Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ehemann legt ein 33 cm langes Fleischermesser (20 cm Klinge) mit der ungeschärften Seite an den Hals seiner Ehefrau und droht, ihr den Kopf abzuschneiden; das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).
- Entscheidung: Der Rekurs wird abgewiesen; die kantonale Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens wird vollumfänglich bestätigt. Die Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung wird zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass auch das Auflegen der ungeschärften Seite einer Klinge an den Hals eine unmittelbare Lebensgefahr begründen kann, wenn das Messer aufgrund seiner Grösse und Art eine einem Spitzen- bzw. Scharfmesser vergleichbare Gefährlichkeit aufweist. Ein rettendes Zwischengeschehen ist nicht erforderlich; die blosse Möglichkeit einer Panikreaktion des Opfers genügt.
Sachverhalt
A.A.________ wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois am 1. April 2025 von der Gefährdung des Lebens freigesprochen, jedoch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Tätlichkeiten, qualifizierter Drohung, Nötigung und Waffengesetzverletzung verurteilt (12 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei 5 Jahren Probezeit, 2'000 Franken Geldstrafe).
Am 12. August 2024 frühmorgens hatte A.A.________ seine Ehefrau B.A.________ mehrfach am Schlafen gehindert, indem er das Licht wieder einschaltete. Als sie die Polizei rufen wollte, holte er ein Fleischermesser (ca. 33 cm Gesamtlänge, 20 cm Klinge, 4,5 cm Breite, 2 mm Dicke der ungeschärften Seite) aus der Küche, schloss Tür und Fenster, nahm ihr das Handy ab und legte ihr die ungeschärfte Seite der Klinge an die Seite des Halses und unter den Kiefer. Er rieb die Klinge auf der Haut und drohte, ihr den Kopf abzuschneiden und sie zu töten, falls sie die Polizei rufe. B.A.________ legte das Telefon hin und konnte den Raum verlassen.
Die Cour d'appel pénale verurteilte A.A.________ am 21. Oktober 2025 zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), erhöhte die Strafe auf 24 Monate (12 davon unbedingt) und sprach eine 5-jährige Landesverweisung aus.
Erwägungen
1. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Rekurrent rügte eine Verletzung seines Rechts auf Begründung. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die Schlussfolgerungen des CURML-Gutachtens vom 16. Januar 2025 ignoriert, wonach nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob die Halsverletzungen durch das Reiben der Messerklinge oder durch Selbstverletzung (Griffen) der Geschädigten entstanden waren.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gutachten die Verletzungen als mit dem von der Geschädigten beschriebenen Mechanismus (Reiben der Klinge) vereinbar befunden hatte. Dass die Experten eine andere Ursache (Griffen) nicht ausschliessen konnten, sei kein entscheidungserhebliches Element, das eine ausdrückliche Begründung erfordert hätte. Die Glaubwürdigkeit der Geschädigten beruhe auf einer Reihe von Elementen (konstante und nuancierte Aussagen, keine Belastungsabsicht, medizinische Befunde, Teilgeständnis des Rekurrenten). Die Rüge wurde abgewiesen.
Ebenso wurde die Rüge mangelnder Begründung beim subjektiven Tatbestand (Vorsatz) zurückgewiesen: Die Vorinstanz hatte ausdrücklich festgehalten, der Rekurrent habe wissentlich das Leben seiner Ehefrau gefährden wollen, ohne den Tod auch nur eventualiter zu wollen.
2. Willkür und Unschuldsvermutung
Der Rekurrent rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht erinnerte an den Massstab: Eine Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung hat als Beweiswürdigungsregel keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (ATF 148 IV 409 E. 2.2).
Die kantonale Instanz hatte die Glaubwürdigkeit der Geschädigten aufgrund eines Gesamtbildes konvergierender Indizien bejaht: konstante und nuancierte Aussagen, keine Belastungsabsicht, ärztliche Befunde, Teilgeständnis des Rekurrenten. Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als nicht willkürlich.
Dass das CURML-Gutachten die Ursache der Verletzungen nicht eindeutig einer der beiden Versionen zuordnen konnte, änderte daran nichts: Die Experten hatten die Vereinbarkeit mit der Version der Geschädigten bestätigt, und die Nichtausschliessbarkeit einer anderen Ursache sei kein Element, das die Beweiswürdigung entscheidend zu beeinflussen vermöge.
