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Strafrecht  ·  Urteil 6B_262/2026  ·  vom 06.07.2026

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Landesverweisung, Eintrag im ..

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines serbischen Staatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt, Betäubungsmitteldelikten und Waffenrechtsverstössen samt zehnjähriger Landesverweisung und SIS-Eintrag.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abgewiesen; die Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet, und die Landesverweisung samt SIS-Eintrag verletzt weder Bundesrecht noch die EMRK.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Beweisanforderungen an Willkürrügen im Bereich häuslicher Gewalt und bestätigt, dass bei zerrütteten Familienverhältnissen und fehlender Integration ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzulehnen ist und der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet ist.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1979, serbischer Staatsangehöriger) wurde erstinstanzlich vom Strafgericht Basel-Stadt am 27. September 2024 wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Hehlerei, Waffengesetzverstössen, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar für 24 Monate bei dreijähriger Probezeit) sowie einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Die erste Instanz verwies ihn für fünf Jahre des Landes und sah vom SIS-Eintrag ab.

Die Staatsanwaltschaft und A.________ erhoben Berufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach ihn am 7. November 2025 zusätzlich des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 54 Monate, die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 30.-- und die Busse auf Fr. 1'400.--. Zudem verwies es A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete den SIS-Eintrag an.

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Ziel des Freispruchs von sämtlichen angefochtenen Schuldsprüchen, eventualiter der Aufhebung der Landesverweisung und des SIS-Eintrags.

Erwägungen

Willkürrüge und Beweiswürdigung (E. 2)

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Es hält fest, dass Sachverhaltsfeststellungen nur gerügt werden können, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Bundesgerichtsverfahren nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5).

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Die Vorinstanz hatte eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und die Aussagen der Geschädigten (Beschwerdegegnerin 2) als glaubhaft eingestuft, da sie in sich stimmig, detailliert und über mehrere Befragungen konstant geblieben seien. Sie habe Interaktionen und inneres Erleben anschaulich beschrieben, Erinnerungslücken benannt und den Beschwerdeführer teilweise entlastet. Einzige Unstimmigkeit betraf ihr anfängliches Leugnen der Sachbeschädigung an der Wohnung von C.________, was die Vorinstanz auf Scham zurückführte -- nachvollziehbar, da die Geschädigte am selben Tag eigeninitiativ psychiatrische Hilfe gesucht hatte. Demgegenüber qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, mit Fantasiesignalen und Widersprüchen. Sein serbisches Strafregister wies sechs Vorstrafen wegen Gewaltdelikten auf, darunter häusliche Gewalt zum Nachteil derselben Geschädigten.

Das Bundesgericht wendet sich nacheinander den einzelnen Rügen zu:

Gesamtwürdigung statt Einzelfallprüfung (E. 2.3.2): Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte jeden Einzeltatbestand separat beweisen müssen, statt den gesamten Tatkomplex häusliche Gewalt gemeinsam zu würdigen. Das Bundesgericht hält dieses Vorgehen für methodisch zulässig: Die Taten richteten sich sämtlich gegen Freiheit und körperliche Integrität der Geschädigten, ereigneten sich (bis auf eine Ausnahme) in der (vormaligen) Ehewohnung und wiesen einen engen sachlichen und örtlichen Konnex auf. Die aus dem Aussageverhalten gewonnenen Erkenntnisse liessen ein Muster erkennen, das den gesamten Tatzeitraum betreffe.

Fehlende objektive Beweismittel bei Anklageziffern 3--5 (E. 2.3.4): Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehlten Fotos, ärztliche Zeugnisse oder gutachterliche Erkenntnisse. Das Bundesgericht hält fest, dass auch ohne solche objektiven Beweismittel die Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, wenn die Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Geschädigten -- gestützt auf Realkennzeichen -- überzeugt.

Versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 10.2, E. 2.3.5): Soweit der Beschwerdeführer Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil wörtlich in seine Beschwerdeschrift kopierte, ist dies ungeeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz dem gutachterlichen Befund folgte, wonach die Halsverletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung (nicht durch Würgen) entstanden sind; die Lebensgefahr wurde jedoch durch das mehrfache Ansetzen eines ca. 12 cm langen Messers gegen den Hals der Geschädigten begründet.

Betäubungsmitteldelikte (E. 2.3.7): Die Rüge, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von D.________ seien unglaubwürdig, da sie "verbandelt" seien, qualifiziert das Bundesgericht als rein appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist.

