellerin (singapurische Gesellschaft) verlangte die Revision eines internationalen Investitionsschiedsspruchs (Ablehnung aller drei Schiedsrichter wegen angeblicher Voreingenommenheit), wobei sie sich auf zu geringen Zeitaufwand der Schiedsrichter und ungenügende Befassung mit dem Fallstoff berief.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wird. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund war bereits bei Erhalt des Schiedsspruchs erkennbar und hätte innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gerügt werden müssen; die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG ist gegenüber der Beschwerde subsidiär und daher ausgeschlossen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Subsidiarität der Revision gegenüber der Beschwerde in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und bestätigt, dass ein aus dem Schiedsspruch selbst ablesbarer Ablehnungsgrund nicht nachträglich im Revisionsweg geltend gemacht werden kann, wenn die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist. Ferner verneint das Bundesgericht die Anwendbarkeit der EGMR-Rechtsprechung zur erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit (Semenya) auf Investitionsschiedsverfahren nach Staatsverträgen.
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin, A.________ Pte Ltd, ist eine am 21. Januar 2019 in Singapur gegründete Gesellschaft, die zur B.________-Gruppe gehört. Deren australische B.________ Pty Ltd hielt und entwickelte Minenrechte im Commonwealth of Australia und hatte 2001 ein «State Agreement» mit der Regierung von Western Australia über die Entwicklung von Eisenerzprojekten geschlossen. Nachdem die westaustralische Regierung einen Projektvorschlag im September 2012 als ungültig zurückgewiesen und das Parlament 2020 die vorangegangenen Schiedsentscheide sowie die Schiedsvereinbarung durch den «Amendment Act» aufgehoben hatte, leitete die Klägerin gestützt auf Kapitel 11 AANZFTA ein Investitionsschiedsverfahren gegen Australien ein.
Am 26. September 2025 erklärte sich das mit Sitz in Genf konstituierte Schiedsgericht (Vorsitzende Kaufmann-Kohler, Schiedsrichter Kirtley und McRae) für unzuständig, da die Klägerin nicht als Investor mit einer nach AANZFTA geschützten Investition qualifiziere. Dagegen erhob die Klägerin sowohl eine Beschwerde in Zivilsachen (4A_531/2025) als auch das vorliegende Revisionsgesuch (4A_633/2025), in dem sie die Ablehnung aller drei Schiedsrichter wegen angeblicher Voreingenommenheit beantragt.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Einordnung
Das Bundesgericht bestimmt Deutsch als Verfahrenssprache (E. 1). Obwohl bei gleichzeitig erhobener Beschwerde und Revisionsgesuch grundsätzlich die Beschwerde vorrangig zu prüfen ist, weicht das Gericht von diesem Grundsatz ab, da das Revisionsgesuch einzig die Frage der Schiedsrichterablehnung betrifft und dessen Gutheissung zur Aufhebung des Schiedsspruchs führte, was die Beschwerde gegenstandslos machte (E. 2).
Das massgebende Recht ist das 12. Kapitel des IPRG (internationale Schiedsgerichtsbarkeit), da sich der Schiedssitz in Genf befindet und die Parteien ihren Sitz ausserhalb der Schweiz hatten (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; E. 3.1). Die Revision richtet sich nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen der Art. 190a ff. IPRG i.V.m. Art. 119a BGG (E. 3.2).
Zulässigkeit und Subsidiarität der Revision
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1). Es bejaht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs dem Grunde nach, da ein Endschiedsspruch über die Zuständigkeit der Revision zugänglich ist (E. 4.2–4.3, unter Verweis auf BGE 143 III 462 E. 3.1).
Zur Begründungspflicht stellt das Gericht klar, dass die Replik nicht zur Ergänzung einer ungenügenden Begründung nach Fristablauf dienen darf (BGE 150 III 280 E. 4.1; 4A_359/2025 E. 2.3). Die Gesuchstellerin überschreitet diesen Rahmen, weshalb zahlreiche ihrer Replikvorbringen unbeachtlich bleiben (E. 4.4).
Erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit (Semenya)
Die Gesuchstellerin beruft sich auf das Urteil des EGMR Semenya gegen Schweiz (10. Juli 2025) und behauptet, es liege eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit vor, die zu einer erweiterten Prüfungspflicht des Bundesgerichts führe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Klägerin habe das in Art. 20 Kap. 11 AANZFTA enthaltene Angebot Australiens zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Einreichen der Schiedsklage angenommen (BGE 150 III 280 E. 7.6.3; 149 III 131 E. 6.4.3; 141 III 495 E. 3.4.2). Ein Rechtsstreit zwischen einem Sportverband und einem Athleten, der zivilrechtliche Ansprüche mit Grundrechtsbezug betrifft, liege nicht vor (E. 4.5).
Der Ablehnungsgrund im Einzelnen
Die Gesuchstellerin stützt sich auf Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG: Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG sei trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt worden und kein anderes Rechtsmittel stehe zur Verfügung.
Gesuchstellerin: Die drei Schiedsrichter hätten zu wenig Zeit für die Streitsache aufgewendet: Bei 114'489 Seiten Prozessstoff habe McRae nur 3,6 Sekunden pro Seite aufgewendet, Kirtley 5,6 Sekunden und Kaufmann-Kohler 14,8 Sekunden. Dies ergebe sich aus den im Schiedsspruch ausgewiesenen Honoraren (Stundenansatz EUR 650) dividiert durch den Gesamtseitenumfang. Dies zeige, dass die Schiedsrichter den Fall nicht unvoreingenommen behandelt und den Gehörsanspruch verletzt hätten. Ausserdem beanstandet die Gesuchstellerin inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs (ungerechtfertigte Auslassungen, Übergehung von Argumenten, Verwendung nicht vorgebrachter Argumente). Die PCA und das Schiedsgericht hätten sich geweigert, detaillierte Zeitabrechnungen herauszugeben. Die Kenntnis vom Ablehnungsgrund habe sie erst nach Abschluss ihrer Due-Diligence-Prüfung am 24. November 2025 erlangt (E. 5.2).
Bundesgericht: Die Berechnungsgrundlagen — Seitenzahl der Schiedsakten und Honorarsummen — waren der Gesuchstellerin mit Erhalt des begründeten Schiedsentscheids am 26. September 2025 bekannt. Dass besondere Abklärungen erforderlich gewesen seien, die erst am 24. November 2025 hätten abgeschlossen werden können, verfängt nicht. Damit stand der Gesuchstellerin für den nunmehr geltend gemachten Ablehnungsgrund die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG offen, die innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids einzureichen war (Art. 190 Abs. 4 IPRG). Die angebliche Voreingenommenheit der Schiedsrichter hätte im Beschwerdeverfahren gerügt werden müssen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 4A_494/2024 E. 6.1.1 und 6.1.2; 4A_359/2025 E. 3.1). Da die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde (4A_531/2025) keine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erhob, ist auf das Revisionsgesuch insoweit nicht einzutreten (E. 5.3).
Soweit die Gesuchstellerin auf die nachträglich erfolgte Weigerung der PCA bzw. des Schiedsgerichts verweist, detaillierte Zeitabrechnungen herauszugeben, stellt dies keinen nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund i.S.v. Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG dar, da diese Weigerung nicht die Voreingenommenheit der Schiedsrichter im Zeitpunkt des Schiedsspruchs belegt (BGE 151 III 62 E. 7.2 und 7.3; E. 5.4).
Gesetzliche Grundlagen
Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG (SR 291) «1 Eine Partei kann die Revision eines Entscheids verlangen, wenn: [...] c. ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.»
Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG (SR 291) «1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden: [...] c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben.»