3. Art. 129 StGB — Gefährdung des Lebens
Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
3.1 Objektiver Tatbestand: Unmittelbare Lebensgefahr
Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Lebensgefahr (ATF 121 IV 67 E. 2b; 133 IV 1 E. 5.1; 6B_797/2024 E. 3.1; 6B_131/2024 E. 1.1):
- Ein konkretes Verletzungsrisiko besteht, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder ein gewisser Möglichkeitsgrad der Rechtsgutverletzung besteht, ohne dass ein Wahrscheinlichkeitsgrad von über 50 % erforderlich ist.
- Es muss sich um eine Lebensgefahr handeln, nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit.
- Die Gefahr muss unmittelbar sein, was ein Element der Unmittelbarkeit erfordert, das sich weniger durch die chronologische Abfolge als durch den direkten Konnex zwischen Gefahr und Täterverhalten charakterisiert.
Die Rechtsprechung anerkennt, dass beim Führen von Spitzen- oder Scharfmessern an der Kehle einer Person eine unmittelbare Lebensgefahr inhärent ist, da jeder unkontrollierte Moment — eine Panikreaktion des Opfers oder eine unvorsichtige Bewegung des Täters — tödliche Folgen haben kann (ATF 117 IV 427 E. 3; 114 IV 8 E. 2; 102 IV 18; 6B_562/2023 E. 1.4; 6B_144/2019 E. 3.2; 6B_460/2017 E. 1.3.3; 6B_298/2014 E. 5).
Dagegen fällt ein einfaches Tafelmesser nicht unter Art. 129 StGB, da es eine zusätzliche intensive Manipulation erfordern würde, um eine unmittelbare Lebensgefahr zu schaffen, zumal wenn die ungeschärfte Seite auf den Hals gelegt wird (6B_562/2023 E. 1.4). Ebenso wenig genügt ein Scherbenstück oder ein zerbrochener Aschenbecher, der an den Hals gehalten wird (6S.322/2005 E. 1.2).
3.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht hielt entscheidend fest: Das hier verwendete Messer war kein einfaches Tafelmesser, sondern ein Fleischermesser (couteau de boucher) mit 33 cm Gesamtlänge und 20 cm Klinge. Ein solches Messer besitze die einem Spitzen- bzw. Scharfmesser eigene Gefährlichkeit, deren Handhabung an der Kehle eine unmittelbare Lebensgefahr schafft, selbst wenn die ungeschärfte Seite der Klinge auf den Hals gedrückt wird.
Entscheidend war für das Bundesgericht:
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Gefährlichkeit des Messers: Bei einem Fleischermesser dieser Grösse kann — auch bei Auflegen der ungeschärften Seite — durch einen unkontrollierten Moment (Panikreaktion der Geschädigten, unvorsichtige Bewegung des Täters) die Klinge sich drehen oder die Spitze in den Hals eindringen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine tödliche Verletzung verursachend.
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Klima starker Spannung: Die vorangegangenen Eskalationen und häuslichen Gewaltvorfälle machten eine Panikreaktion der Geschädigten deutlich naheliegend.
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Rettendes Zwischengeschehen nicht erforderlich: Dass die Geschädigte schliesslich ruhig blieb und den Raum verlassen konnte, war dem Zufall geschuldet und nahm nicht die Unmittelbarkeit der Gefahr.
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Keine zusätzliche Manipulation nötig: Anders als beim Tafelmesser in 6B_562/2023 erforderte das Fleischermesser keine zusätzliche intensive Manipulation, um lebensgefährlich zu werden.
Das Argument des Rekurrenten, die Auflegung der ungeschärften Seite zeige den Willen, keine Lebensgefahr zu schaffen, wurde als appellatorisch qualifiziert und für unzulässig erklärt. In der Sache wies das Bundesgericht darauf hin, dass es am reinen Zufall lag, dass es während des kritischen Moments weder zu einer Panikreaktion der Geschädigten noch zu einer unkontrollierten Bewegung des Rekurrenten kam.
