Executive Summary
- Kernpunkt: Der SPC Genf darf bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens des partiell invalidierten Ehegatten eines PC-Berechtigten nicht auf einen einzigen Arzt verwiesen werden; das Inquisitorische Prinzip (Art. 43 LPGA) verlangt eine umfassende Sachabklärung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die kantonal verfahrensleitende Anweisung auf, die den SPC auf das Gutachten des Neurologen Dr. C.________ beschränkte, bestätigt aber den Abzug von 10 % auf den ESS-Statistiklohn im PC-Bereich.
- Bedeutung: Präzisierung der Instruktionspflicht bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens partiell invalidierter Ehegatten und Klärung, dass der 10 %-Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 RAI auch im Ergänzungsleistungsrecht anwendbar ist.
- Verfahren: Teilgutheissung der Bundesgerichtsbeschwerde des SPC; Rückweisung zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung.
- Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen (EL) / Arbeitsfähigkeitsbeurteilung teilweise invalidierter Ehegatten / Inquisitorisches Prinzip.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1959) bezieht seit Juni 2024 eine Altersrente der AHV. Er stellte am 10. Juli 2024 ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (EL). Seine Ehefrau B.________ (Jahrgang 1980) hatte am 7. Juni 2024 ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle eingereicht.
Der SPC sprach A.________ für die Monate Juni und Juli 2024 Bundes- und Kantons-EL zu (158 Fr. bzw. 701 Fr. monatlich), berechnete aber ab August 2024 keinen EL-Anspruch mehr, da die Töchter ausser Betrag fielen und das hypothetische Einkommen der Ehefrau (50'538.90 Fr. auf Basis der ESS-Statistiken) die anerkannten Ausgaben überstieg. Ein Vermögen von 152'684.63 Fr. wurde berücksichtigt.
Gegen die Einspracheverfügung vom 14. Januar 2025 erhob A.________ Beschwerde an die Cour de justice. Das kantonale Gericht wies den SPC an, den Neurologen Dr. C.________ zur konkreten Arbeitsfähigkeit der Ehefrau während der Streitperiode (Juni bis Dezember 2024) zu befragen und einen Abzug von 10 % vom ESS-Einkommen vorzunehmen.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Rückverweisungsentscheide sind grundsätzlich prozessleitende Verfügungen i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG. Eine Behörde, die wie der SPC über Beschwerdelegitimation am Bundesgericht verfügt, kann einen Rückverweisungsentscheid anfechten, wenn ihr dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügt: Sie müsste sonst eine rechtswidrige Verfügung erlassen, ohne diese später nochmals anfechten zu können (Bestätigung von ATF 144 IV 37 E. 1; 142 V 26 E. 1.2). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht (Frist nach Art. 100 BGG) und formgültig (Art. 42 BGG).
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours si elles peuvent causer un préjudice irréparable (let. a) ou si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (let. b).»
Massgebendes Recht und Instruktionsgrundsatz (E. 4-5)
Das Bundesgericht verweist auf die massgebenden Bestimmungen über den EL-Anspruch (Art. 4 ff. LPC, SR 831.30) und die Berechnung der Jahresleistung (Art. 9 ff. LPC), insbesondere die Einbezugnahme des hypothetischen Einkommens des Ehegatten (ATF 150 V 105 E. 6.4.3-6.4.5; 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; 134 V 53 E. 4.1).
Zentral ist Art. 14a OPC-AVS/AI (SR 831.301), wonach für teilweise invalide Personen unter 60 Jahren ein Mindesthypothetisches Einkommen in Abstufungen nach dem Invaliditätsgrad festgelegt wird. Die Vorschrift begründet eine widerlegbare Vermutung, dass die teilweise invalidierte Person ein den genannten Grenzwerten entsprechendes Einkommen noch erzielen kann. Die EL-Organe haben sich grundsätzlich an die Invaliditätseinschätzung der IV-Organe zu halten; eigene Abklärungen beschränken sich auf ausserinvaliditätsbedingte Ursachen (ATF 141 V 343 E. 5.7; 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b).
