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Strafrecht  ·  Urteil 6B_858/2024  ·  vom 10.07.2026

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) focht den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) an und rügte eine willkürliche Beweiswürdigung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält der Willkürkontrolle stand; die zahlreichen Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin rechtfertigen den Freispruch in Anwendung von "in dubio pro reo".
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Massstäbe der Willkürkontrolle bei der aussagepsychologischen Würdigung von Kinder- und Jugendlichenaussagen in Vier-Augen-Delikten und bekräftigt, dass die bloss alternative Interpretation des Beweisergebnisses durch die beschwerdeführende Partei Willkür nicht darzutun vermag.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich sprach C.________ (Beschwerdegegner 2) am 2. November 2022 frei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.________ (Privatklägerin, Beschwerdeführerin) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher Pornographie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB). Die Zivilforderungen der Privatklägerin wies es ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 5. April 2024 den Freispruch bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern und verwies das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg.

A.________ (vertreten durch Rechtsanwältin Brigit Rösli) gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), ein lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB) sowie eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie den Begründungsanforderungen genügte.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintretensvoraussetzungen

Das Bundesgericht stellte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Ein Antrag auf vollständigen Aktenbeizug wurde mit dem Hinweis auf den von Amtes wegen erfolgenden Aktenbeizug als erledigt betrachtet. Der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde mangels Begründung abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 102 Abs. 3 BGG).

Hinsichtlich der Begründungspflicht hielt das Bundesgericht fest, dass auf Rügen nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin bloss auf ihre vorinstanzlichen Eingaben oder den Minderheitsantrag verweist, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3).

Massstäbe der Willkürkontrolle und des "in dubio pro reo"

Das Bundesgericht legte die massgeblichen Prüfungsmassstäbe dar:

Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»

Der Grundsatz "in dubio pro reo" operationalisiert die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und hat im bundesgerichtlichen Verfahren in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Als Beweislastregel hingegen wird er mit freier Kognition geprüft (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist — dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zudem muss der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz

Der Anklagesachverhalt betraf vielfältige sexuelle Handlungen des als Betreuer im Wohnheim D.________ angestellten Beschwerdegegners 2 gegenüber der damals 10–12-jährigen Beschwerdeführerin, darunter vaginale Penetration mit dem Finger, Küsse mit und ohne Zunge sowie das Veranlassen sexueller Handlungen an ihm.

Da es sich um klassische Vier-Augen-Delikte handelte, war entscheidend, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erstellt werden konnte. Beide Instanzen gelangten nach ausführlicher Beweiswürdigung zur Einschätzung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft seien.

Mängel der Aussagen: Die Beschwerdeführerin wurde zweimal polizeilich einvernommen (18. Mai und 19. August 2021, jeweils mit Videoaufzeichnung). Die erste Instanz stellte zahlreiche Widersprüche, Unklarheiten und Inkonsistenzen fest: bezüglich des Beginns der angeblichen sexuellen Handlungen, der Beziehung und Gefühle zum Beschwerdegegner 2 sowie der sexuellen Handlungen im Allgemeinen. Insbesondere bezüglich des Vorfalls in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 blieb unklar, wessen Idee der Besuch war, wie sie in die Wohnung gelangte und wann die sexuellen Handlungen begannen. Markant war, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Einvernahme nicht mehr an den letzten Vorfall erinnern konnte, obwohl dieser nur wenige Wochen respektive Monate zurücklag.

Die Aussagen wiesen insgesamt sehr wenige originelle Details auf. Einzelheiten wurden mehrheitlich nur auf konkrete Nachfragen preisgegeben und orientierten sich an der Formulierung der gestellten Fragen. Bei Umformulierung der Frage ergaben sich andere Antworten. Spontane Schilderungen und von sich aus dargestellte Emotionen waren kaum zu finden. Auch in Nebenpunkten (z.B. ob sie in die Wohnung eingeladen wurde oder von sich aus dorthin ging) bestanden Inkonsistenzen, während andererseits äusserst präzise Angaben zum Grundriss der Wohnung und zum Fahrzeug des Beschwerdegegners 2 gemacht wurden.

Fehlende Emotionalität: Der Beschwerdeführerin fehlte jegliche Emotionalität — weder schilderte sie ihre Gefühle während der mutmasslichen Übergriffe, noch zeigte sie anlässlich der Befragungen äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen. Dies wurde zugunsten der Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Alter und der Schambehaftetheit der Schilderungen relativiert, jedoch hätte erwartet werden dürfen, dass sie das Kerngeschehen von sich aus detaillierter, authentischer und widerspruchsfreier beschreibt.

Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen: Diese konnten den Anklagesachverhalt nicht bestätigen, da sie die Taten nicht selbst beobachtet hatten. Ihre Aussagen liessen sich sowohl zugunsten als auch zulasten der Beschwerdeführerin interpretieren. Alle befragten Personen nahmen ein ungewöhnlich enges Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner 2 wahr, was sowohl für als auch gegen die Vorwürfe sprechen konnte.

