Executive Summary
- Kernpunkt: Ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara, ehemaliger Volksmilizangehöriger) zieht die gegen ihn angeordnete obligatorische Landesverweisung (5 Jahre) wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht erneut vor Bundesgericht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder ein definitives Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (i.V.m. Art. 3 bzw. Art. 2 EMRK) noch ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 8 EMRK) werden bejaht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Praxis zum Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan nach der SEM-Praxisänderung ab Mitte April 2025. Es zeigt, dass die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, eine zurückliegende Milizzugehörigkeit als Minderjähriger oder ein langjähriger Aufenthalt im Westen für sich allein kein Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK begründet. Für den Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB genügt die blosse Aufenthaltsdauer nicht — erforderlich sind überdurchschnittliche Integrationsleistungen.
Sachverhalt
A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Hazara, wurde am 28. März 2022 vom Bezirksgericht Aarau wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 14. März 2023 die Verurteilung und die Landesverweisung. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 das obergerichtliche Urteil bezüglich der Landesverweisung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Urteil vom 26. August 2025 ordnete das Obergericht erneut eine 5-jährige Landesverweisung an. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK drohe und die Landesverweisung für ihn einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK bewirke.
Erwägungen
1. Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (Art. 3 und 2 EMRK)
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Risikoprofile nur isoliert und oberflächlich geprüft. Er beruft sich auf eine kumulative Gefährdung aus mehreren sich gegenseitig verstärkenden Faktoren: Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, frühere Milizzugehörigkeit als Minderjähriger, Desertation und Status als Rückkehrer aus dem Westen. Er macht geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK sowie eine Gefährdung des Lebens nach Art. 2 EMRK.
Die Vorinstanz legte dar, dass die menschenrechtliche Situation in Afghanistan zwar prekär sei, aber gemäss dem Faktenblatt des SEM vom 27. März 2025 der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für volljährige, gesunde Afghanen mit tragfähigem Beziehungsnetz im Heimatland ab Mitte April 2025 wieder zumutbar sei. Anhand des Berichts "Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile" des SEM (15. Februar 2022) und des Berichts "Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland" des SEM (14. Februar 2025) prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört oder zusätzliche Risikofaktoren aufweist.
Zu den einzelnen Risikoprofilen:
Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara allein begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Kollektivverfolgung (E. 1.3.2). Die frühere Milizzugehörigkeit als Minderjähriger in untergeordneter Rolle über zehn Jahre zurückliegt, legt nahe, dass keine aktuelle Bedrohung durch die Taliban besteht — zumal die Taliban zwischenzeitlich die Kontrolle übernommen haben und ein Volksmiliz-Kommandant, der gegen die Taliban kämpfte, nicht mehr aktuell erscheint (E. 1.3.3). Was das Risiko als Rückkehrer aus dem Westen betrifft, verweist das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits 2015, also vor der Taliban-Machtübernahme, verlassen hat und damit nicht in die Kategorie der Personen fällt, die gemäss Taliban-Auffassung keine islamischen Werte und Wurzeln haben (E. 1.3.4). Soweit eine "Verwestlichung" zu Anpassungsschwierigkeiten führen kann, erscheint eine individuelle Anpassungsleistung zumutbar, die keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK begründet.
Die neue Rüge eines Verstosses gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 des 7. ZP zur EMRK sowie Art. 6 EMRK) wird als unzulässige neue Rüge qualifiziert, die nicht anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden kann (E. 1.3.4).
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (SR 311.0) «Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: [...] b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.»
Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
2. Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich seit rund 10 Jahren in der Schweiz auf und könne sich auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben berufen. Er beruft sich auf BGE 144 I 266, wonach ab einer Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren die sozialen Bindungen so eng werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Auch die Kriterien von Art. 31 VZAE sprächen für einen Härtefall.
Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer auf eine überdurchschnittliche Integration zu schliessen ist. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung anhand gängiger Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Vorinstanz hatte im ersten Urteil bereits zu Recht ausgeführt, dass das Ausmass der innert 7 Jahren erfolgten Integration nicht über das hinausging, was erwartet werden durfte. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf dieselben Umstände und macht geltend, diese hätten sich durch den Zeitablauf gefestigt. Die blosse Aufenthaltsdauer allein genügt jedoch nicht, um eine Integration darzutun, die über das hinausgeht, was durch den weiteren Zeitablauf erwartet werden kann.
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Was die Resozialisierungschancen in Afghanistan betrifft, verweist das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann ist, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, dort als Schreiner gearbeitet hat und über Berufserfahrung sowohl im Heimatland als auch im Ausland verfügt. Selbst wenn keine Angehörigen mehr in Afghanistan lebten, wäre es ihm ohne Weiteres möglich, dort wieder Fuss zu fassen (E. 2.3; vgl. Urteile 6B_140/2025 und 6B_149/2025).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der jüngeren Bundesgerichtsprechung zur Landesverweisung gegenüber afghanischen Staatsangehörigen nach der SEM-Praxisänderung vom Frühjahr 2025:
Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Afghanistan: Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan aktuell kein definitives Vollzugshindernis darstellt (E. 1.3.1; 6B_686/2025 E. 2.5.3; 6B_149/2025). Die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara allein begründet keine Kollektivverfolgung (6B_67/2026 E. 4.4.6; 6B_984/2024 E. 1.4.6; 6B_351/2024 E. 2.7.2 f.). Eine individuell-konkrete Gefährdungsdarlegung ist erforderlich.
Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Das Gericht bestätigt, dass die blosse Aufenthaltsdauer für sich allein nicht genügt, um eine überdurchschnittliche Integration und damit einen Härtefall zu begründen. Vielmehr ist eine am Einzelfall orientierte Integrationsprüfung erforderlich (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 6B_633/2024 E. 3.2.3). Die durch einen Rückweisungsentscheid bedingte längere Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zu einer Vertiefung der Integration, die über das erwartbare Mass hinausgeht.
Rückweisung und Bindungswirkung: Die Vorinstanz ging von einer Bindungswirkung des ersten obergerichtlichen Härtefallurteils aus. Das Bundesgericht lässt offen, ob diese Bindungswirkung tatsächlich besteht, weil der Beschwerdeführer auch in der Sache keine neuen Umstände dartut, die einen Härtefall begründen könnten (E. 2.2).
Das Urteil präzisiert insbesondere, dass bei der Beurteilung von Risikoprofilen für Rückkehrer nach Afghanistan eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss, bei der aber auch die Kumulation mehrerer Risikofaktoren keine Gefährdung ergibt, wenn jeder einzelne Faktor für sich nicht tragfähig ist und die kumulative Wirkung nicht individuell-konkret dargetan wird. Die blosse pauschale Behauptung einer Verwestlichung ohne substantiierte Darlegung einer konkreten Apostasiegefahr genügt den Anforderungen an eine individuelle Glaubhaftmachung nicht.
Fazit
Das Urteil 6B_822/2025 bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Prüfung von Vollzugshindernissen und Härtefällen im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung afghanischer Staatsangehöriger. Es zeigt auf, dass nach der SEM-Praxisänderung vom Frühjahr 2025 der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für volljährige, gesunde Afghanen mit tragfähigem Beziehungsnetz wieder als zumutbar erachtet wird, und dass die Darlegungsanforderungen an ein individuelles Gefährdungsprofil nach Art. 3 EMRK streng sind. Für den Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wird klargestellt, dass nicht die Aufenthaltsdauer als solche, sondern die Qualität der Integration über das Durchschnittsmass hinaus entscheidend ist — eine blosse Verlängerung des Aufenthalts durch Verfahrensdauer führt nicht automatisch zu einem Härtefall.