Art. 43 Abs. 1 und 1bis LPGA (SR 830.1) «1 L'assureur examine les demandes, prend d'office les mesures d'instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin. Les renseignements donnés oralement doivent être consignés par écrit. 1bis L'assureur détermine la nature et l'étendue de l'instruction nécessaire.»
«1 Die versicherungsrechtlichen Anträge prüft der Versicherer; er nimmt die notwendigen Beweise ab und beschafft die Auskünfte, die er zur Beurteilung der Anträge benötigt. Mündliche Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1bis Der Versicherer bestimmt Art und Umfang der notwendigen Beweisführung.»
Anwendbarkeit des 10 %-Abzugs auch im EL-Bereich (E. 6.2.1)
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der IV-Invaliditätseinschätzung auch für teilweise invalidierte Ehegatten von EL-Berechtigten gilt (unter Verweis auf 8C_404/2024 vom 14. April 2025). Der 10 %-Abzug vom ESS-Standardlohn nach Art. 26bis Abs. 3 RAI wurde eingeführt, um den gesundheitsbedingten Nachteil auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Ein Abweichen von diesem Abzug ist im EL-Bereich nicht gerechtfertigt, zumal dort das zumutbare Einkommen auf dem realen Arbeitsmarkt bestimmt wird, während die IV auf einen als ausgeglichen geltenden Arbeitsmarkt abstellt (ATF 141 V 343 E. 5.2). Der Abzug von 10 % (bzw. 20 % bei einer funktionellen Restkapazität von 50 % oder weniger) ist daher auch bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens eines teilweise invaliden Ehegatten im EL-Verfahren anzuwenden.
Art. 26bis Abs. 3 RAI (SR 831.201) «Une déduction de 10 % est opérée sur la valeur statistique visée à l'al. 2. Si, du fait de l'invalidité, l'assuré ne peut travailler qu'avec une capacité fonctionnelle au sens de l'art. 49, al. 1bis, de 50 % ou moins, une déduction de 20 % est opérée. Aucune déduction supplémentaire n'est possible.»
«Auf dem statistischen Wert nach Abs. 2 wird ein Abzug von 10 % vorgenommen. Können Versicherte wegen der Invalidität nur mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger arbeiten, so wird ein Abzug von 20 % vorgenommen. Ein weiterer Abzug ist nicht möglich.»
Verfahrensrechtliche Grenzen: Inquisitorisches Prinzip vs. Bindung an einen einzelnen Arzt (E. 6.2.2-6.2.3)
Das kantonale Gericht hatte den SPC angewiesen, ausschliesslich Dr. C.________ zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zu befragen und auf dieser Grundlage eine neue Verfügung zu erlassen. Das Bundesgericht hält diese Anweisung für rechtswidrig:
Erstens fehlte es an einer verbindlichen IV-Invaliditätseinschätzung der Ehefrau. Das IV-Gutachten lag lediglich als Entwurf vor (Projets de décision vom 19. Juni 2025), der die EL-Organe nicht bindet. Auch nach Massgabe dieses Entwurfs blieb die neurologische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die Streitperiode lückenhaft: Dr. C.________ hatte im September 2024 15 Migräne-Episoden/Monat beschrieben, ohne die Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren; im November 2024 die Wirksamkeit der Behandlung festgestellt, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern; erst im März 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bejaht (bei 4 Episoden/Monat). Für die Streitperiode (Juni-Dezember 2024) bestand somit eine Abklärungslücke.
Zweitens durfte das kantonale Gericht den SPC nicht auf die Einholung eines einzigen ärztlichen Gutachtens beschränken. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung verstösst gegen das Inquisitorische Prinzip (Art. 43 Abs. 1 LPGA) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der SPC hat Art und Umfang der Beweiserhebung eigenständig zu bestimmen (Art. 43 Abs. 1bis LPGA; 8C_86/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.4; 8C_415/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1). Zudem war die Ehefrau nicht nur neurologisch, sondern auch orthopädisch (Gonarthrose) eingeschränkt, was eine ausschliesslich neurologische Abklärung von vornherein unzureichend machte.