Rügen der Beschwerdeführerin und deren Würdigung

Erklärungsversuche für das Aussageverhalten: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Befragungssituation habe ein hohes Stresspotential geboten, die Wahrheitspflicht habe sie verunsichert und ein Loyalitätskonflikt habe sie zu zurückhaltendem Aussageverhalten bewogen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin selbst anerkannt habe, dass die Befragung korrekt und altersgerecht erfolgt sei. Zudem handele es sich im Wesentlichen um eine eigene Interpretation des Aussageverhaltens, die die vorinstanzliche Würdigung nicht als willkürlich erscheinen lasse.

Grooming-Argument und Zeugenaussagen der Freundinnen: Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Schilderung des schrittweisen Aufbaus einer Vertrauensbeziehung entspreche dem Muster von "Grooming" und setze delikttypisches, erlebnisbasiertes Wissen voraus. Zudem hätten Freundinnen (E.________ und F.________) bereits 2019/2020 von sexuellen Übergriffen berichtet bekommen. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Freundinnen zwar als grundsätzlich glaubhaft eingestuft, jedoch auch alternative Interpretationen offengelassen — darunter die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Freundinnen wichtigzumachen suchte. Angesichts von Zeugenaussagen, wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt gelogen und sich ins Zentrum gedrängt hatte, war dieser alternative Erklärungsansatz nicht von vornherein ausgeschlossen.

Aussagen der Zeuginnen H.________ und I.________: Die Vorinstanz selbst hatte bereits die Befangenheit dieser Zeuginnen (insbesondere H.________ als Vorgesetzte des Beschwerdegegners 2) erkannt und deren Aussagen entsprechend zurückhaltend gewürdigt. Eine willkürliche Würdigung war damit nicht dargetan.

Aussagen des Beschwerdegegners 2: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Pornographie-Vorwurf nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem sie diese Aspekte nicht einbezog, da sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen liess. Auch insoweit die Beschwerdeführerin eine abweichende Würdigung vornahm, vermochte sie Willkür nicht darzutun.

Ergebnis

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Willkürkontrolle von Beweiswürdigungen in Strafsachen und bestätigt die etablierten Grundsätze:

1. Bestätigung der eingeschränkten Kognition bei Sachverhaltsfeststellungen: Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ein, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die blosse alternative Interpretation des Beweisergebnisses durch die beschwerdeführende Partei genügt nicht zur Darlegung von Willkür — ein Grundsatz, der in der vorliegenden Entscheidung konsequent angewendet wird.

2. "In dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: Das Urteil bekräftigt, dass der Grundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren als Beweiswürdigungsregel nicht über das Willkürverbot hinausgeht (Bestätigung von BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2). Erst wenn unüberwindliche Zweifel bei objektiver Würdigung bestehen und das Gericht gleichwohl verurteilt, liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

3. Aussagepsychologische Würdigung bei Kindesaussagen: Das Urteil wendet die Grundsätze von BGE 128 I 81 zur aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung (Realkennzeichen, Nullhypothese, Aussagegenese) auf die konkret streitigen Kindesaussagen an. Es bestätigt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit primär Sache der Gerichte ist und die Kriterien (Qualitätsmerkmale der Aussage, Widersprüche, Emotionalität, Spontanität) gerichtlich voll nachzuprüfen sind — jedoch im Rahmen der Willkürkontrolle.

4. Abgrenzung zwischen Willkürrüge und bloss abweichender Beweiswürdigung: Das Urteil präzisiert, dass die Beschwerdeführerin ihre Erklärungsansätze (Stress der Befragungssituation, Loyalitätskonflikt, Dissoziation, Jugendslang) zwar theoretisch plausibel vortragen kann, diese aber nicht genügen, um die gerichtliche Beweiswürdigung als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen, solange sie sich nicht mit den konkreten Inkonsistenzen im Kerngeschehen auseinandersetzt.

5. Gesamtwürdigung statt isolierter Indizienbeweis: In Bestätigung von 6B_1097/2021 E. 5.3.4 hält das Urteil fest, dass bei einer beweisrechtlichen Gesamtwürdigung die beschwerdeführende Partei die gesamte Beweislage betrachten und darlegen muss, inwiefern auch der Schluss aus der Gesamtheit der Indizien willkürlich ist — es reicht nicht, einzelne Indizien anders zu gewichten.

Fazit

Das Urteil 6B_858/2024 vom 10. Juli 2026 bestätigt den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Es wendet die etablierte Willkürkontrolle konsequent an und macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die Beweiswürdigung im Wesentlichen als alternative Interpretation vorträgt, ohne die Grenze zur Willkür zu überschreiten. Die zahlreichen Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin — auch zu zentralen Elementen des Kerngeschehens — rechtfertigen den Freispruch in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ("in dubio pro reo"). Die Strenge der Willkürkontrolle bedeutet nicht, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung nachvollziehen müsste, sondern lediglich, dass sie nicht schlechterdings unhaltbar sein darf. Dieser Massstab wurde vorliegend nicht verfehlt.