Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Versicherter, der Einkünfte aus Anteilen an einer US-amerikanischen LLC (D.________ LLC) in den Jahren 2010–2013 im Steuerrecht als selbstständige Erwerbstätigkeit deklariert hatte, kann sich im AHV-Beitragsverfahren nicht darauf berufen, diese Einkünfte seien nicht selbstständiger Natur.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einkünfte aus den Anteilen an der D.________ LLC stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV dar. Die Steuermeldungen sind für die Ausgleichskasse verbindlich, und es liegen keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit vor.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Grundsätze zu (1) der Bindungswirkung von Steuermeldungen an die Ausgleichskassen, (2) dem venire contra factum proprium bei widersprüchlichem Verhalten zwischen Steuer- und AHV-Verfahren, und (3) der Qualifikation einer US-LLC als Personengesamtheit im AHV-Recht, wenn die Steuerbehörden diese Qualifikation vorgenommen haben und der Versicherte selbst entsprechende Deklarationen abgegeben hat.
Sachverhalt
A.________ war vom 14. April 1994 bis zum 30. Juni 2014 bei der B.________ AG (einer 100%igen Tochtergesellschaft der C.________ LLC mit Sitz in den USA) angestellt, zuletzt als Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung. Bis 2005 erhielt er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Anteile an der C.________ LLC als Bonus. Im Jahr 2007 brachte er diese Anteile in die 2006 nach dem Recht des US-Bundesstaates W.________ gegründete D.________ LLC ein und erhielt dafür B- und C-Shares der D.________ LLC.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug meldete der Ausgleichskasse Zug, dass A.________ in den Jahren 2010–2013 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe (2010: Fr. 1'068'579.–; 2011: Fr. 67'417.–; 2012: Fr. 410'068.–; 2013: Fr. 4'380.–). Das im Betrieb investierte Eigenkapital betrug zwischen Fr. 4,5 Mio. und Fr. 7,4 Mio. Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge für Selbstständigerwerbende entsprechend fest und erhob zudem 5% Verzugszinsen.
Nach einem mehrjährigen Verfahren (Einsprache, Sistierung bis zur Klärung der Beitragspflicht der B.________ AG, die abschlägig beurteilt wurde) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid am 24. Januar 2025. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Bindungswirkung der Steuermeldungen
Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dies betrifft sowohl die Bemessung des massgebenden Einkommens als auch des betrieblichen Eigenkapitals. Allerdings beurteilen die Ausgleichskassen das Beitragsstatut (selbstständige vs. unselbstständige Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von den Feststellungen der Steuerbehörden (BGE 145 V 326 E. 4.2).
Eine abweichende Qualifikation durch die Ausgleichskasse kommt nur in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung bestehen. Da die Begriffe der selbstständigen und der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Steuer- und AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind, soll aus Gründen der Rechtseinheit nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil 9C_440/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2).
Art. 23 Abs. 4 AHVV (SR 831.101) «Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.»
Venire contra factum proprium
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Person einen Vermögenswert nicht gegenüber den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbstständige Erwerbstätigkeit geltend machen kann, um von den steuerrechtlichen Konsequenzen zu profitieren, und gleichzeitig im AHV-Beitragsverfahren das Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behaupten darf, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht geschützt (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4).
Im vorliegenden Fall hatte A.________ in seiner Steuererklärung 2010 die Einkünfte aus der D.________ LLC selbst als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert und dabei die Rubrik «aus Personengesellschaft» mit «D.________ LLC, USA» überschrieben. Dies genügt, um den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens zu begründen, zumal die Steuererklärung für 2010 stellvertretend für die Jahre 2011–2013 eingereicht wurde.
Qualifikation der D.________ LLC als Personengesamtheit
Zentral ist die Frage, ob die Anteile an der D.________ LLC der Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV unterliegen. Diese Bestimmung erfasst neben Kollektiv- und Kommanditgesellschaften auch «andere auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit».
Art. 20 Abs. 3 AHVV (SR 831.101) «Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.»
Die Vorinstanz hatte die Qualifikation der D.________ LLC als Personengesamtheit mit der Begründung gestützt, dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2022 explizit festgehalten hatte, die D.________ LLC sei aus Schweizer Steuersicht als eine in den USA ansässige Personengesellschaft qualifiziert worden. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung:
- Allein der Umstand, dass die D.________ LLC im Sitzstaat USA als juristische Person qualifiziert wird, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Qualifizierung als Personengesellschaft durch die Schweizer Steuerbehörden (Verweis auf Urteil 2C_894/2013 vom 18. September 2015 E. 3.1).
- Die Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerlichen Behandlung der US-LLC anerkennen ausdrücklich, dass eine LLC im Einzelfall so ausgestaltet sein kann, dass sie einer Personengesellschaft gleichzustellen ist. Den Nachweis dafür hat der Steuerpflichtige zu erbringen — was der Beschwerdeführer hier offensichtlich getan hatte.