Das Bundesgericht weist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an den SPC zurück. Der SPC hat abzuklären, ob die Ehefrau während der Streitperiode eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % in angepasster Tätigkeit aufwies, und dabei die Beweise frei zu würdigen. Der 10 %-Abzug vom ESS-Einkommen ist bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens jedenfalls zu berücksichtigen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Linien der bundesgerichtlichen Praxis:
Bindungswirkung der IV-Einschätzung auch für Ehegatten: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Bindung an die IV-Invaliditätseinschätzung (ATF 141 V 343; 140 V 267; 117 V 202) nicht nur für PC-Berechtigte selbst, sondern auch für deren teilweise invalidierte Ehegatten gilt (wie bereits 8C_404/2024 vom 14. April 2025). Diese Ausdehnung auf den Ehegattenkreis ist dogmatisch konsistent, da die EL-Berechnung das Einkommen beider Ehegatten erfasst (Art. 9 Abs. 2 LPC).
Anwendbarkeit des 10 %-Abzugs im EL-Bereich: Das Urteil klärt erstmals explizit, dass der 2024 eingeführte 10 %-Abzug vom ESS-Statistiklohn nach Art. 26bis Abs. 3 RAI auch im Ergänzungsleistungsrecht massgeblich ist. Dies folgt daraus, dass der Abzug gesundheitsbedingte Nachteile auf dem Arbeitsmarkt abbildet, die auch bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens im EL-Verfahren zu berücksichtigen sind. Die differenzierende Systematik (10 % bei funktioneller Restkapazität über 50 %, 20 % bei 50 % oder weniger) übernimmt das Bundesgericht direkt aus dem IV-Recht.
Grenzen prozessleitender Anweisungen im Inquisitorischen Prinzip: Das Urteil grenzt die prozessleitende Befugnis der Vorinstanz ein: Eine Anweisung, die Beweiserhebung auf ein einziges ärztliches Zeugnis zu beschränken, verletzt das Inquisitorische Prinzip (Art. 43 Abs. 1 LPGA) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Versicherer bestimmt selbst über Art und Umfang der Beweiserhebung (Art. 43 Abs. 1bis LPGA). Dies steht im Einklang mit 8C_86/2025 und 8C_415/2022 und bestätigt die Rechtsprechung zu 4A_478/2022 vom 5. März 2024 E. 5.1.3 (freie Beweiswürdigung im medizinischen Bereich).
Keine Bindung an IV-Entwurfsverfügung: Das Urteil stellt klar, dass ein blosser Entwurf einer IV-Verfügung die EL-Organe nicht bindet. Die Bindungswirkung setzt eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung voraus (vgl. 8C_68/2007 vom 14. März 2008 E. 5.3).
Fazit
Das Urteil 8C_132/2026 bringt drei wichtige Klärungen für das Ergänzungsleistungsrecht:
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Die Bindungswirkung der IV-Invaliditätseinschätzung erstreckt sich auf teilweise invalidierte Ehegatten von EL-Berechtigten. Der 10 %-Abzug vom ESS-Statistiklohn nach Art. 26bis Abs. 3 RAI ist im EL-Verfahren anzuwenden, da er gesundheitsbedingte Nachteile auf dem realen Arbeitsmarkt abbildet.
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Prozessleitende Anweisungen, die die Beweiserhebung auf ein einziges ärztliches Zeugnis beschränken, sind rechtswidrig. Das Inquisitorische Prinzip (Art. 43 Abs. 1 LPGA) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangen eine umfassende Sachabklärung, bei der der Versicherer Art und Umfang der Beweiserhebung eigenständig bestimmt (Art. 43 Abs. 1bis LPGA).
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Die Abklärungslücken bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ehefrau (unterschiedliche Migränefrequenzen im September vs. März 2025, fehlende Quantifizierung für die Streitperiode, zusätzliche orthopädische Einschränkungen) erfordern eine ergänzende Abklärung, die nicht auf den Neurologen beschränkt bleiben darf.
Das Bundesgericht weist die Sache an den SPC zurück; dieser hat die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 umfassend abzuklären und unter Berücksichtigung des 10 %-Abzugs neu zu verfügen.