Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, setzt diese jedoch als eigenständige Rechtsfrage auf ein Jahr befristet ein, weil die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit bundesrechtswidrig auf ein hypothetisches Vollzugssetting (Wohn- und Arbeitsexternat) statt auf den regulären stationären Vollzug stützte.
- Entscheidung: Dispositiv-Ziff. V.4 des obergerichtlichen Urteils wird aufgehoben und durch eine auf ein Jahr befristete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ersetzt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil klärt, dass das Sachgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vom regulären stationären Vollzug in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung auszugehen hat und nicht von einem Vollzugssetting (wie Wohn- und Arbeitsexternat nach Art. 90 Abs. 2bis StGB), dessen Anordnung in die Kompetenz der Vollzugsbehörde fällt. Zudem bekräftigt das Gericht, dass die stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB eine Vollzugsmodalität ist, die nicht vom Gericht angeordnet werden kann.
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A._______ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des unanständigen Benehmens mit Nachtruhestörung schuldig, teilweise unter Annahme mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (vollumfänglich verbüsst) und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
A._______ leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21, derzeit abstinent in geschützter Umgebung). Mit seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung der stationären Massnahme und deren Ersatz durch eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach Art. 56a Abs. 1 StGB ist bei gleicher Eignung mehrerer Massnahmen die am wenigsten beschwerende anzuordnen.
Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB setzt voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Die ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB knüpft an dieselben Voraussetzungen an, sieht jedoch einen nicht-stationären Vollzug vor. Die stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»
Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. […] 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.»
Legalprognose
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Legalprognose umfassend und detailliert gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weiche willkürlich von der gutachterlichen Einschätzung ab, indem sie die kurzfristige Legalprognose für schwere Straftaten als hoch einstufe. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis dem Sachverständigen folgt: Sie bezeichnet die äusseren Faktoren als äusserst ungünstig, nicht aber die Legalprognose für schwere Straftaten. An anderer Stelle geht die Vorinstanz von einem geringen kurzfristigen Risiko für schwerste physische Gewalttaten aus. Damit folgt sie letztlich der Einschätzung des Gutachters, womit sich die Rüge als unbegründet erweist.
Kompetenzgrenze zwischen Sachurteil und Vollzug
Zuständigkeitsverteilung
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Sachgericht im Anordnungsurteil die Art der Massnahme verbindlich anordnen kann (z.B. stationäre therapeutische Behandlung oder ambulante Behandlung), die Vollzugsmodalitäten jedoch in die Kompetenz der Vollzugsbehörde fallen. Diese umfassen namentlich die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Gewährung von Vollzugslockerungen (BGE 142 IV 1 E. 2.5; 130 IV 49 E. 3.1). Es ist zwar sinnvoll, dass sich das Sachgericht in den Urteilserwägungen zu Vollzugsmodalitäten äussert, diese Äusserungen binden die Vollzugsbehörde jedoch nicht.
Bundesrechtswidrige Verhältnismässigkeitsprüfung
Die Vorinstanz legte ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung ein Vollzugssetting im Wohn- und Arbeitsexternat gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB zugrunde, dessen Anordnung und Ausgestaltung nicht in ihre Kompetenz fällt. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung vom grundsätzlichen ordentlichen stationären Vollzug auszugehen hat, d.h. von einer Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Indem die Vorinstanz von einem bloss hypothetischen, nicht anordbaren Vollzugssetting ausging, verstiess sie gegen Bundesrecht.
Da der Beschwerdeführer die Strafen voll verbüsst hat und sich in Sicherheitshaft befindet, und da ausschliesslich Rechtsfragen zu klären sind, nimmt das Bundesgericht die Verhältnismässigkeitsprüfung selbst vor.
