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Strafrecht  ·  Urteil 6B_209/2025  ·  vom 13.07.2026

Incendio colposo; arbitrio nell'accertamento dei fatti

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin focht den Freispruch des Präsidenten einer Hüttenvereinigung vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung (Art. 222 Abs. 1 StGB) an; das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
  • Entscheidung: Kein Willkürnachweis hinsichtlich der kausalen Zuordnung: Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass weder ein Brandschutzzeugnis noch eine Baueingabevarianten- noch eine Bewohnbarkeitsprüfung den isolationsbedingten Konstruktionsfehler des Kamins vor dem Brand hätte erkennen können.
  • Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Willkürkontrolle bei Sachverhaltsfeststellungen im Strafrecht; bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung reicht nicht aus. Klarstellung, dass bei fehlendem Kausalnachweis zwischen der Verletzung von Aufsichtspflichten und dem Brandereignis ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht durchgreift.
  • Zentrale Norm: Art. 222 Abs. 1 StGB (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst); Art. 12 Abs. 3 StGB (Fahrlässigkeitsdefinition).
  • Verfahren: Beschwerde in Strafsachen; Willkürrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG; Rüge der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 BGG.

Sachverhalt

Die am 2. Oktober 2017 nahezu vollständig durch einen Brand zerstörte Hütte B.________ im Besitz der Vereinigung C.________ war 1999 nach einem Umbau eingeweiht worden. Der Beschuldigte A.________, seit 1996 Präsident der Vereinigung, wurde vom Einzelrichter der Strafpflege am 22. Oktober 2021 der fahrlässigen Brandstiftung gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die Berufungs- und Revisionskammer (CARP) wies den Fall mit Entscheid vom 8. November 2023 an die erste Instanz zurück. Nach neuem Sachurteil vom 24. April 2024 sprach die Strafpflege A.________ frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; die CARP bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 27. Januar 2025. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.

Der Brand hatte seinen Ursprung im Durchtritt des Kamins durch die Holzdecke zwischen dem Gastwirtschaftsraum und dem Obergeschoss. Dort waren brennbare Materialien (Holzboden) zu nah an den Kamin herangeführt worden, der seinerseits über eine ungenügende Isolationsschicht verfügte. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte diesen Konstruktionsfehler weder kannte noch kennen musste, da die Schornstein- und Kaminoarbeiten einem Fachmann übergeben worden waren, der sich seinerseits eines spezialisierten Unternehmens bedient hatte.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rechtsnatur der Rügen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im Bereich der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur Willkür gerügt werden kann. Eine bloss appellatorische Kritik — also der Versuch, die Beweise anders als die Vorinstanz zu würdigen — genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 150 IV 292 E. 1.5; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 147 I 73 E. 2.2). Willkür liegt vor, wenn die kantonale Instanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ein wichtiges Beweismittel ohne gültigen Grund beiseite lässt, oder eine Feststellung in offenkundigem Widerspruch zu den Akten trifft (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).

Rechtliche Einordnung von Art. 222 Abs. 1 StGB und Art. 12 Abs. 3 StGB

Art. 222 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.»

Die Tatbestandsmerkmale des fahrlässigen Brandes umfassen: (a) ein brandauslösendes Verhalten; (b) den Brand; (c) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Brand als natürliche und adäquate Ursache; (d) die Brandfolgen, nämlich Fremdschaden oder Gemeingefahr (BGE 6B_88/2008 E. 3). Das subjektive Tatbestandselement ist die Fahrlässigkeit.

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Die einzelnen Rügen der Staatsanwaltschaft und ihre Erledigung

a) Kenntnis des Konstruktionsfehlers (E. 3.3.1): Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Ersteller des Kamins sei ein «Metal-Costruttore» ohne Schornsteinfeger-Qualifikation gewesen, weshalb der Beschuldigte nicht auf eine fachgerechte Ausführung habe vertrauen dürfen. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als ungenügend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei — sie behauptete insbesondere nicht, dass der Beschuldigte den Konstruktionsfehler tatsächlich hätte kennen müssen. Die Rüge war unzulässig.

b) Baueingabeverfahren (E. 3.3.2): Die Beschwerdeführerin behauptete, ein neues Baueingabeverfahren nach der Verlegung des Kamins hätte den Konstruktionsfehler bereits auf Plan-Ebene erkennen lassen. Das Bundesgericht qualifizierte dieses Argument als neue rechtliche Einrede, die in der Berufung nicht vorgebracht worden war, und wies es als unzulässig neu (Art. 99 Abs. 1 BGG) ab. Zudem fehle es an einer darlegungsfähigen tatsächlichen Grundlage, da die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen habe, was ein solches Verfahren ergeben hätte.

c) Brandschutzzeugnis und Kausalität (E. 3.3.3): Im Zentrum stand die Frage, ob ein Brandschutzzeugnis den Konstruktionsfehler — das ungenügende Isoliermaterial im Durchtritt des Kamins durch die Holzdecke — vor dem Brand hätte erkennen können. Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Aussage des kantonalen Brandschutzexperten D.________, wonach er die Mängel bei einer Risikoanalyse «sicherlich» bemerkt hätte, und argumentierte, dass eine solche Analyse einem Brandschutzzeugnis-Verfahren entspreche. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin damit lediglich eine eigene Lesart der Beweise anbiete — ein klassisch appellatorisches Vorgehen. Die scheinbaren Widersprüche in den Aussagen des Experten D.________ (Risikoanalyse vs. Brandschutzzeugnis) hätten von der Vorinstanz im Rahmen ihres Beweiswürdigungsspielraums aufgelöst werden dürfen. Die Rüge war, soweit zulässig, unbegründet.

