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Strafrecht  ·  Urteil 6B_540/2025  ·  vom 17.07.2026

Entschädigung; Anrechnung der Haft an eine verwaltungsstrafrechtliche Busse (Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt ein obergerichtliches Urteil auf, das die Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 VStrR (maximal 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für Übertretungsbussen) verkannt und eine künstliche Busse geschaffen hatte, indem es 331 von 421 Hafttagen zu je Fr. 30.-- vom Bussenbetrag abzog statt die Haft anzurechnen.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz. Die Übertretungsbusse von Fr. 45'000.-- ist durch 90 Tage Haft vollumfänglich abgegolten. Für die verbleibenden 331 Tage (323 Tage Überhaft + 8 Tage rechtswidrige Haft) hat die Vorinstanz die Entschädigung neu festzusetzen. Zudem wurde die Verweigerung der Umtriebsentschädigung wegen Gehörsverletzung aufgehoben.
  • Bedeutung: Präzisierung der Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR: Die 90-Tage-Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe bei verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungsbussen bedeutet, dass der Freiheitsentzug über diesen Zeitraum hinaus nicht mehr als Strafe verbüsst werden kann und zwingend in eine Entschädigung nach Art. 431 StPO umzuwandeln ist. Klare Abgrenzung zwischen Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrige Zwangsmassnahmen) und Art. 431 Abs. 2 StPO (Überhaft).

Sachverhalt

A._______ wurde vom Bezirksgericht Hinwil am 16. Dezember 2022 wegen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG hinsichtlich von 14 Spielgeräten schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 45'000.-- bestraft und die erstandene Haft von 421 Tagen im Umfang von Fr. 42'100.-- an die Busse angerechnet. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) als auch A._______ (Anschlussberufung) Berufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. März 2025 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Busse auf Fr. 35'070.--, wovon Fr. 2'700.-- durch Haft abgegolten waren. Es sprach A._______ für rechtswidrige Haft (8 Tage) eine Genugtuung von Fr. 1'600.-- zu, verweigerte aber eine Umtriebsentschädigung.

B._______ focht das obergerichtliche Urteil mit Beschwerde in Strafsachen an und beantragte unter anderem, die Busse von Fr. 35'070.-- solle als durch Haft erstanden erklärt werden, zudem beantragte er eine Genugtuung von Fr. 66'200.-- für die übermässige Haft sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.--.

Erwägungen

Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich Umtriebsentschädigung (E. 1)

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Antrag auf Umtriebsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO im Dispositiv abwies, ohne sich in der Urteilsbegründung damit auseinanderzusetzen. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung durch reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts kam nicht in Betracht, da die Beurteilung der wirtschaftlichen Einbussen Sachfeststellungen erfordert, die in die Kompetenz der Vorinstanz fallen. Die Sache war insoweit zurückzuweisen.

Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 VStrR und Überhaft (E. 2)

Die rechtliche Ausgangslage

Art. 10 Abs. 3 VStrR (SR 313.0) «Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.»

Art. 431 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.»

Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: [...] b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Die Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 VStrR

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VStrR nicht nur den Umwandlungssatz (Fr. 30.-- pro Tag Haft) regelt, sondern zugleich eine absolute Obergrenze von drei Monaten (90 Tagen) für die Ersatzfreiheitsstrafe enthält. Diese Obergrenze drückt das Verhältnismässigkeitsprinzip aus: Eine Übertretung -- die geringfügigste Strafkategorie -- rechtfertigt niemals einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten, unabhängig von der Höhe der Busse. Zugleich mildert die Obergrenze den problematischen Umstand, dass der starre Umwandlungssatz schon bei geringen Bussen sehr lange Ersatzfreiheitsstrafen ergäbe (vgl. Achermann, Basler Kommentar VStrR, N. 21 zu Art. 10 VStrR).

Fehlerhafte Anrechnungsmethode der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte die Busse von Fr. 45'000.-- in zwei Schritten reduziert: Sie zog zunächst 331 Hafttage zu je Fr. 30.-- (Fr. 9'930.--) von der Busse ab und rechnete im zweiten Schritt die verbleibenden 90 Tage zu Fr. 30.-- (Fr. 2'700.--) an die "reduzierte" Busse von Fr. 35'070.-- an. Der Restbetrag von Fr. 32'370.-- wurde zur Zahlung auferlegt.

