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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_752/2025  ·  vom 10.07.2026

Assurance-accidents (allocation pour impotent, lien de causalité, troubles psychiques)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Busfahrer, der bei einem Motorradunfall erhebliche Verletzungen erlitten hatte, begehrte unter anderem eine Hilflosenentschädigung, eine ganze Invalidenrente, eine höhere Integritätsentschädigung sowie die Übernahme psychiatrischer Behandlungskosten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Hilflosenentschädigungsanspruch wird verneint, da der Beschwerdeführer höchstens bei einem einzigen alltäglichen Lebensverrichten (Essen) regelmässig fremder Hilfe bedarf — mindestens zwei wären erforderlich. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden wird verneint, da höchstens zwei der sieben Kriterien erfüllt sind; ein Gutachten erübrigt sich, weil die adäquate Kausalität als Rechtsfrage ohnehin zu verneinen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Praxis zur Hilflosenentschädigung bei Verletzung des nicht-dominanten Arms und bekräftigt, dass ein einziges hilfebedürftiges Lebensverrichten nicht genügt. Im Bereich der adäquaten Kausalität psychischer Folgeschäden wird klargestellt, dass bei einem Unfall mittlerer Schwere die Kriterien der besonders dramatischen Umstände und der Schwere der Läsionen nicht schon bei mehrfachen Frakturen und einem SDRC erfüllt sind, und dass eine Kausalitätsprüfung auch bei unbeantworteter natürlicher Kausalität zulässig ist, wenn die adäquate Kausalität ohnehin zu verneinen ist.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1978, Rechtshänder) war als Busfahrer zu 100 % bei der B.________ SA beschäftigt und bei der CNA unfallversichert. Am 21. Juli 2019 verunfallte er auf dem Motorrad, als er auf ein stehendes Fahrzeug auffuhr und schwer stürzte. Er erlitt eine Leberlazeration Grad III, eine komminutive radioulnäre Fraktur links (Gelenkinnenbeteiligung) sowie eine Fraktur der Basis des 5. Metakarpalknochens rechts. Nach operativer Versorgung und zwei CRR-Aufenthalten (2020 und 2022) stellte die CNA-Ärztin C.________ am 17. Mai 2024 einen stabilisierten Gesundheitszustand fest, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, jedoch einer definitiven Arbeitsunfähigkeit als Busfahrer. Die CNA sprach ihm eine Invalidenrente von 29 % (ab 1. Juli 2024) und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. A.________ begehrte zudem eine Hilflosenentschädigung, eine ganze Invalidenrente, eine höhere Integritätsentschädigung sowie die Übernahme psychiatrischer Behandlungskosten.

Das kantonale Gericht wies seine Beschwerde am 17. November 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Hilflosenentschädigung (Art. 9 LPGA, Art. 26 UVG, Art. 38 UVV)

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 9 LPGA gilt als hilflos, wer wegen einer Gesundheitsschädigung dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung für alltägliche Lebensverrichtungen bedarf.

Art. 9 LPGA (SR 830.1) «Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.»

Art. 26 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Die Hilflosenentschädigung wird nach Art. 38 UVV in drei Graden ausgerichtet. Für den leichten Grad (Art. 38 Abs. 4 UVV) muss der Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich fremder Hilfe bedürfen. Massgeblich sind sechs Grundverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen/Ausruhen; Essen; Körperpflege; Toilettengänge; Sichbewegen/Kontakte knüpfen (ATF 133 V 402 E. 7.2; ATF 127 V 94 E. 3c).

Art. 38 Abs. 4 UVV (SR 832.202) «Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Hilfe Dritter höchstens beim Essen (Schneiden harter Nahrung) benötige. Selbst wenn man dies als regelmässigen Hilfebedarf anerkenne, fehle es an einem zweiten Lebensverrichten. Das blosse Erschweren oder Verlangsamen einer Verrichtung genüge nicht (ATF 117 V 146 E. 2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten beim Ankleiden, bei der Körperpflege und im Haushalt beruhten entweder auf subjektiven Angaben, die durch die objektiven Befunde der Ärzte und Therapeuten widerlegt würden, oder bezögen sich auf dieselbe Verrichtung (Essen). Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, dass eine Hilflosenentschädigung selbst leichten Grades zu verneinen ist.

Adäquate Kausalität psychischer Folgeschäden

Das zentrale rechtliche Problem betrifft die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Beschwerden nach dem Unfall. Nach ständiger Praxis (ATF 115 V 133; ATF 129 V 402 E. 4.4.1) müssen bei einem Unfall mittlerer Schwere mindestens drei der sieben Kriterien kumulativ erfüllt sein oder ein Kriterium in besonders markanter Weise vorliegen, damit die adäquate Kausalität bejaht werden kann.

