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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_538/2024  ·  vom 03.07.2026

Patentrecht; Patentübertragung; Konkurs einer der beiden Beschwerdegegnerinnen,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde gegen Bundespatentgerichtsurteil betreffend Patentübertragung und einfache Gesellschaft; Konkurs einer Beschwerdegegnerin während des Beschwerdeverfahrens führt zur Abschreibung als gegenstandslos (Anerkennungswirkung); Beschwerde gegen die andere Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
  • Entscheidung: Verfahren betreffend Beschwerdegegnerin 2 wird gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben (Anerkennung der Forderung infolge Konkurs). Beschwerde gegen Beschwerdegegnerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann – überwiegend mangels rechtsgenüglicher Begründung, im Übrigen als unbegründet.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anerkennungswirkung bei Passivprozess im Konkurs (Art. 63 Abs. 2 KOV): Verzicht der Masse auf Prozessfortführung führt zur Klageanerkennung auch im Beschwerdeverfahren; reformatorische Beschwerdebegehren werden funktional wie Klageanerkennung bzw. Klagerückzug behandelt (Art. 32 Abs. 2 BGG). Zudem: Bei Streitgegenständen in Parteidisposition ist Abschreibung infolge Anerkennung als gegenstandslos möglich, auch wenn Art. 32 Abs. 2 BGG die Anerkennung nicht ausdrücklich nennt.

Sachverhalt

A.________ (Beschwerdeführerin) klagte gegen B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ GmbH (Beschwerdegegnerin 2) vor dem Bundespatentgericht auf Übertragung von Rechten an der Schweizer Patentanmeldung CH 01571/18 (CH715893) sowie an deren Folgeanmeldungen (EP 3 897 388, US 2022/0067353A1, CA 3 122 729 A1) an die einfache Gesellschaft bestehend aus der Klägerin und der Beklagten 1. Sie machte geltend, gemeinsam mit der Beklagten 1 die streitgegenständliche Erfindung im Rahmen einer einfachen Gesellschaft entwickelt zu haben.

Die Beklagten bestritten das Bestehen einer einfachen Gesellschaft. Die Beklagte 1 hielt daran fest, die Klägerin sei in einem Auftragsverhältnis beschäftigt gewesen, mit einer vereinbarten Gewinnbeteiligung von 20 % des Nettogewinns.

Das Bundespatentgericht hiess die Klage teilweise gut: Es stellte fest, dass die Klägerin mit einer vermögensrechtlichen Quote von 50 % an der einfachen Gesellschaft berechtigt ist, welche auf die Entwicklung von D.________ und E.________ ausgerichtet war und Inhaberin der Immaterialgüterrechte an D.________ und E.________ ist. Die weitergehenden Begehren (Patentübertragung, Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten 2) wies es ab. Es verpflichtete die Beklagte 2 zur Zahlung von Fr. 75'000.– an die Klägerin.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Während des Beschwerdeverfahrens wurde über die Beschwerdegegnerin 2 am 7. November 2024 der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert. Das Konkursamt Bern-Mittelland teilte am 30. Januar 2026 mit, dass weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger den Prozess weiterführen werde.

Erwägungen

I. Verfügung betreffend Beschwerdegegnerin 2 (Konkurs)

1. Rechtslage bei Passivprozess im Konkurs

Das Bundesgericht stellt die rechtliche Ausgangslage klar: Bei einem Passivprozess — also einem Zivilprozess, in dem der Gemeinschuldner (hier: die Beschwerdegegnerin 2) beklagt ist — werden die Verfahren gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG eingestellt. Streitige Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken (Art. 63 Abs. 1 KOV). Verzichten sowohl die Masse als auch die Gläubiger auf die Prozessfortführung (Art. 260 SchKG), so gilt die Forderung als anerkannt und ist endgültig zu kollozieren (Art. 63 Abs. 2 KOV). Der Verzicht auf Fortführung eines Passivprozesses führt mithin zur Anerkennung der Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse.

