Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin begehrte Schadenersatz nach Art. 78 ATSG für entgangene Arbeitslosenentschädigung wegen angeblich verletzter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten. Das Bundesgericht trat auf die neu vorgebrachten Rügen (Verletzung von Art. 27 und Art. 43 ATSG im Zeitraum Mai-Oktober 2024) nicht ein und wies die Beschwerde ab.
- Entscheidung: Art. 78 ATSG ist eine subsidiäre Haftungsnorm; sie kommt nur zum Zug, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln durchsetzbar ist. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. November 2024 nicht mit Einsprache anfocht und kein Fristwiederherstellungsgesuch stellte, bleibt kein Raum für eine subsidiäre Haftung.
- Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung, dass Art. 78 ATSG nicht als Umgehung versäumter ordentlicher Rechtsbehelfe dienen kann. Neu vorgebrachte Rügen im letztinstanzlichen Verfahren sind nicht mehr Gegenstand des Anfechtungsobjekts und damit nicht zu prüfen.
Sachverhalt
Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 30. Mai 2024 beim RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2024. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2024 aufgelöst worden war, überwies die Arbeitslosenkasse Schwyz das Dossier am 17. Oktober 2024 dem Amt für Arbeit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit. Trotz Einladung vom 21. Oktober 2024 verzichtete A.________ auf eine Stellungnahme und teilte dem RAV am 28. Oktober 2024 mit, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Daraufhin meldete sie sich per 31. Oktober 2024 von der Arbeitsvermittlung ab.
Das Amt für Arbeit verfügte am 7. November 2024, A.________ sei ab dem 20. Juli 2024 nicht vermittlungsfähig, weshalb der Entschädigungsanspruch abgewiesen werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Februar 2025 meldete sich A.________ erneut an; ihr wurde die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Datum zugesichert.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2025 liess A.________ ein Schadenersatzbegehren nach Art. 78 ATSG im Umfang von Fr. 37'285.60 stellen für zu Unrecht verwehrte Arbeitslosentaggelder (18. Juli 2024 bis 16. März 2025) infolge verletzter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten. Das Amt für Arbeit trat darauf mit Verfügung vom 31. Juli 2025 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Streitwert über Fr. 30'000.--, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Der massgebliche Sachverhalt ist derjenige der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), mit der Möglichkeit eigenständiger Berichtigung bei offensichtlich unrichtigen Feststellungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich auf Rügenbeschränkung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Ob der Untersuchungsgrundsatz beachtet wurde, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2).
Subsidiarität von Art. 78 ATSG und Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes
Das Bundesgericht bekräftigt, dass es sich bei Art. 78 ATSG um eine spezielle Staatshaftungsnorm handelt, die subsidiären Charakter hat: Sie kommt nur dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren durchgesetzt werden kann oder wenn eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt (BGE 133 V 14 E. 5; 8C_273/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 1 zu Art. 78 ATSG). Dies entspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Volker Pribnow, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 10b zu Art. 78 ATSG).
Art. 78 ATSG (SR 830.1) «Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.»
Eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht wäre mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 7. November 2024 geltend zu machen gewesen. Da dieses ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stand, bleibt kein Raum für die subsidiäre Haftung nach Art. 78 ATSG (Thomas Flückiger, in: Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., 2024, N. 7 zu Art. 78 ATSG). Zudem kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Nichteintreten auf neu vorgebrachte Rügen
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, die unangefochtene Verfügung vom 7. November 2024 sei offenkundig unrichtig. Im letztinstanzlichen Verfahren wandelte sie ihren Standpunkt um und trug vor, das Schadenersatzbegehren richte sich nicht gegen diese Verfügung, sondern gegen die Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten während des Zeitraums vom 30. Mai bis 31. Oktober 2024. Das Bundesgericht hielt dieses Vorbringen für widersprüchlich und verneinte einen Anfechtungsgegenstand: Da diese Vorbringen erstmals letztinstanzlich erhoben wurden und die Vorinstanz dazu keine Gelegenheit hatte, sich zu äussern, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1).