Die sieben Kriterien lauten: 1. Besonders dramatische Begleitumstände oder besonders eindrucksvoller Unfallhergang 2. Schwere oder besondere Art der körperlichen Verletzung 3. Schwierige Heilung oder Komplikationen 4. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der körperlichen Verletzungen 5. Persönliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten 6. Dauer der ärztlichen Behandlung 7. Dauerhaftigkeit der körperlichen Schmerzen

Die Vorinstanz hatte einzig das Kriterium der dauerhaften körperlichen Schmerzen (SDRC Typ I) bejaht. Das Bundesgericht prüft die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien:

Besonders dramatische Umstände / besonders eindrucksvoller Unfallhergang: Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug bei ca. 50 km/h mit anschliessendem Sturz reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer habe sich selbstständig erhoben und sei bei Bewusstsein geblieben. Vergleichsfälle, in denen das Kriterium bejaht wurde, wären deutlich dramatischer gewesen (Mehrfachüberschlag auf der Autobahn, Fahrzeugausbruch, Massenkarambolage; vgl. 8C_361/2022, 8C_257/2008, 8C_623/2007).

Schwere oder besondere Art der körperlichen Verletzung: Zwar lagen komminutive Frakturen und eine Leberlazeration vor; diese hätten jedoch nicht lebensbedrohend gewesen und seien nach allgemeiner Erfahrung nicht geeignet, psychische Störungen auszulösen. Die Verletzung betraf den nicht-dominanten Arm.

Schwierige Heilung und Komplikationen: Das Bundesgericht erkennt, dass die Vorinstanz die Entwicklung eines SDRC Typ I (Syndrom Schulter-Hand) fünf Jahre nach dem Unfall nicht gewürdigt habe. Dieses Kriterium könne somit allenfalls erfüllt sein.

Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Seit Juni 2021 (ca. zwei Jahre nach dem Unfall) war der Beschwerdeführer fähig, eine angepasste Tätigkeit voll auszuüben. Seither beruhte die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen Faktoren (Kinesiophobie, Katastrophisieren) und kontextuellen Problemen, nicht auf den objektivierbaren körperlichen Folgeerschränkungen. Das Kriterium wird verneint (vgl. 8C_311/2025 E. 6.2.4; 8C_600/2020 E. 4.2.4).

Damit sind höchstens zwei Kriterien (Schmerzen; Heilungsschwierigkeiten) erfüllt — drei wären erforderlich. Die adäquate Kausalität wird verneint.

Gutachten (Art. 44 LPGA)

Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und beantragt ein Gutachten nach Art. 44 LPGA. Das Bundesgericht weist dies ab: Die medizinischen Akten seien konkordant und von voller Beweiskraft; der Beschwerdeführer setze letztlich nur seine eigene Wahrnehmung gegen die ärztlichen Feststellungen. Zudem erübrige sich ein Gutachten zu den psychischen Beschwerden, da die adäquate Kausalität als Rechtsfrage ohnehin zu verneinen sei — selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. ATF 147 V 207 E. 6.1; ATF 148 V 301 E. 4.5.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis zur adäquaten Kausalität psychischer Unfallfolgen bei Unfällen mittlerer Schwere (ATF 115 V 133; ATF 129 V 402):

  • Bestätigung: Die Sieben-Kriterien-Prüfung wird rigoros angewendet. Allein die Verneinung des Kriteriums der besonders dramatischen Umstände bei einem Motorradauffahrunfall mit 50 km/h bestätigt die restriktive Linie.
  • Präzisierung: Das Kriterium der Schwere der Verletzung wird nicht allein durch komminutive Frakturen und eine Leberlazeration erfüllt, wenn diese nicht lebensbedrohend waren und nicht die dominante Hand betreffen. Die SDRC-Entwicklung kann das Kriterium der schwierigen Heilung rechtfertigen, wird aber nicht mehrfach gezählt.
  • Präzisierung: Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist allein auf die objektivierbaren körperlichen Beschwerden abzustellen; psychogene Überlagerungen (Kinesiophobie, Katastrophisieren) bleiben ausser Betracht.
  • Präzisierung zur Hilflosenentschädigung: Eine Verletzung des nicht-dominanten Arms begründet selbst bei funktionellen Einschränkungen keine Hilflosenentschädigung, wenn der Versicherte in höchstens einem Lebensverrichten (Essen) auf Hilfe angewiesen ist und subjektive Angaben nicht durch objektive Befunde gestützt werden.
  • Bestätigung: Es ist zulässig, die natürliche Kausalität offen zu lassen, wenn die adäquate Kausalität ohnehin zu verneinen ist (ATF 147 V 207). Ein Gutachten erübrigt sich in diesem Fall, da es an der adäquaten Kausalität als Rechtsfrage scheitert (vgl. ATF 148 V 301 E. 4.5.1; ATF 148 V 138 E. 5).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da er höchstens bei einem einzigen alltäglichen Lebensverrichten regelmässig fremder Hilfe bedarf — die gesetzliche Schwelle von zwei Lebensverrichtungen (Art. 38 Abs. 4 UVV) wird nicht erreicht. Die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden ist zu verneinen, da höchstens zwei der sieben Kriterien (Schmerzen; Heilungsschwierigkeiten durch SDRC) erfüllt sind. Ein psychiatrisches Gutachten erübrigt sich, weil die adäquate Kausalität als Rechtsfrage ohnehin zu verneinen wäre. Die Gerichtskosten von CHF 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.