Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Steuerpflichtiger, der im Kanton Schwyz veranlagt wurde, obwohl er nach persönlicher Zugehörigkeit dem Kanton Bern unterstand, verlangt mit Erfolg die Aufhebung der schwyzerischen Veranlagung zur Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz auf und verpflichtet diesen zur Rückerstattung der bezahlten Steuern; dem obsiegenden Beschwerdeführer werden jedoch die gesamten Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 149 II 354 und 150 II 321, wonach das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auch dann durchgesetzt wird, wenn sich der Steuerpflichtige steueroptimierend verhalten hat — die Verwirkungseinrede scheitert an fehlendem qualifizierten Missbrauch und fehlendem legitimen Interesse des Kantons. Gleichzeitig wird die Kostenfolge bei treuwidrigem Verhalten des Steuerpflichtigen verschärft: Wer sich selbst steuerliche Mehrdeutigkeiten einhandelt, muss trotz Obsiegen die Verfahrenskosten tragen.
Sachverhalt
Der 1971 geborene, ledige und kinderlose A.________ arbeitete im Kanton Bern. Per 16. Dezember 2002 meldete er sich aus dem Kanton Zürich ab und bezog mit Wochenaufenthalterstatus eine Wohnung in W.________/BE. Im Rahmen eines Wohnsitzverfahrens für das Steuerjahr 2010 wurde sein steuerrechtlicher Wohnsitz in W.________ festgesetzt, worauf er sich am 22. Oktober 2011 dort anmeldete. Per 16. Dezember 2013 meldete er sich im Bezirk Y.________/SZ an und deklarierte bei den Berufskosten «Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt», was den Eindruck erweckte, sein Lebensmittelpunkt liege nun im Kanton Schwyz.
Die Steuerverwaltung Schwyz veranlagte ihn am 18. Februar 2015 für die Steuerperiode 2013 unbeschränkt. Die Steuerverwaltung Bern wiederum bejahte auf Grund eines Steuerdomizilentscheids vom 27. April 2016 — ausdrücklich «ab Steuerjahr 2013» — die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Bern und veranlagte den Steuerpflichtigen für 2013 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'836.– bzw. Fr. 116'136.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 506'742.–. Der Steuerpflichtige erhob kein Revisionsgesuch gegen die schwyzerische Veranlagung (die Steuerverwaltung Schwyz trat auf ein solches am 23. April 2024 nicht ein). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die bernische Veranlagung gerichtete Beschwerde am 11. Juni 2025 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Steuerpflichtige die Aufhebung der schwyzerischen Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 betreffend Steuerperiode 2013.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensfragen (E. 1–2)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Im Bereich des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach konstanter Rechtsprechung auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), sofern diese nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt erst zu laufen, wenn in beiden Kantonen anfechtbare Entscheide vorliegen.
Art. 127 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.»
Art. 100 Abs. 5 BGG (SR 173.110) «Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.»
Das Bundesgericht legt den Sachverhalt frei, soweit die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Im Doppelbesteuerungsverfahren sind die Bindung an die vorinstanzlichen Sachfeststellungen und das Novenverbot relativiert: Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton mit der rechtskräftigen Veranlagung vorbringt, sind frei zu prüfen (BGE 139 II 373 E. 1.7). Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung wird mit freier Kognition geprüft; es handelt sich materiell um bundesgerichtliches Gesetzesrecht (BGE 58 I 1 E. 1; 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3).
Beseitigung der Doppelbesteuerung (E. 3)
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2013 der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Bern unterstand. Die gleichzeitige unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Schwyz stellt eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung dar. Das Bundesgericht hebt die schwyzerische Veranlagung auf und verpflichtet den Kanton Schwyz zur Rückerstattung der bezahlten Steuern.
Verwirkungseinrede und Treu und Glauben (E. 4)
Die Beschwerdegegnerin (Kanton Schwyz) berief sich auf eine «Verwirkungseinrede»: Der Beschwerdeführer habe sich treuwidrig verhalten, indem er den Eindruck erweckte, seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt zu haben, und daher sein Beschwerderecht verwirkt. Zudem brachte sie vor: Der Kanton Schwyz habe bereits NFA-Beiträge entrichtet, die Steuern seien verplant und eine Rückerstattung nach über zehn Jahren belaste den öffentlichen Haushalt unverhältnismässig; schliesslich sei der Bereicherungsanspruch nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt.
Das Bundesgericht weist die Verwirkungseinrede zurück. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 149 II 354 E. 4.4.2 (bestätigt in BGE 150 II 321 E. 4.3):
Art. 5 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.»
Nach dieser Rechtsprechung ist die Beseitigung einer verfassungswidrigen interkantonalen Doppelbesteuerung nur dann zu verweigern, wenn sich das Verhalten der doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton zugleich ein legitimes Interesse daran hat, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten, obschon er dazu doppelbesteuerungsrechtlich nicht berechtigt ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor:
Qualifizierter Missbrauch: Zwar lässt das Verhalten des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf ein «steueroptimiertes» Vorgehen zu. Ein qualifizierter Missbrauch im Sinne der Rechtsprechung kann jedoch nicht bejaht werden. Die blosse Nichtanmeldung als Wochenaufenthalter und die Deklaration von Mehrkosten für den Wochenaufenthalt genügen nicht für die Schwelle des qualifizierten Missbrauchs.