Waffenaufbewahrung (E. 2.3.8): Die Vorinstanz durfte die nachträgliche Korrektur des Beschwerdeführers bezüglich des Vorhängeschlosses als Schutzbehauptung werten, nachdem er am 4. Dezember 2023 selbst angegeben hatte, das Kellerabteil sei nicht stets verschlossen gewesen.

Landesverweisung und SIS-Eintrag (E. 4)

Art. 66a StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122), [...] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Vorinstanz stützte die Landesverweisung auf Art. 66a Abs. 1 lit. b (schwere Körperverletzung) und lit. o StGB (Betäubungsmitteldelikte) und verneinte einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Massgebliche Gründe: Der Beschwerdeführer war seit ca. acht Jahren in der Schweiz, hatte aber nie in einem angemeldeten Anstellungsverhältnis gearbeitet, wies Betreibungen von Fr. 30'000.-- und Verlustscheine von Fr. 10'000.-- auf und bezog wiederholt Sozialhilfe. Er verständigte sich mehrheitlich nur mit Dolmetscher auf Deutsch. Das Verhältnis zu seiner ehemaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern sei zerrüttet; beide Kinder hätten deutlich ausgedrückt, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen wollen, und schämten sich für ihn.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer keine sprachliche Integration für sich in Anspruch nehmen kann und die Behauptung einer intakten Beziehung zu den Kindern nicht substanziiert ist. Bei dieser Ausgangslage -- schwere Gewaltdelinquenz zum Nachteil der Geschädigten, die zugleich die Mutter der Kinder ist -- kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Ein schwerer persönlicher Härtefall wird zutreffend verneint, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3).

Die SIS-Eintragung wird bestätigt, da die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2) erfüllt sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, findet keine Stütze im angefochtenen Entscheid.

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2 Ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die wirtschaftliche Wohlfahrt des Landes, zum Schutz der Gesundheit oder der öffentlichen Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.»

Verfahren (E. 5)

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis in mehrfacher Hinsicht:

Beweiswürdigung bei häuslicher Gewalt: Das Bundesgericht bekräftigt seinen restriktiven Kognitionsansatz bei Willkürrügen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 148 IV 356 E. 2.1). Rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Das Urteil illustriert zudem, dass die gesamthafte Würdigung eines Tatkomplexes häusliche Gewalt methodisch zulässig ist, wenn ein Muster erkennbar wird -- ein Ansatz, der der Erkenntnis Rechnung trägt, dass häusliche Gewalt typischerweise nicht in isolierten Einzeltaten, sondern als fortlaufendes Geschehen auftritt.

Glaubhaftigkeit von Opferaussagen: Die Berücksichtigung von Ambivalenzen im Verhalten von Gewaltopfern (hier: anfängliches Leugnen eigener Delikte aus Scham; Fortbestehen intimer Kontakte zum Täter) wird als typisches und nachvollziehbares Verhalten anerkannt, das der Glaubhaftigkeit nicht Abbruch tut. Dies steht in der Tradition von BGE 148 IV 356.

Landesverweisung bei häuslicher Gewalt: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu Art. 66a Abs. 2 StGB: Bei schwerer Gewaltdelinquenz gegen die eigene (Ex-)Ehefrau, zerrüttetem Verhältnis zu den Kindern, mangelnder Integration und fehlendem Erwerbsleben wird ein Härtefall verneint. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht eröffnet, wenn das Familienleben durch die Tat selbst zerstört wurde (Bestätigung von BGE 146 IV 105; 147 I 268 E. 1.2.3). Der Wegfall der Interessenabwägung bei verneintem Härtefall und nicht eröffnetem Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist konsequent.

SIS-Eintragung: Die Eintragung im Schengener Informationssystem wird als regelmässige Folge der Landesverweisung bestätigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2).

Fazit

Das Urteil 6B_262/2026 bestätigt die verschärfte Praxis bei der Landesverweisung nach Art. 66a StGB im Kontext häuslicher Gewalt. Es ist in mehrfacher Hinsicht präzisierend: (1) Es hält fest, dass die gesamthafte Beweiswürdigung eines Tatkomplexes häusliche Gewalt zulässig ist, sofern ein sachlicher und örtlicher Konnex besteht und sich ein Muster erkennen lässt. (2) Es bestätigt, dass Ambivalenzen im Opferverhalten (insbesondere anfängliches Leugnen eigener Delikte und Fortbestehen intimer Kontakte) typische Reaktionsmuster häuslicher Gewalt darstellen und die Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigen. (3) Es präzisiert, dass bei zerrütteten Familienverhältnissen, mangelnder Integration und fehlendem Erwerbsleben der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet ist und ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneint werden kann, ohne dass es einer Interessenabwägung bedarf.