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Strafrecht  ·  Urteil 6B_788/2025  ·  vom 19.06.2026

Mehrfacher, teilweiser versuchter Betrug; Strafzumessung; Landesverweisung; Umfang der Überprüfung im Berufungsverfahren (Art. 404 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein türkischer Kurde (Jahrgang 1994), der als Kind in die Schweiz einreiste, wurde wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zulasten der Arbeitslosenversicherung zu 2 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und 5 Jahren Landesverweisung verurteilt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Schuldspruch war mangels Berufungsanfechtung in Rechtskraft erwachsen; Art. 404 Abs. 2 StPO greift nicht, da keine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung vorliegt. Die Strafzumessung und die Landesverweisung sind bundesrechtskonform.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass konkludente falsche Angaben gegenüber Sozialversicherungen den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) erfüllen können, auch nach Einführung von Art. 148a StGB. Es präzisiert zudem die Grenzen des Art. 404 Abs. 2 StPO bei beschränkter Berufung sowie die Anforderungen an den Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A.________, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft (Jahrgang 1994), im Alter von 8 Jahren als Flüchtlingskind in die Schweiz eingereist und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, beantragte für Juli und August 2022 Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. In den entsprechenden Formularen beantwortete er die Fragen, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe und ob er arbeitsunfähig gewesen sei, jeweils mit «Nein». Tatsächlich war er bei einem Personaldienstleister angestellt und leistete 17 Arbeitseinsätze in einem Verteilzentrum; zudem war er in beiden Monaten mehrere Tage krankgeschrieben. Für Juli 2022 wurde ihm unrechtmässig Fr. 3'921.45 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt; für August 2022 kam es wegen Tilgung von Einstelltagen zu keiner Auszahlung.

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 21. Mai 2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu 2 Monaten Freiheitsstrafe und wies ihn für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Ausschreibung). Die daraufhin erhobene, auf Strafmass und Landesverweisung beschränkte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juni 2025 ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall zu einer Busse, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz; auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.

Erwägungen

1. Berufungsumfang und Schuldspruch (Art. 404 StPO)

Der Beschwerdeführer bestreitet den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte den Schuldspruch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen überprüfen müssen, da der Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) qualifiziert falsch angewandt worden sei: Es fehle an der Arglist, weshalb Art. 148a StGB der richtige Tatbestand sei. Zudem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, und die Anklage verletze den Anklagegrundsatz.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Berufung eindeutig auf das Strafmass und die Landesverweisung beschränkt hatte, weshalb der Schuldspruch unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwuchs (E. 1.3.1). Eine Ausdehnung der Berufung nach Ablauf der 20-tägigen Frist ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1).

Art. 404 StPO (SR 312.0) «1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.»

Nach ständiger Praxis ist von der Möglichkeit des Eingriffs nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt; eine umfassende freie Überprüfung ist ausgeschlossen. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei qualifiziert unrichtiger Rechtsanwendung bei gleichzeitig auf die Sanktion beschränkter Berufung zur Anwendung. In Ermessensentscheide kann nicht eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2).

Zur Hauptsache bekräftigt das Bundesgericht die ständige Rechtsprechung, wonach konkludentes Handeln durch falsche oder unvollständige Angaben zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen gegenüber Sozialversicherungen den Betrugstatbestand erfüllt (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, 206 E. 6.3.1.3; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, gelten bereits einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_402/2024 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Die Einführung von Art. 148a StGB hat diese Praxis nicht geändert. Der Hinweis auf das Urteil SST.2024.2 der Vorinstanz geht fehl, da jener Fall eine Unterlassungspflichtverletzung (nicht gemeldete Veränderungen) betraf, während hier aktive falsche Angaben vorliegen. Eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung liegt somit nicht vor, weshalb Art. 404 Abs. 2 StPO nicht eingreift. Der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers zu Unrecht abgewiesen. Das Bundesgericht wendet Art. 134 Abs. 2 StPO an:

Art. 134 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Entlassungsgesuch aktenwidrig dargestellt wurde: Der amtliche Verteidiger ersuchte «im Namen und im Auftrag» des Beschwerdeführers um Entlassung, nicht selbstständig. Die geltend gemachten Gründe — Kommunikationsprobleme, nicht vorgängig abgesprochenes Plädoyer — sind primär subjektiver Natur und begründen keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO. Allein das Empfinden der beschuldigten Person genügt nicht; eine Störung muss mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger hat an der Berufungsverhandlung die Argumente gegen den Schuldspruch vorgebracht, die der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht erhebt. Eine Schlechtverteidigung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat auch geprüft, ob eine wirksame Verteidigung gewährleistet war, und diese Frage bejaht.