Legitimes Interesse des Kantons Schwyz: Verzerrungen im NFA, die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden, rechtfertigen es nicht, einem Kanton zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten (BGE 150 II 321 E. 4). Auch die Verjährungseinrede nach Art. 67 Abs. 1 OR greift nicht, da es sich nicht um ein privatrechtliches Bereicherungsverhältnis handelt und kein Revisionsverfahren nach Art. 148 DBG zu beurteilen ist. Ebenso wenig überzeugt der Verweis auf BGE 150 II 26, der die beförderliche Geltendmachung von Steuerforderungen durch Behörden betraf — eine anders gelagerte Konstellation.
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5)
Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag obsiegt, werden ihm die gesamten Gerichtskosten (Fr. 3'000.–) auferlegt. Keine Partei erhält eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 149 II 354 E. 2.5.1, 5.2 und 5.3 und Urteil 9C_321/2025 E. 7.2.1:
Der Kanton Schwyz hat die Veranlagung vorgenommen, obwohl ihm bereits 2016 bewusst war, dass seine Steuerhoheit zumindest zweifelhaft war (sein eigener Hinweis an die Steuerverwaltung Bern belegt dies). Der Vorwurf, er hätte erkennen müssen, dass er zur Veranlagung nicht berechtigt war, trifft ihn jedoch weniger schwer als in BGE 149 II 354, weshalb ein Viertel der Kosten dem Kanton nicht auferlegt wird.
Andererseits hat sich der Beschwerdeführer die interkantonale Zuordnungsunschärfe massgeblich selbst zuzuschreiben: Er unterliess es, nach dem bernischen Steuerdomizilentscheid vom 27. April 2016 — der ausdrücklich «ab Steuerjahr 2013» lautete — zeitnah um Revision der schwyzerischen Veranlagung zu ersuchen. Sein Argument, er sei davon ausgegangen, erst ab 2014 im Kanton Bern veranlagt zu werden, überzeugt nicht, da der Verfügungstext eindeutig war.
Es erscheint daher unangebracht, dem Kanton Schwyz Prozesskosten aufzuerlegen oder ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Der Beschwerdeführer trägt die vollen Gerichtskosten; keine Partei erhält eine Entschädigung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung und konkretisiert insb. die Grundsätze aus BGE 149 II 354 und BGE 150 II 321:
Bestätigung von BGE 149 II 354: Die Verwirkungseinrede ist auch hier nicht durchgedrungen. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die blosse Schilderung eines «steueroptimierten» Verhaltens nicht für die Annahme eines qualifizierten Missbrauchs genügt. Passive Untätigkeit des Steuerpflichtigen — selbst über Jahre — reicht nicht aus, um den Schutz vor Doppelbesteuerung zu verweigern.
Bestätigung von BGE 150 II 321: NFA-Verzerrungen sind kein legitimer Grund für den Einbehalt zu Unrecht bezogener Steuern. Der Kanton, der doppelbesteuerungsrechtlich nicht berechtigt ist, muss zurückerstatten, unabhängig von zwischenzeitlichen NFA-Abrechnungen.
Präzisierung der Kostenfolgen: Während in BGE 149 II 354 dem unterliegenden Kanton ein Viertel der Gerichtskosten auferlegt wurde (weil auch dieser sich nicht einwandfrei benommen hatte), wird hier der Kanton Schwyz voll entlastet. Das Bundesgericht gewichtet das Eigenverschulden des Steuerpflichtigen höher: Wer die steuerliche Unklarheit selbst verursacht und nicht einmal nach einem klaren Steuerdomizilentscheid um Revision ersucht, muss die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen — selbst wenn er in der Sache obsiegt.
Abgrenzung zu BGE 150 II 26: Die Beschwerdegegnerin berief sich auf den in BGE 150 II 26 betonten Grundsatz der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Verjährung. Das Bundesgericht grenzt klar ab: Dort ging es um die Pflicht der Behörden, Steuerforderungen beförderlich geltend zu machen, um Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen — eine auf die Staat-Steuerpflichtigen-Beziehung zugeschnittene Problematik, die hier nicht vorliegt.
Verjährungseinrede nach Art. 67 OR verfehlt: Das Bundesgericht stellt klar, dass die analoge Anwendung der privatrechtlichen Bereicherungsregeln (Art. 62 ff. OR) und deren Verjährungsfristen nicht dazu führt, dass Rückerstattungsansprüche aus Doppelbesteuerungsrecht verjähren. Dies bestätigt die ständige Praxis, wonach das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verfassungsrechtlichen und nicht privatrechtlichen Charakter hat.
Fazit
Das Urteil 9C_391/2025 bestätigt und präzisiert die seit BGE 149 II 354 etablierte dogmatische Linie: Das verfassungsrechtliche Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) hat auch bei steueroptimierendem Verhalten des Steuerpflichtigen Vorrang vor der Verwirkungseinrede, sofern kein qualifizierter Missbrauch vorliegt und der Kanton kein legitimes Interesse am Einbehalt der Steuern hat. Die Schwelle des qualifizierten Missbrauchs wird hoch angesetzt — blosse Unschärfen bei der steuerlichen Zuordnung oder das Unterlassen einer Wochenaufenthalteranmeldung genügen nicht.
Neu ist die verschärfte Kostenallokation bei selbstverschuldeter Zuordnungsunschärfe: Obsiegt der Steuerpflichtige in der Sache, hat aber die Mehrdeutigkeit seiner steuerlichen Zugehörigkeit selbst verursacht und nicht einmal nach einem eindeutigen Steuerdomizilentscheid um Revision ersucht, so sind ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu verweigern. Damit schafft das Bundesgericht einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz vor Doppelbesteuerung und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), ohne das Doppelbesteuerungsverbot als solches zu relativieren.