- Auch eine Holdinggesellschaft, deren Zweck im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an anderen Firmen besteht, übt eine Geschäftstätigkeit aus und hat damit einen Erwerbszweck im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV.
- Der Beschwerdeführer hat keine Belege (insbesondere keine Statuten der D.________ LLC) beigebracht, die darauf schliessen lassen, dass die D.________ LLC nach Schweizer Recht einer GmbH und nicht einer Personengesellschaft gleichzustellen wäre. Der eingereichte W.________ Limited Liability Act lasse keine Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der D.________ LLC zu.
Abgrenzung zum massgebenden Lohn
Der Beschwerdeführer machte geltend, die B- und C-Shares der D.________ LLC seien echte Mitarbeiterbeteiligungen und die daraus fliessenden Einkünfte daher als massgebender Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG zu qualifizieren. Das Bundesgericht weist dies zurück: Zwar hätten die ursprünglichen C.________ LLC-Anteile, die der Beschwerdeführer bis 2005 als Bonus erhalten hatte, im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dargestellt. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch um die Einkünfte aus den Beteiligungsrechten an der D.________ LLC in den Jahren 2010–2013. Über diese Anteile verfüge der Beschwerdeführer bereits seit 2007. Bei diesen Einkünften handle es sich um geldwerte Leistungen aus Beteiligungsrechten, bei denen nicht mehr das Arbeitsverhältnis, sondern in erster Linie die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellten. Eine Beitragspflicht der B.________ AG sei diesbezüglich zu verneinen.
Massliche Rügen
Das Bundesgericht hält fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommenszahlen und Eigenkapitalbeträge nicht korrekt sein könnten. Die Reduktion des im Betrieb investierten Eigenkapitals von 2009 auf 2010 aufgrund einer ausbezahlten Substanzdividende sei für die Beitragsfestsetzung nicht von Belang.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Steuermeldungen im AHV-Recht und zur Qualifikation ausländischer Gesellschaften:
Bestätigung und Präzisierung von BGE 147 V 114: Das Urteil bestätigt die in BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 aufgestellte Regel, dass widersprüchliches Verhalten zwischen steuerrechtlicher Deklaration und beitragsrechtlicher Einordnung gegen Treu und Glauben verstösst. Es präzisiert diese Regel auf den Fall, dass der Versicherte die Einkünfte in der Steuererklärung selbst als solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat.
Bestätigung von BGE 145 V 326: Die Grundsätze zur unabhängigen Beurteilung des Beitragsstatuts durch die Ausgleichskassen werden bestätigt, ebenso die Einschränkung, dass von der steuerrechtlichen Qualifikation nur abgewichen werden darf, wenn ernsthafte Zweifel bestehen.
Präzisierung zur Qualifikation der US-LLC: Das Urteil präzisiert die im Urteil 2C_894/2013 (vom 18. September 2015) aufgestellten Grundsätze zur steuerlichen Qualifikation der US-LLC für das AHV-Beitragsrecht. Eine US-LLC, die von den Schweizer Steuerbehörden als Personengesellschaft qualifiziert wurde, unterliegt im AHV-Recht der Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV, sofern keine ernsthaften Zweifel an dieser Qualifikation bestehen. Allein die Qualifikation als juristische Person im US-Sitzstaat begründet keine solchen Zweifel.
Bestätigung der Grundsätze zu Art. 20 Abs. 3 AHVV: Die Rechtsprechung, wonach die Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV unabhängig davon besteht, ob der Teilhaber selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder Einfluss auf die Geschäftsführung hat (BGE 136 V 258 E. 2.2.3, 4.8 und 5; BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a), wird bestätigt.
Fazit
Das Urteil 9C_136/2025 bekräftigt die Konsequenz, die das AHV-Recht aus der steuerrechtlichen Qualifikation ausländischer Gesellschaftsformen zieht: Wer Einkünfte aus einer US-LLC im Steuerrecht als selbstständige Erwerbstätigkeit deklariert, kann sich im AHV-Beitragsverfahren nicht auf das Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berufen. Die Bindungswirkung der Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) wirken hier zusammen und führen zu einer weitreichenden Rechtstreuepflicht des Versicherten über verschiedene Rechtsgebiete hinweg.
Praktisch bedeutet dies, dass Versicherte bei der steuerrechtlichen Deklaration von Einkünften aus ausländischen Gesellschaftsformen (insbesondere US-LLCs) die beitragsrechtlichen Konsequenzen sorgfältig mitbedenken müssen. Eine nachträgliche Korrektur der Qualifikation im AHV-Verfahren ist nach diesem Urteil nur noch möglich, wenn ernsthafte Zweifel an der steuerrechtlichen Beurteilung dargelegt werden können — was eine erhebliche Beweislast für den Versicherten darstellt.