Das Bundesgericht qualifiziert diese Methode als Verletzung der Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 VStrR. Würde man der Logik der Vorinstanz folgen, ergäbe sich bei einer Busse von Fr. 45'000.-- ein Umwandlungsäquivalent von 1'500 Tagen (Fr. 45'000.-- dividiert durch Fr. 30.--), was die 90-Tage-Grenze um ein Vielfaches überschreitet und sowohl dem Wortlaut als auch der ratio legis widerspricht. Die Busse ist mit den erstandenen 90 Tagen Haft vollständig abgegolten; es verbleibt kein zu zahlender Restbetrag.

Anspruchsgrundlage für die Überhaft

Die 331 Tage, die über die anrechenbaren 90 Tage hinausgehen, stellen Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO dar. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Anspruchsgrundlage für diese Überhaft nicht -- wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte -- Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung) ist, sondern Art. 431 Abs. 2 StPO (Entschädigung bei Überhaft). Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die Verfahrensfolgen: Art. 431 Abs. 2 StPO kommt im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung.

Für die 8 Tage rechtswidriger Haft (2.--9. August 2022, wie vom Bundesgericht im Verfahren 1B_386/2022 festgestellt) besteht der Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO, nicht auf Art. 431 Abs. 2 StPO, da es sich um eine Haft ohne gültigen Hafttitel handelt.

Somit sind insgesamt 331 Tage zu entschädigen: 323 Tage als Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO und 8 Tage als rechtswidrige Haft nach Art. 431 Abs. 1 StPO.

Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts zur Höhe der Entschädigung kam nicht in Betracht, da die Genugtuungsbemessung auf richterlichem Ermessen beruht (Art. 4 ZGB) und das Bundesgericht dieses nicht an die Stelle des Sachgerichts setzen kann.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Haftanrechnung und Überhaftentschädigung:

BGE 141 IV 407: Das Bundesgericht hat bereits in diesem Entscheid festgehalten, dass Art. 10 VStrR als Spezialbestimmung gegenüber Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts anwendbar bleibt. Der pauschale Verweis auf Art. 106 StGB in Art. 333 Abs. 3 StGB wurde als gesetzgeberisches Versehen qualifiziert. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an.

BGE 141 IV 236: Die Grundlagen zur Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO und zum Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung nach Art. 51 StGB wurden in diesem BGE gelegt. Das vorliegende Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen der Anrechnung von Haft auf eine Sanktion (Art. 51 StGB) und der Entschädigungspflicht bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) im konkreten Kontext des verwaltungsstrafrechtlichen Sonderegimes von Art. 10 Abs. 3 VStrR.

Urteil 6B_671/2025 vom 22. April 2026: Die dortige Abgrenzung zwischen Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO wird im vorliegenden Urteil bestätigt. Art. 431 Abs. 2 StPO kommt -- im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO -- immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung.

Urteil 1B_386/2022 vom 12. August 2022: Die Feststellung, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 2. bis 9. August 2022 rechtswidrig war, wurde im vorliegenden Verfahren als Grundlage für den Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO übernommen.

Die Entscheidung schliesst eine bedeutende Lücke in der Praxis: Während die Sperrwirkung der 90-Tage-Grenze des Art. 10 Abs. 3 VStrR für den Fall der Umwandlung (Uneinbringlichkeit der Busse) bereits anerkannt war, wurde sie vom Obergericht Zürich für den Fall der bereits erstandenen Haft nicht korrekt angewandt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die 90-Tage-Grenze auch dann Sperrwirkung entfaltet, wenn die Haft nicht als Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst wurde, sondern als strafprozessuale Sicherheitshaft vorausgegangen ist. Der Freiheitsentzug jenseits von 90 Tagen kann nicht als Busse verbüsst werden und ist zwingend als Überhaft zu entschädigen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil vollumfänglich auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung klärt zwei Punkte: Erstens verletzt die obergerichtliche Methode, die Bussenhöhe durch Abzug von 331 Hafttagen zu reduzieren und nur den Rest anzurechnen, die Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 3 VStrR. Die Übertretungsbusse von Fr. 45'000.-- ist durch 90 Tage Haft vollständig abgegolten; es gibt keinen restlichen Zahlbetrag. Zweitens hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Umtriebsentschädigung ohne Begründung verweigerte. Die Vorinstanz muss nun die Entschädigung für 323 Tage Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) und 8 Tage rechtswidrige Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) neu festsetzen sowie über die Umtriebsentschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sachlich begründet entscheiden.