Art. 190 Abs. 2 und 4 IPRG (SR 291) «2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; [...] 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die seit dem 1. Januar 2021 geltende Revisionsordnung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190a IPRG) in mehrfacher Hinsicht:
1. Subsidiarität der Revision gegenüber der Beschwerde. Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG gegenüber der Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG subsidiär ist (BGE 143 III 589 E. 3.2; 4A_645/2025 E. 2.1). Wird ein Ablehnungsgrund, der gleichzeitig einen Beschwerdegrund darstellt, während der Beschwerdefrist entdeckt, so ist die Revision ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die beschwerdeführende Partei den Grund im parallel geführten Beschwerdeverfahren nicht rügt — das Bundesgericht stellt klar, dass eine ungenutzte Beschwerdefrist nicht durch ein Revisionsgesuch kompensiert werden kann (Bestätigung von BGE 150 III 280 E. 4.1; 4A_359/2025 E. 2.3).
2. Entdeckungszeitpunkt und Erkennbarkeit. Das Gericht wendet den Massstab der «gehörigen Aufmerksamkeit» (Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG) streng an: Liegen die für den Ablehnungsgrund massgeblichen Tatsachen — hier die Honorarsummen und der Gesamtseitenumfang — im begründeten Schiedsspruch offen, so ist der Ablehnungsgrund bei Erhalt des Schiedsspruchs erkennbar. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Due-Diligence-Prüfung, Anfragen bei der PCA) verschiebt den Entdeckungszeitpunkt nicht (E. 5.3). Dies steht im Einklang mit BGE 151 III 62 E. 7.2 f., wonach nachträgliches Verhalten der Schiedsrichter oder der Institution (Verweigerung von Auskünften) keinen nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund darstellt, der den Revisionsweg eröffnet.
3. Abgrenzung zu Semenya. Das Urteil grenzt die EGMR-Rechtsprechung zur erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit (Semenya gegen Schweiz, 10. Juli 2025) klar ab: Im Investitionsschiedsverfahren nach einem Staatsvertrag (hier AANZFTA) nimmt der Investor das in Art. 20 Kap. 11 AANZFTA enthaltene Angebot des Gaststaats zum Vertragsschluss durch Einreichung der Schiedsklage an. Eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit wie im Sportrecht liegt nicht vor (Bestätigung von BGE 150 III 280 E. 7.6.3; 149 III 131 E. 6.4.3).
4. Keine materielle Beurteilung der Befangenheit. Das Bundesgericht lässt offen, ob die behauptete mangelnde Befassung der Schiedsrichter mit dem Fallstoff tatsächlich einen Ablehnungsgrund nach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG darstellen würde. Es verneint bereits die Zulässigkeit des Revisionswegs, da der Grund im Beschwerdeweg hätte geltend gemacht werden müssen. Damit vermeidet das Gericht eine materielle Aussage zur Frage, ob ein extrem knapper Zeitaufwand von Schiedsrichtern als Indiz für Voreingenommenheit qualifizieren kann — eine Frage, die in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnen dürfte.
5. Begründungspflicht im Revisionsverfahren. Die Erwägungen zu E. 4.4 bestätigen die strenge Begründungspflicht im Revisionsverfahren: Die Replik darf nicht zur Ergänzung einer ungenügenden Begründung nach Fristablauf dienen, sondern nur zur Stellungnahme auf neue Vorbringen der Gegenpartei (BGE 150 III 280 E. 4.1; 135 I 19 E. 2.2). Dies schliesst den Revisionskläger vom Nachschieben von Gründen aus, die bereits im Gesuch hätten vorgebracht werden müssen.
Fazit
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt; eine Parteientschädigung von Fr. 250'000.-- zugunsten des Gesuchsgegners wird aus der geleisteten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
Das Urteil ist von prägender Bedeutung für die Praxis der Revision in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: Es bestätigt den strikten Vorrang der Beschwerde vor der Revision und macht deutlich, dass ein aus dem Schiedsspruch selbst ablesbarer Befangenheitsgrund nicht nachträglich im Revisionsweg geltend gemacht werden kann, wenn die Beschwerdefrist ungenutzt verstrichen ist. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Due-Diligence-Prüfungen, Auskunftsbegehren) verschiebt den massgeblichen Entdeckungszeitpunkt nicht. Für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit stellt das Urteil zudem klar, dass die Semenya-Doktrin des EGMR auf vertraglich vereinbarte Investitionsschiedsverfahren keine Anwendung findet.