d) Aufsichtspflicht der Gemeinde und des Sanitätsamts (E. 3.3.4–3.3.5): Die Beschwerdeführerin rügte, das Sanitätsamt habe mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 und 16. Februar 2017 «klar» ein Brandschutzzeugnis vor Eröffnung verlangt. Das Bundesgericht sah darin keine Willkür: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Schreiben «nicht eigentlich einschneidend» gewesen seien und hauptsächlich die Bettenzahl thematisiert hätten. Zudem hatte die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschuldigte sich um die Beschaffung der Zeugnisse bemüht hatte, der Gemeindeaufsicht jedoch keine Betriebsuntersagung erfolgte. Auch eine allfällige Untätigkeit der Behörden entlastete den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht — aber hier fehlte es gerade am Nachweis, dass ein Brandschutzzeugnis den Fehler hätte erkennen können. Die Rüge blieb appellatorisch und unbegründet.

e) Subsumtion unter Art. 222 Abs. 1 StGB (E. 3.3.6): Die zusammenfassende Rüge der Verletzung von Bundesrecht basierte auf den zuvor abgewiesenen Sachverhaltsrügen und ging somit leer aus.

Gesamtwürdigung der Kausalitätsfrage

Das Bundesgericht fasste zusammen, dass die Beschwerde auf der Prämisse beruht, ein Brandschutzzeugnis hätte den ursächlichen Konstruktionsfehler erkennen können — eine Prämisse, die nicht bewiesen sei. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass das Fotosmaterial und die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Polizei ergaben, dass der Fehler erst nach der durch den Brand verursachten Zerstörung der Decke erkennbar geworden war. Mangels bewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung des Brandschutzzeugnisses und dem Brandereignis war der Freispruch bundesrechtskonform.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 222 StGB und zur Willkürkontrolle bei Sachverhaltsfeststellungen:

1. Kausalität und Fahrlässigkeit bei fahrlässiger Brandstiftung. BGE 83 IV 25 legte die Grundlagen für den Fremdschaden- und Gemeingefahrbegriff; BGE 91 IV 138 bestätigte, dass das unvorsichtige Ablegen einer brennenden Zigarette auf trockenem Gras eine fahrlässige Brandstiftung darstellen kann. BGE 6B_88/2008 formulierte die bis heute massgeblichen Tatbestandsmerkmale (Brandverhalten, Brand, adäquate Kausalität, Fremdschaden/Gemeingefahr). BGE 143 IV 361 (Feuerwerksraketen-Fall) präzisierte die Zurechnungsfrage bei mehreren möglichen Verursachern. Der vorliegende Entscheid dehnt die Fragestellung auf die Unterlassungskausalität aus: Selbst wenn Aufsichtspflichten verletzt wurden, fehlt die fahrlässige Tat, wenn der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Erfolg nicht nachweisbar ist.

2. Unterlassungshaftung und Vertrauensgrundsatz. Der Entscheid schliesst an die ständige Rechtsprechung an, wonach ein Bauherr bzw. ein Vereinspräsident grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein beauftragter Fachmann die Arbeiten fachgerecht ausführt (vgl. TI 17.2013.212: Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung bei Reinigung des Kamins durch einen nicht autorisierten Schornsteinfeger; fehlender adäquater Kausalzusammenhang). Der Vertrauensgrundsatz wird hier auf die Organisation der Brandschutzvorschriften ausgeweitet: Auch wenn der Beschuldigte als Präsident der Hüttengesellschaft für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verantwortlich war, durfte er darauf vertrauen, dass die von ihm beauftragten Fachleute und die überwachenden Behörden ihren Pflichten nachkommen.

3. Willkürkontrolle vs. Sachverhaltsfeststellung. Die Entscheidung bekräftigt die strenge Hürde des Art. 97 Abs. 1 BGG: Das Bundesgericht greift nur bei offensichtlich fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei bloss anderer Beweiswürdigung (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 147 I 73 E. 2.2). Die Abgrenzung zwischen zulässiger Willkürrüge und unzulässiger appellatorischer Kritik ist ein Leitmotiv des Entscheids — fünf von sechs Rügen scheiterten an dieser Schwelle.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gegen den Freispruch des Präsidenten der Hüttenvereinigung vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung (Art. 222 Abs. 1 StGB) ab. Die Entscheidung ist von dreifacher Bedeutung:

Erstens bestätigt sie, dass bei fahrlässiger Brandstiftung der Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung (hier: Nichtbeschaffung eines Brandschutzzeugnisses) und dem Brandereignis vom Beschwerdeführer nachzuweisen ist — eine blosse Pflichtverletzung genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass die pflichtgemässe Handlung den Erfolg hätte abwenden können.

Zweitens bekräftigt sie den Vertrauensgrundsatz im Baurecht: Wer Fachleute mit Arbeiten beauftragt, darf auf deren fachgerechte Ausführung vertrauen, ohne selbst nachzuprüfen, ob sie den Vorgaben entsprechen.

Drittens illustriert sie die praktische Reichweite der Willkürkontrolle nach Art. 97 Abs. 1 BGG: Bloss andere Beweiswürdigung ist keine Willkür. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststellte, sondern präsentierte durchwegs eigene Beweiswürdigungen, die das Bundesgericht als appellatorisch und damit als unzulässig qualifizierte.

Keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG); keine Parteientschädigung, da der Beschwerdegegner nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).