Executive Summary
- Kernpunkt: Die Vorinstanz durfte das orthopädische Gutachten der SEM nicht ohne Ergänzungsabklärung zugunsten der Einschätzung des behandelnden Arztes beiseitelegen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht heisst den Rekurs der IV-Stelle gut, hebt den kantonalen Entscheid und die Ausgangsentscheidung auf und weist die Sache zur Ergänzung des Gutachtens zurück.
- Bedeutung: Bestätigt die Pflicht, bei Widersprüchen zwischen Gutachten und behandelndem Arzt ein Ergänzungsgutachten anzuordnen, anstatt die Expertise ohne weiteres zugunsten des behandelnden Arztes ausser Acht zu lassen.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1991) bezog mit Unterstützung der IV eine AFP als Handelsangestellter. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen (rechtes Knie) wurde seine Arbeitsfähigkeit per 9. Juni 2019 auf 50 % in angepasster Tätigkeit eingeschränkt (SMR-Gutachten Dr. B.________, 9. April 2019). Er erhielt eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 60 %) ab Mai 2018 bis März 2019, eine ganze Rente (April-August 2019) und wieder eine Dreiviertelsrente ab September 2019 (Entscheid der IV-Stelle Genf vom 19. Dezember 2019).
Am 29. Juni 2021 beantragte A.________ eine Rentenrevision wegen Verschlechterung. Der behandelnde Orthopäde Dr. C.________ bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % in angepasster Tätigkeit und ein sich progressiv verschlechterndes Zustandsbild (Schreiben vom 20. April 2021). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Expertise (innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) durch Swiss Expertises Médicales Sàrl (SEM). In ihrem Bericht vom 10. Mai 2023 bescheinigten die Experten keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handelsangestellter.
Die IV-Stelle hob die Rente per 1. Oktober 2023 auf (Entscheid vom 22. August 2023), da sich der Gesundheitszustand verbessert habe und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2021 wieder vollständig gegeben sei.
Die Cour de justice des Kantons Genf hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück, gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 1. Juni 2021 in angepasster Tätigkeit, gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.________.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rekurses
Der angefochtene Entscheid ist eine Zwischenentscheidung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, der die Sache an die Verwaltung zurückweist. Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit, da die IV-Stelle durch den Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet: Sie müsste einen Entscheid erlassen, den sie für rechtswidrig hält, und könnte ihn später nicht mehr anfechten. Dies bestätigt die ständige Praxis (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 477 E. 5.2; 9C_270/2024 E. 1.1).
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Les autres décisions préjudicielles et incidentes notifiées séparément peuvent faire l'objet d'un recours: a. si elles peuvent causer un préjudice irréparable, ou b. si l'admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d'éviter une procédure probatoire longue et coûteuse.»
Massgebliches Recht und Streitgegenstand
Streitgegenstand ist der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juni 2021 im Rahmen der Revision der Dreiviertelsrente. Die massgeblichen Bestimmungen sind Art. 6-8 und 17 LPGA.
Art. 7 LPGA (SR 830.1) «Est réputée incapacité de gain toute diminution de l'ensemble ou d'une partie des possibilités de gain de l'assuré sur le marché du travail équilibré qui entre en considération, si cette diminution résulte d'une atteinte à sa santé physique, mentale ou psychique et qu'elle persiste après les traitements et les mesures de réadaptation exigibles. Seules les conséquences de l'atteinte à la santé sont prises en compte pour juger de la présence d'une incapacité de gain. De plus, il n'y a incapacité de gain que si celle-ci n'est pas objectivement surmontable.»
Art. 17 LPGA (SR 830.1) «La rente d'invalidité est, d'office ou sur demande, révisée pour l'avenir, à savoir augmentée, réduite ou supprimée, lorsque le taux d'invalidité de l'assuré: a. subit une modification d'au moins 5 points de pourcentage, ou b. atteint 100 %.»
Medizinische Befundlage und Beweiswürdigung
Die Vorinstanz stellte fest, dass neurologisch und psychiatrisch keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (unbestritten). Orthopädisch ergab sich folgende Konstellation:
- Das SMR-Gutachten (Dr. B.________, 9. April 2019), das der Rentengewährung zugrunde lag, hatte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab dem 9. Juni 2019 bescheinigt.
- Die polydisziplinäre Expertise SEM (Bericht vom 10. Mai 2023) bescheinigte orthopädisch eine volle Arbeitsfähigkeit als Handelsangestellter. Der orthopädische Experte Dr. E.________ hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei «im Laufe der Zeit vollständig geblieben» — sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit.
- Der behandelnde Orthopäde Dr. C.________ (Bericht vom 20. April 2021) bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in angepasster Tätigkeit und ein sich progressiv verschlechterndes Zustandsbild. Auch der Schmerzspezialist Dr. D.________ (Bericht vom 7. Oktober 2022) bestätigte eine chronische Schmerzsituation mit Progressionstendenz.
