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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_396/2025  ·  vom 15.07.2026

Unfallversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Lüftungsmonteur mit prekärer Erwerbsbiografie und zwei Unfällen (2005, 2018) begehrt eine höhere Invalidenrente; die Vorinstanz sprach ihm stattdessen jegliche Rente ab.
  • Valideneinkommen: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei prekärer Erwerbsbiografie das Valideneinkommen anhand der LSE (Kompetenzniveau 1, Baugewerbe) und nicht aufgrund hypothetischer beruflicher Aufstiege zu bestimmen ist (Fr. 71'119.-).
  • Leidensbedingter Abzug: Ein Abzug vom Invalideneinkommen entfällt, wenn die versicherte Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein tatsächlich erzieltes Vollzeitäquivalent (Fr. 72'800.-), das deutlich über dem statistischen Invalideneinkommen liegt.
  • Rentenrevision: Bei der Revision nach Art. 17 ATSG sind sowohl Invaliden- als auch Valideneinkommen frei neu zu bestimmen; die ursprüngliche Zuweisung des Valideneinkommens bindet die Verwaltung nicht.
  • Ergebnis: Invaliditätsgrad von 7 % (unter 10 %-Schwelle); kein Rentenanspruch; Beschwerde wird abgewiesen.

Sachverhalt

Der 1973 geborene A.________ war ab dem 24. Oktober 2005 als Lüftungsmonteur bei der B.________ GmbH angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 15. November 2005 erlitt er einen ersten Unfall an der linken Schulter, der zu einer 10-prozentigen Integritätseinbusse führte. Die Suva sprach ihm ab dem 1. Februar 2008 eine Invalidenrente bei einem aufgerundeten Invaliditätsgrad von 9 % zu.

Am 16. November 2018 erlitt er einen zweiten Unfall (rechter Arm/Ellbogen) im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die von ihm 2016 gegründete C.________ GmbH. Die Suva erhöhte die Invalidenrente per 1. März 2022 auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 14 % und sprach eine Integritätsentschädigung von 17,5 % zu (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2023).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als eine Invalidenrente zugesprochen worden war, und stellte fest, dass kein Rentenanspruch besteht (reformatio in peius). Es ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 71'119.-, ein Invalideneinkommen von Fr. 66'026.- und einen Invaliditätsgrad von rund 7 % (unter 10 %-Schwelle).

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Zusprechung einer höheren Invalidenrente.

Erwägungen

Zuständigkeit und Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1). Im Beschwerdeverfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Medizinische Arbeitsfähigkeit

Streitig war zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeiten ausging. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung:

Die Beurteilungen des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. E.________ und der EFL-Bericht der Rehaklinik D.________ ergaben ein differenziertes Bild: Der rechte Arm ist nur für sehr leichte Tätigkeiten zumutbar, während die linke Seite deutlich geringere Einschränkungen aufweist. Beanstandete fehlerhafte Datierungen im EFL-Bericht erklärten sich durch eine versehentlich nicht nachgeführte Terminverschiebung, ohne dass sich daraus Hinweise auf eine mangelhafte Untersuchung ergaben. Die verkürzte Zusammenfassung im EFL-Bericht («leichte Tätigkeit») steht nicht im Widerspruch zur differenzierten Darstellung im Hauptteil. Auch fehlende Angaben zu einer möglichen Arbeitstemposteigerung oder einem erhöhten Pausenbedarf begründen keine Zweifel, da daraus zu schliessen ist, dass die Sachverständigen keinen entsprechenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Die Stellungnahme des behandelnden PD Dr. med. F.________, der selbst für leichte Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, wurde als nicht überzeugend eingestuft, da sie weder nachvollziehbar begründet noch mit den Ergebnissen der EFL oder den Beurteilungen des Versicherungsmediziners auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).

Valideneinkommen bei prekärer Erwerbsbiografie

Zentral war die Frage des Valideneinkommens. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Herleitung:

Die massgebenden Grundsätze sind gefestigt: Das Valideneinkommen ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Eine berufliche Weiterentwicklung ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend beziffern, kann auf die LSE zurückgegriffen werden (8C_269/2025 E. 3.2).

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Im vorliegenden Fall war die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers von zahlreichen Stellenwechseln geprägt. Im Zeitpunkt des ersten Unfalls war er erst seit 22 Tagen als Lüftungsmonteur tätig. Sein höchstes Einkommen vor dem ersten Unfall betrug im Jahr 2002 einschliesslich Arbeitslosentaggeldern lediglich Fr. 48'000.-. Weder die nach dem ersten Unfall erzielten bescheidenen Einkommen noch die Gründung der eigenen GmbH boten konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Qualifizierung oder einen beruflichen Aufstieg. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfälle im Jahr 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einer einfachen Hilfstätigkeit im Baugewerbe nachgegangen wäre, und das Valideneinkommen anhand der LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1) auf Fr. 71'119.- festzusetzen war.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung zu jungen Versicherten in Ausbildung verfängt nicht, da er beim Unfall im Jahr 2005 bereits 32 Jahre alt war und sich nicht in Ausbildung befand (8C_234/2025 E. 2.4).

Entscheidend ist weiter: Bei der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG sind beide Seiten des Einkommensvergleichs frei neu zu bestimmen. Die Suva war — ebenso wie die Vorinstanz — nicht an die ursprüngliche Beurteilung des Valideneinkommens aus dem Jahr 2007 gebunden (BGE 139 V 28 E. 3.3.1; BGE 141 V 9 E. 2.3).