3.3 Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Skrupellosigkeit
Der Vorsatz (Art. 129 StGB) erfordert, dass der Täter eine unmittelbare Lebensgefahr bewusst und gewollt schafft, die diese Gefahr begründet, ohne jedoch den Tod auch nur eventualiter zu wollen (ATF 107 IV 163 E. 3; 6B_797/2024 E. 3.1). Die Grenze zur versuchten Tötung liegt im Nichtwollen des Taterfolgs — Art. 129 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter auf die Nichtrealisierung der Gefahr vertrauen kann, etwa aufgrund eigenen kontrollierten Verhaltens, einer angemessenen Reaktion des Opfers oder des Eingreifens Dritter (6B_144/2019 E. 3.1).
Die Vorinstanz hatte festgestellt, der Rekurrent habe wissentlich das Leben seiner Ehefrau gefährden wollen, ohne dass der Tod auch nur eventualiter gewollt war. Die kantonale Instanz hatte ausserdem festgehalten, dass nichts darauf hindeutete, dass er die Realisierung des Risikos (den Tod seiner Ehefrau) gewollt habe.
Das Bundesgericht hielt diese Feststellung für ausreichend begründet: Bei einem Fleischermesser dieser Dimension an der empfindlichen Halsregion konnte der Rekurrent die potenziell tödlichen Folgen nicht ignorieren — dies folgte aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Skrupellosigkeit wurde vom Rekurrent nicht bestritten und wurde vom Bundesgericht ohne Weiteres bejaht: Das Verhalten — ein Fleischermesser an den Hals der Ehefrau zu halten und sie zu töten zu drohen — sei offensichtlich moralisch verwerflich.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 6B_108/2026 steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zur Gefährdung des Lebens durch Messer an der Kehle und liefert eine wichtige Präzisierung bei der Frage der ungeschärften Klingenseite:
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Bestätigung der ständigen Praxis: Die Grundsätze zu Art. 129 StGB (konkretes Gefahrenrisiko, Unmittelbarkeit, Lebensgefahr, Vorsatz ohne Eventualvorsatz auf den Tod, Skrupellosigkeit) werden unverändert bestätigt (ATF 121 IV 67; 133 IV 1; 107 IV 163; 117 IV 427; 114 IV 8; 102 IV 18).
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Präzisierung der Messer-Differenzierung: Das Urteil grenzt sich von 6B_562/2023 ab, wo ein einfaches Tafelmesser (mit der ungeschärften Seite an der Kehle) nicht als geeignetes Mittel für eine unmittelbare Lebensgefahr qualifiziert wurde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Fleischermesser mit 20 cm Klinge, dessen Gefährlichkeit der eines Spitzen- bzw. Scharfmessers entspricht — selbst wenn die ungeschärfte Seite auf den Hals gelegt wird. Die massgebliche Differenzierung erfolgt somit nach der Gefährlichkeit des verwendeten Instruments, nicht nach der Seite der Klinge, die aufgelegt wird.
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Panikreaktion als ausreichende Gefahrenquelle: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die blosse Möglichkeit einer Panikreaktion oder eines unkontrollierten Moments ausreicht, um die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr zu bejahen. Ein rettendes Zwischengeschehen muss nicht eintreten; dass es nicht zur Katastrophe kam, ist dem Zufall geschuldet.
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Willkür und Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage: Das Urteil bestätigt den Massstab, dass eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation nicht zwingend zum Freispruch führt, wenn das Gesamtbild konvergierender Indizien für die Version der Geschädigten spricht (6B_72/2026 E. 1.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist den Rekurs vollumfänglich ab und bestätigt die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens. Das Urteil ist von Bedeutung für die Praxis der häuslichen Gewalt, weil es klarstellt, dass auch das Auflegen der ungeschärften Seite einer Klinge an den Hals eine unmittelbare Lebensgefahr nach Art. 129 StGB begründen kann, wenn das verwendete Messer — wie hier ein Fleischermesser mit 20 cm Klinge — die Gefährlichkeit eines Spitzen- bzw. Scharfmessers aufweist. Die blosse Möglichkeit einer Panikreaktion des Opfers genügt zur Bejahung der Unmittelbarkeit, und dass es nicht zur Katastrophe kam, ändert daran nichts. In häuslichen Gewaltkonstellationen mit vorherigen Eskalationen ist eine solche Gefährdung umso naheliegender.