3. Strafzumessung

Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung (Einsatzstrafe von 1 Monat, Erhöhung um 15 Einheiten für den Versuch, weitere Erhöhung um 15 Einheiten wegen Vorstrafen auf insgesamt 2 Monate unbedingte Freiheitsstrafe). Das Bundesgericht hält die Strafzumessung für bundesrechtskonform:

  • Die Einsatzstrafe von 1 Monat (30 Einheiten) liegt angesichts des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren und des sehr leichten bis leichten Verschuldens im Ermessensbereich der Vorinstanz.
  • Die Erhöhung um einen halben Monat für den Versuch berücksichtigt ausdrücklich Art. 22 Abs. 1 StGB; eine Gleichbehandlung von vollendeter und versuchter Tat liegt nicht vor.
  • Die Wahl der Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ist angesichts von sieben Vorstrafen (darunter zwei gegen Leib und Leben) und der Erfolglosigkeit bisheriger Geldstrafen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte aufgrund der schlechten Legalprognose eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erachten.
  • Der unbedingte Vollzug ist bei einer Schlechtprognose und der Tatsache, dass bisherige Geldstrafen den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben, nicht willkürlich.

4. Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Der Beschwerdeführer wurde wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung verurteilt, was unter Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB fällt. Die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung sind grundsätzlich erfüllt.

Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Härtefallprüfung: Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von Verwurzelung auszugehen ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Das Bundesgericht kritisiert leicht, dass die Vorinstanz die Integration trotz "vielfältiger" Beziehungen und Vereinszugehörigkeiten als "nicht gelungen" bewertet, was zu einem gewissen Widerspruch zu ihren übrigen Feststellungen führt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen ausfällt.

Interessenabwägung: Das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung wird durch die schlechte Legalprognose, die sieben Vorstrafen (darunter Straftaten gegen Leib und Leben), die hohe Verschuldung (Fr. 141'680.20 Verlustscheine, Fr. 33'529.90 Sozialhilfeschulden), die wiederholte Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Arbeitslosenversicherung, die Ausschreibung in Slowenien wegen Förderung der illegalen Einreise und den Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer Konflikte aus seinem Heimatland in der Schweiz fortführt. Die Anlasstat wiegt zwar nicht besonders schwer, doch Straftaten zulasten von Sozialversicherungen sind nicht zu bagatellisieren (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV). Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Familie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten, eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Türkei ist trotz gewisser Schwierigkeiten grundsätzlich möglich, und medizinische Behandlungen können in der Türkei fortgesetzt werden. Die Rüge zu Art. 8 EMRK genügt den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da nicht dargetan wird, dass die familiären Beziehungen über das Übliche hinausgehen und einer Kernfamilie entsprechen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Aspekte der ständigen Bundesgerichtspraxis:

  1. Betrug vs. Art. 148a StGB bei Sozialversicherungsbetrug: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass falsche Angaben gegenüber Sozialversicherungsträgern den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) erfüllen können, selbst nach Einführung von Art. 148a StGB. Konkludentes Täuschen durch unwahre Angaben in Formularen genügt für die Arglist, wenn eine Mitwirkungspflicht besteht und die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist (BGE 140 IV 11; 131 IV 83; 6B_402/2024; 6B_716/2024). Die Abgrenzung zu Art. 148a StGB bleibt dahingestellt; sie betrifft Fälle der Nichtmeldung eingetretener Veränderungen, nicht aktive falsche Angaben.

  2. Art. 404 Abs. 2 StPO: Das Urteil präzisiert den zurückhaltenden Ansatz bei der Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO. Eine Berufungsbeschränkung auf die Sanktion hindert die Überprüfung des Schuldspruchs nur bei qualifiziert unrichtiger Rechtsanwendung oder Willkür, nicht bei blosser Unangemessenheit (Bestätigung von BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die blosse Behauptung, ein anderer Tatbestand sei einschlägig, genügt nicht.

  3. Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO): Bestätigung der Praxis, dass Kommunikationsprobleme und subjektives Vertrauensentgegenkommen für sich allein keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung begründen (BGE 138 IV 161; 143 I 284). Die amtliche Verteidigung ist nicht Sprachrohr der beschuldigten Person, sondern übt ihr Offizialmandat in eigenverantwortlicher Weise aus.

  4. Landesverweisung (Art. 66a StGB): Präzisierung der Härtefallprüfung bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern mit Niederlassungsbewilligung. Selbst bei langem Aufenthalt, Ausbildung und Vereinszugehörigkeiten kann eine mangelhafte wirtschaftliche Integration (wiederholter Sozialhilfebezug, hohe Verschuldung) und strafrechtliche Auffälligkeit gegen einen Härtefall sprechen. Die Anlasstat muss nicht zwingend schwer wiegen; Straftaten zulasten von Sozialversicherungen begründen grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung (vgl. auch 6B_456/2024; 6B_901/2024; 6B_716/2024).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs ist in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung beschränkt war und keine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Strafzumessung von 2 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und die Landesverweisung von 5 Jahren sind bundesrechtskonform. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.