2. Anerkennungswirkung im Beschwerdeverfahren

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Anerkennungswirkung auch im Beschwerdeverfahren greift, wenn der Konkurs erst während desselben eintritt. Dabei korrespondiert das reformatorische Beschwerdebegehren mit dem Klagebegehren; die Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens durch den konkursiten Rechtsmittelbeklagten bedeutet inhaltlich eine Klageanerkennung.

3. Einschränkungen der Anerkennung

Das Gericht legt zwei wesentliche Einschränkungen der Anerkennungswirkung dar:

a) Keine solidarische Haftung der Mitbeschwerdegegnerin: Der Verzicht auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen die konkursite Beschwerdegegnerin 2 kann einzig die Anerkennung der gegen diese gerichteten Forderung bewirken, nicht aber die solidarische Verpflichtung der nicht vom Konkurs betroffenen Beschwerdegegnerin 1.

b) Begrenzung auf Mindestbetrag bei unbezifferter Forderung: Da das Beschwerdebegehren 2 eine unbezifferte Forderung darstellt und die Durchführung eines Beweisverfahrens vor Bundesgericht ausscheidet, erstreckt sich die Anerkennung höchstens auf den bezifferten Mindestbetrag von Fr. 150'000.– (zusätzlich zu den vom Bundespatentgericht zugesprochenen Fr. 75'000.–).

4. Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG

Das Bundesgericht klärt die verfahrensrechtliche Qualifikation der Abschreibung: Art. 32 Abs. 2 BGG nennt die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zwar nicht ausdrücklich bei der Anerkennung. Ein Teil der Lehre erblickt darin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Das Bundesgericht unterscheidet jedoch:

Art. 32 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.»

  • Soweit der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen ist, kommt eine Abschreibung nicht in Frage (Bestätigung der bisherigen Praxis).
  • Soweit der Streitgegenstand in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt, wird die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens funktional als Klageanerkennung oder Klagerückzug qualifiziert (je nach Parteirolle im vorangehenden Verfahren). In diesem Fall besteht kein Grund, die Anerkennung anders zu behandeln als den Rückzug, der in Art. 32 Abs. 2 BGG genannt ist. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Klageanerkennung nach Art. 63 Abs. 2 KOV fällt in diese Kategorie der dispositionsfähigen Streitgegenstände. Sie führt zur Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG ohne weitere Prüfung der Beschwerde durch den Instruktionsrichter.

5. Keine Aufhebung des angefochtenen Urteils

Das Bundesgericht verzichtet auf die (grundsätzlich mit der Anerkennung verbundene) Aufhebung des angefochtenen Urteils. Begründet wird dies mit der engen Verflechtung und teilweise Interdependenz der gegen beide Beschwerdegegnerinnen gerichteten Begehren. Eine Trennung der einzig die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Teile ist nicht möglich, weshalb die deklaratorische Aufhebung des angefochtenen Urteils unterbleibt.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Sie wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'500.– festgelegt, da von der Anerkennung einzig das Beschwerdebegehren 2 ohne solidarische Verpflichtung und höchstens im Mindestbetrag betroffen ist. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, da die Abschreibung in diesem Rahmen ergehen kann.

II. Urteil betreffend Beschwerdegegnerin 1 (Sacheinhalte)

7. Verfahrenseinleitung

Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) und benötigt keinen Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise nicht durchgedrungen und demnach legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).

8. Begründungsanforderungen

Das Bundesgericht bekräftigt die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Die Beschwerdeführerin muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, und dabei an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) berichtigt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), und es gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen teilweise nicht genügt. Sie verkennt, dass das Bundesgericht auch bei Beschwerden gegen Urteile des Bundespatentgerichts keine Appellationsinstanz ist, und erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik.