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass von dem anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, insbesondere wegen erheblicher funktioneller Einschränkungen der dominanten rechten Hand.

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch erfolgt, sondern unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf. Eine Versicherungsperson, die selbst bei körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann grundsätzlich einen Abzug geltend machen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 8C_58/2018; 8C_744/2017).

Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung des leidensbedingten Abzugs jedoch auf einem anderen Begründungsweg als die Vorinstanz: Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten rechten Hand auszugehen wäre, die grundsätzlich einen Abzug nahelegten, ergibt sich ein solcher vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hatte ab Juni 2023 bei der G.________ eine leidensangepasste Tätigkeit als «Kontrolleur Montage, Spedition, Instruktion neue Mitarbeiter» mit einem Jahreslohn von Fr. 36'400.- in einem 50%-Pensum aufgenommen. Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergibt dies Fr. 72'800.- und damit einen Verdienst, der deutlich über dem anhand der LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'026.- liegt. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens in der Lage war, eine Stelle ohne Lohneinbusse zu finden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, weil sie den bei der G.________ erzielten Verdienst einerseits nicht als Invalideneinkommen, andererseits aber zur Verneinung des leidensbedingten Abzugs heranzog, verfängt nicht: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Fragestellungen. Das tatsächlich erzielte Einkommen konnte wegen des bloss 50%-Pensums nicht als Invalideneinkommen dienen (BGE 148 V 174 E. 6.2), durfte aber ohne Weiteres als Indiz dafür berücksichtigt werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Lohneinbusse führen. Zudem hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst verlangt, diesen Verdienst dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen — er ging damit sinngemäss selbst von einem marktgerechten Einkommen aus.

Rentenaufhebung und 10 %-Schwelle

Der Invaliditätsgrad von 7 % liegt unter der in Art. 18 Abs. 1 UVG geforderten 10 %-Schwelle, womit kein Rentenanspruch besteht. Die Vorinstanz handelte bundesrechtskonform, als sie die Rente aufhob.

Das Bundesgericht schloss sich der vorinstanzlichen Feststellung an, dass die Rentenzusprache von 2007 trotz eines damals festgestellten Invaliditätsgrades von nur aufgerundet 9 % — verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, ein Rentenanspruch entstehe erst ab 10 % — nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Ob die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf diese Verfügung erfüllt wären, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Verfahrenskosten

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren zentralen Punkten:

  1. Prekäre Erwerbsbiografie und Valideneinkommen: Das Urteil bestätigt BGE 145 V 141, wonach bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten für eine berufliche Weiterentwicklung das Valideneinkommen anhand statistischer Löhne für einfache Tätigkeiten zu bestimmen ist. Die blosse Möglichkeit eines beruflichen Aufstiegs genügt nicht — es bedarf des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218). Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person später eine eigene Gesellschaft gegründet hat, deren Einkünfte weder nachhaltig noch verlässlich belegt sind.

  2. Rentenrevision und Bindung: Mit BGE 139 V 28 und BGE 141 V 9 wird bestätigt, dass bei der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG beide Seiten des Einkommensvergleichs frei neu zu bestimmen sind. Die Verwaltung ist nicht an die ursprüngliche Zuweisung des Valideneinkommens gebunden.

  3. Leidensbedingter Abzug bei tatsächlichem Einkommen: Das Urteil präzisiert BGE 148 V 174 dahingehend, dass ein tatsächlich erzieltes Einkommen, das deutlich über dem statistischen Invalideneinkommen liegt, als gewichtiges Indiz gegen einen leidensbedingten Abzug dienen kann — selbst wenn dieses Einkommen wegen unvollständiger Arbeitsfähigkeit (hier: 50%-Pensum) nicht als Invalideneinkommen im Einkommensvergleich verwendet werden kann. Das tatsächlich erzielte Einkommen hat somit eine Doppelfunktion: Es kann einerseits nicht als Referenz für das Invalideneinkommen dienen (BGE 148 V 174 E. 6.2), andererseits aber als Beweisindiz gegen einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden.

  4. Beweiswürdigung versicherungsinterner Beurteilungen: Mit BGE 135 V 465 wird bestätigt, dass geringe Zweifel an der Schlüssigkeit versicherungsinterner medizinischer Beurteilungen ergänzende Abklärungen erfordern — was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

  5. Abgrenzung zur Rechtsprechung bei jungen Versicherten: Das Urteil stellt klar, dass die Rechtsprechung zur Valideneinkommensermittlung bei jungen Versicherten in Ausbildung (vgl. 8C_234/2025) nicht auf ältere Versicherte mit prekärer Erwerbsbiografie übertragen werden kann, die sich nicht in Ausbildung befanden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Rentenaufhebung. Das Urteil ist rechtsprägend in dreifacher Hinsicht: Erstens bestätigt es, dass bei prekärer Erwerbsbiografie ohne konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung das Valideneinkommen anhand von LSE-Daten für einfache Tätigkeiten zu bestimmen ist — selbst wenn die versicherte Person später eine eigene Gesellschaft gegründet hat. Zweitens präzisiert es die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug, indem ein tatsächlich erzieltes Teilpensen-Einkommen, das über dem statistischen Invalideneinkommen liegt, als Indiz gegen einen solchen Abzug dienen kann. Drittens stellt es klar, dass die Rechtsprechung zu jungen Versicherten in Ausbildung nicht auf ältere Versicherte mit instabiler Erwerbsbiografie übertragen werden kann. Die 10 %-Schwelle des Art. 18 Abs. 1 UVG bleibt eine strikte Voraussetzung für den Rentenanspruch.