- Der SMR (Stellungnahme vom 23. Februar 2022) sah eine wahrscheinlich dauerhafte Verschlechterung.
Die Vorinstanz hielt die Expertise SEM orthopädisch für nicht beweiskräftig, weil Dr. E.________ nicht erklärt habe, wie die Arbeitsfähigkeit von 50 % (per SMR 2019) auf 100 % gestiegen sein soll. Sie legte stattdessen die Einschätzung von Dr. C.________ (20 % Arbeitsfähigkeit) als Grundlage für die Rentenberechnung zugrunde.
Kritik des Bundesgerichts und Aufhebung
Das Bundesgericht kritisiert diese Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft:
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Die Divergenz zwischen der SEM-Expertise (volle Arbeitsfähigkeit) und dem SMR-Gutachten von 2019 (50 % Arbeitsfähigkeit) rechtfertigt es nicht, die Expertise von vornherein als nicht beweiskräftig zu erachten. Die Divergenz könnte darauf beruhen, dass Dr. E.________ den Zustand zum Zeitpunkt der Revisionseinreichung (Juni 2021) mit demjenigen zum Zeitpunkt der Expertise verglich, wie die Vorinstanz selbst ausgeführt hat — und nicht mit dem Zustand von Dezember 2019.
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Angesichts des umfassenden und begründeten Gutachtens von Dr. E.________, der eine Diagnose gestellt und sich zur Arbeitsfähigkeit sowohl zum Zeitpunkt des Berichts als auch für die Vorperiode geäussert hatte, war es nicht zulässig, sich einfach auf die Einschätzung von Dr. C.________ zu stützen, zumal dessen Bericht nicht ausreichte, um die behauptete Verschlechterung zu belegen.
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In dieser Konstellation hätte die Vorinstanz ein ergänzendes orthopädisches Gutachten anordnen und die Sache an die IV-Stelle zurückweisen müssen, um die Widersprüche aufzuklären.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid sowie die Ausgangsentscheidung der IV-Stelle auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein ergänzendes orthopädisches Gutachten anordnet und danach neu entscheidet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Beweiswürdigung bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten im IV-Recht:
BGE 134 V 231 (Leitentscheid zur Beweiswürdigung): Ein Gutachten darf nicht ohne triftige Gründe beiseitegelegt werden. Behandelnde Ärzte sind in der Regel weniger objektiv als gerichtlich oder administrativ bestellte Experten. Die blosse Präferenz für den behandelnden Arzt genügt nicht, um eine Expertise zu verwerfen.
BGE 141 V 578: Bei Widersprüchen zwischen Gutachten hat die Verwaltung die Gründe für die Divergenz abzuklären. Ein Ergänzungsgutachten ist anzuordnen, wenn sich die Widersprüche nicht anderweitig auflösen lassen.
BGE 146 V 215: Bestätigt, dass ein polydisziplinäres Gutachten nicht durch den Bericht eines behandelnden Arztes ersetzt werden darf, ohne die Divergenzen aufzuklären. Dies verstösst gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und das rechtliche Gehör (Art. 29 BV).
BGE 144 V 192 und BGE 139 V 307: Bei der Rentenrevision muss die Verwaltung die massgeblichen Verhältnisse so umfassend abklären wie bei einem rentenbegründenden Entscheid (Vollabklärungspflicht). Die blosse Behauptung einer Verbesserung genügt nicht.
Der vorliegende Entscheid fügt sich nahtlos in diese Linie ein und präzisiert: Wenn eine Expertise einerseits eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt, andererseits aber ein innerer Widerspruch zu einem früheren SMR-Gutachten besteht, das der Rentengewährung zugrunde lag, darf die Expertise nicht pauschal als nicht beweiskräftig eingestuft und durch den Bericht des behandelnden Arztes ersetzt werden. Vielmehr ist ein Ergänzungsgutachten anzuordnen, um den Widerspruch aufzuklären.
Fazit
Das Bundesgericht hebt mit 9C_138/2025 den Genfer Entscheid auf und weist die Sache zur Ergänzung des orthopädischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück. Der Entscheid verdeutlicht drei Grundsätze:
Erstens kann eine gutachterliche Divergenz — hier zwischen der SEM-Expertise (volle Arbeitsfähigkeit) und dem früheren SMR-Gutachten (50 % Arbeitsfähigkeit) — nicht dazu führen, die Expertise ohne weiteres als nicht beweiskräftig zu erachten. Zweitens darf ein behandelndes Arztzeugnis die Expertise nicht ersetzen, wenn es selbst nicht ausreichend ist, um die behauptete Veränderung des Gesundheitszustands zu belegen. Drittens besteht bei unklaren oder widersprüchlichen medizinischen Grundlagen eine Pflicht zur Anordnung eines Ergänzungsgutachtens. Die Sache wird daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die nötige Aufklärung vornimmt und neu entscheidet.