9. Zur Sache: Patentübertragung und einfache Gesellschaft

9.1 Ausgangslage: Die Vorinstanz hatte folgende Beweisthemen zu klären: (1) Miterfinderschaft der Klägerin, (2) Bestand einer einfachen Gesellschaft, (3) Übergang des Rechts auf das Patent auf diese, (4) keine gültige Übertragung auf die Beklagte 2. Die Vorinstanz bejahte die Miterfinderschaft, verneinte jedoch, dass die streitgegenständliche Erfindung auf D.________ oder E.________ beruht. Für das Teilprojekt "Profiling mit Kl", in welchem die erfindungsgemässe Lehre entwickelt wurde, verneinte sie den Beweis einer einfachen Gesellschaft und qualifizierte die Klägerin als Auftragnehmerin der Beklagten 2 (Art. 394 Abs. 2 OR). Folglich seien die Patentrechte auftragsrechtlich gültig auf die Beklagte 2 übergegangen.

9.2–9.3 Beschwerdestrategie: Die Beschwerdeführerin focht ausdrücklich nicht die Schlussfolgerung an, dass für das Teilprojekt "Profiling mit Kl" keine einfache Gesellschaft bestehe. Sie beschränkte sich auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Auffassung, D.________ und E.________ seien nicht Grundlage der streitgegenständlichen Erfindung.

9.4–9.5 Beweiswürdigung und technische Beurteilung: Die Vorinstanz gelangte durch Beweiswürdigung und Auswertung des Fachrichtervotums zum Schluss, dass die wesentlichen Elemente des Streitpatents in D.________ und E.________ nicht enthalten seien und diese nicht über eine Automatisierung des bisherigen Seminarangebots hinausgingen. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur bei Willkür ein und in die technische Beurteilung nur bei rechtswidrigem Vorgehen.

Die Beschwerdeführerin zeigt weder Willkür in der Beweiswürdigung noch eine Rechtsverletzung bei der technischen Beurteilung auf. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 150 ZPO (Nichtberücksichtigung unbestrittener Tatsachen) und Art. 238 lit. g ZPO (mangelhafte Begründung) ist unbegründet: Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Beschwerdeführerin ausdrücklich berücksichtigt, ihm aber inhaltlich nicht gefolgt.

Art. 3 Abs. 2 PatG (SR 232.14) «Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.»

9.6 Ergebnis: Dem Hauptbeschwerdebegehren 1 (Aufhebung von Dispositivziffer 1) ist die Grundlage entzogen.

10. Eventualbegehren: Solidarische Haftung und höhere Entschädigung

Das Eventualbegehren 2 richtet sich gegen Dispositivziffer 3, mit dem die Vorinstanz einzig die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Auftragsrecht zur Zahlung von Fr. 75'000.– verpflichtete. Die Beschwerdeführerin begehrt die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 und einen höheren Betrag (zusätzlich mind. Fr. 150'000.–).

Darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten: Die Beschwerdeführerin begründet die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 1 nicht substanziiert. Ihr Versuch in der Stellungnahme vom 2. März 2026, eine Durchgriffssituation geltend zu machen, stellt unzulässige Noven dar. Fehlt es bereits an der Begründung der solidarischen Haftung, zielt auch die Kritik an der Höhe der Entschädigung ins Leere.

Einordnung in die Rechtsprechung

Anerkennungswirkung bei Passivprozess im Konkurs

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Anerkennungswirkung bei Verzicht auf die Fortführung eines Passivprozesses im Konkurs (BGE 134 III 75 E. 2; 133 III 377 E. 5.2.1; 132 III 89 E. 1.4; 109 III 31 E. 4 in fine). Es schliesst sich der Lehre an (Romy; Wohlfart/Meyer Honegger; Hierholzer/Kramer/Sogo im Basler Kommentar SchKG), dass der Verzicht auf die Fortführung des Prozesses zur Anerkennung der Klage und zur Beendigung des Verfahrens mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse führt.

Neu hebt das Bundesgericht die systematische Einordnung der Anerkennungswirkung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hervor: Funktional entspricht die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens einer Klageanerkennung (Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozess, Rz. 680). Soweit der Streitgegenstand disponibel ist, ist die Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos möglich — ein Aspekt, der in der älteren Praxis noch unter der Geltung des OBG anders gelöst wurde (vgl. Verfügung 4C.97/1995 vom 12. Februar 1997).