Keine Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten
In der Sache hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführerin keine grob fahrlässige Irreführung vorgeworfen werden kann. Das Amt für Arbeit hatte sie zur Stellungnahme aufgefordert und darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Antwort von Nichtvermittlungsfähigkeit ausgegangen werde. Trotz dieses Hinweises liess sich A.________ nicht vernehmen und meldete sich von der Arbeitsvermittlung ab.
Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»
Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person eingeschränkt (8C_72/2026 vom 29. April 2026 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Nachdem sich die Beschwerdeführerin weder vernehmen liess noch beim Beschwerdegegner meldete und sich freiwillig abmeldete, kann sie dem Beschwerdegegner nachträglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorwerfen.
Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 7. November 2024 wies auf die kostenlose Einsprachemöglichkeit hin. Bei Unklarheit hätte die Beschwerdeführerin Rechtsbeistand suchen oder ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 41 ATSG stellen können. Beides unterliess sie. Die Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG besteht nicht voraussetzungslos; der Versicherungsträger muss nicht über alle theoretisch denkbaren Ansprüche informieren (9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3, nicht publ. in BGE 139 V 289; Pribnow, a.a.O., N. 56 zu Art. 78 ATSG).
Selbst bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG würde dies nicht automatisch Schadenersatz nach Art. 78 ATSG bewirken, sondern wäre dem Vertrauensschutz zuzuordnen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 V 472 E. 5; 8C_659/2023 vom 19. Juni 2024 E. 6.2.1). Die unterlassene Abklärung wäre im Rahmen einer Rückweisung nachzuholen und hätte keine direkte Schadenersatzpflicht zur Folge.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 8C_139/2026 bestätigt die konstante, langjährige Praxis des Bundesgerichts zur Subsidiarität von Art. 78 ATSG. Die Kerngedanken sind:
1. BGE 133 V 14 (2006): Grundlagenentscheid zur Subsidiarität der Verantwortlichkeitshaftung im Sozialversicherungsrecht. Art. 78 ATSG kann nicht als Umgehung ordentlicher Rechtsmittel dienen. Dieser Grundsatz wird durch 8C_139/2026 erneut bekräftigt.
2. 8C_273/2019 (4. Juli 2019): Bestätigt den subsidiären Charakter von Art. 78 ATSG und stellt klar, dass der Verantwortlichkeitsanspruch nur dann durchsetzbar ist, wenn keine ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
3. 8C_72/2026 (29. April 2026): Aktuelle Präzisierung des Verhältnisses zwischen Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und Mitwirkungspflicht: Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Wer sich nicht vernehmen lässt und freiwillig abmeldet, kann dem Versicherungsträger keine ungenügenden Abklärungen vorwerfen. 8C_139/2026 wendet diesen Grundsatz direkt an.
4. BGE 143 V 341 (2017): Verletzung der Aufklärungspflicht führt nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch nach Art. 78 ATSG, sondern ist dem Vertrauensschutz zuzuordnen. 8C_139/2026 übernimmt diese Einordnung.
5. 9C_336/2012 (6. Mai 2013): Die Beratungspflicht besteht nicht voraussetzungslos; der Versicherungsträger muss nicht über alle theoretisch denkbaren Ansprüche informieren. Dies wird in 8C_139/2026 angewendet, um darzulegen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Belehrung über alle theoretisch möglichen Schadenersatzansprüche hatte.
Neue Akzente setzt das Urteil durch die Klarstellung, dass letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Rügen zur Verletzung von Aufklärungs- und Untersuchungspflichten (die im vorinstanzlichen Verfahren anders formuliert waren) den Anfechtungsgegenstand nicht mehr erweitern und daher nicht zu prüfen sind. Dies unterstreicht die Bedeutung der qualifizierten Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2) und des Grundsatzes, dass der Sachverhalt für das Bundesgericht durch die Vorinstanz festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Art. 78 ATSG eine subsidiäre Haftungsnorm darstellt, die nicht zur Umgehung versäumter ordentlicher Rechtsmittel dienen kann. Versicherte, die eine Verfügung nicht anfechten und kein Fristwiederherstellungsgesuch stellen, können nachträglich nicht auf dem Verantwortlichkeitsweg Schadenersatz fordern. Gleichzeitig präzisiert das Urteil, dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird und neu vorgebrachte Rügen im letztinstanzlichen Verfahren nicht den Anfechtungsgegenstand erweitern.