Das Gericht grenzt zudem präzise die Grenzen der Anerkennungswirkung ab: Eine solidarische Verpflichtung einer nicht konkursiten Mitbeschwerdegegnerin kann durch die Anerkennung nicht bewirkt werden (E. 4.1). Bei unbezifferten Forderungen erstreckt sich die Anerkennung höchstens auf den Mindestbetrag (E. 4.2).

Patentrecht: Einfache Gesellschaft und Auftragsverhältnis

In der Sache bestätigt das Urteil die Rechtsprechung, dass das Bundesgericht in Beschwerden gegen Urteile des Bundespatentgerichts keine Appellationsinstanz ist (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beweiswürdigung des Sachgerichts wird nur bei Willkür korrigiert. Die Vorinstanz hatte eine differenzierende zweistufige Analyse vorgenommen: Für das Teilprojekt D.________ und E.________ bejahte sie eine einfache Gesellschaft (Art. 530 OR), verneinte aber, dass die Erfindung auf diesem Teilprojekt beruht. Für das massgebende Teilprojekt "Profiling mit Kl" verneinte sie die einfache Gesellschaft und qualifizierte die Zusammenarbeit als Auftragsverhältnis (Art. 394 Abs. 2 OR), mit der Folge, dass die Patentrechte originär auf die Auftraggeberin (Beschwerdegegnerin 2) übergingen.

Art. 530 OR (SR 220) «Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.»

Art. 394 Abs. 2 OR (SR 220) «Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.»

Die Weigerung des Bundesgerichts, in die technische Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen, steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach das Bundesgericht bei technischen Fragen primär das mit Fachrichtern besetzte Bundespatentgericht berufen ist (4A_91/2025 vom 23. Mai 2025 E. 5.5).

Verhältnis zum angefochtenen Urteil

Das Urteil bestätigt die Kernfeststellung der Vorinstanz: Die Beschwerdeführerin ist zwar Miterfinderin (Art. 3 Abs. 2 PatG), die streitgegenständliche Erfindung beruht jedoch nicht auf dem Teilprojekt, für das eine einfache Gesellschaft bestand, sondern auf dem Teilprojekt "Profiling mit Kl", in welchem die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin tätig war. Die Beschwerdeführerin hat diesen für sie nachteiligen Befund nicht rechtsgenüglich angefochten.

Fazit

Das Urteil 4A_538/2024 ist von Bedeutung in dreierlei Hinsicht:

Erstens präzisiert es die prozessualen Folgen eines Konkurses während des Beschwerdeverfahrens: Die Anerkennungswirkung nach Art. 63 Abs. 2 KOV greift auch im bundesgerichtlichen Verfahren, soweit der Streitgegenstand in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt. Die Abschreibung erfolgt nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos. Die Anerkennung erstreckt sich nicht auf die solidarische Verpflichtung einer nicht konkursiten Mitbeschwerdegegnerin und bei unbezifferten Forderungen nur auf den Mindestbetrag.

Zweitens bestätigt das Urteil die strikte Praxis des Bundesgerichts, wonach an die Beschwerdebegründung gegen Urteile des Bundespatentgerichts die gleichen strengen Anforderungen gelten wie in anderem Zivilverfahren. Appellatorische Kritik und blosse Wiederholung des eigenen Standpunkts genügen nicht.

Drittens illustriert das Urteil die patentrechtliche Problematik der Mitinhaberschaft nach Art. 3 Abs. 2 PatG: Miterfinderschaft allein begründet noch keinen Anspruch auf Mitinhaberschaft am Patent, wenn das Recht auf das Patent im Rahmen eines Auftragsverhältnisses originär auf die Auftraggeberin übergegangen ist und die einfache Gesellschaft nicht für das massgebende Teilprojekt bestand.