Eignung und Notwendigkeit der stationären Massnahme
Das Bundesgericht schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der stationären therapeutischen Massnahme an. Eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer bei deren Anordnung ohne weitere Vorbereitung aus der Haft entlassen würde und von Beginn an auf sich allein gestellt wäre. Die nicht verlängerbare stationäre Einleitungsphase von maximal zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB ist deutlich zu kurz, um die notwendige Vollzugsplanung vorzunehmen (Arbeitsstelle, Wohnmöglichkeit, psychiatrische Betreuung, engmaschige Betreuung). Zudem stehen im Rahmen der ambulanten Massnahme nach Ablauf der Einleitungsphase keine geeigneten flexiblen Mittel zur zeitnahen Krisenintervention zur Verfügung. Da die stationäre Einleitungsphase gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB eine Vollzugsmodalität ist, die von der Vollzugsbehörde und nicht vom Gericht angeordnet wird, muss die Vorinstanz bei der Prüfung der ambulanten Massnahme davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unvorbereitet in die Freiheit entlassen wird.
Befristung auf ein Jahr
Das Bundesgericht stellt jedoch einschränkend fest, dass die stationäre therapeutische Behandlung im rein stationären Setting nach Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB gemäss den gutachterlichen Ausführungen langfristig keinen Erfolg verspricht. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich in Freiheit erfolgen, wobei die stationäre Phase der Vorbereitung und Organisation der Behandlung in Freiheit dient. Da sich der Sachverständige nicht explizit zur voraussichtlichen Dauer der Organisation äussert, und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, beschränkt das Bundesgericht die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme auf ein Jahr. Ziel ist die Planung und Umsetzung des beschriebenen Settings in dieser Zeit. Die Vollzugsbehörde kann den Beschwerdeführer bedingt entlassen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 62 und 62d StGB), oder beim Gericht die Verlängerung beantragen, sollten die Voraussetzungen innert Jahresfrist nicht erfüllt sein (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
Die auf ein Jahr befristete stationäre Massnahme ist auch verhältnismässig im engeren Sinne. Zwar liegt die Tatschwere im unteren Bereich möglicher Anlasstaten, jedoch sind die konkrete Ausgestaltung der Taten (wiederholte Todesdrohungen gegen verschiedene Personen, massive Sachbeschädigungen, physische Gegenwehr gegen die Polizei) und die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der jüngeren Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen stationärer und ambulanter therapeutischer Massnahme:
- BGE 142 IV 105 E. 5.4: Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen erfordert Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S., einschliesslich der Bagatellklausel (vgl. auch 6B_529/2025 E. 3.2; 6B_576/2024 E. 5.2).
- 6B_568/2025 E. 2.3.2: Ambulante Massnahme als besondere Art des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme; gleiche Anordnungsvoraussetzungen.
- BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1: Befristung stationärer therapeutischer Massnahmen ist möglich und geboten, wenn die Dauer der stationären Phase durch den konkreten therapeutischen Bedarf begrenzt ist.
- BGE 150 IV 1 E. 2.3.2: Wahl der adäquaten Massnahme ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist, nicht vom Sachverständigen.
Das vorliegende Urteil präzisiert die Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten: Erstens wird klargestellt, dass das Sachgericht bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der stationären Massnahme zwingend vom regulären stationären Vollzug auszugehen hat und nicht von einem spezifischen Vollzugssetting (hier: Wohn- und Arbeitsexternat), dessen Anordnung in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt. Zweitens wird bestätigt, dass die stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB nicht vom Gericht angeordnet werden kann und bei der Prüfung der Eignung einer ambulanten Massnahme nicht als gegeben vorausgesetzt werden darf — insbesondere wenn die maximal zweimonatige Einleitungsphase für den Aufbau eines stabilisierenden Settings offensichtlich ungenügend ist.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und beschränkt die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf die Dauer von einem Jahr. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der Massnahme auf ein Vollzugssetting im Wohn- und Arbeitsexternat stützte, dessen Anordnung nicht in ihre Kompetenz fiel. Das Bundesgericht nimmt die Verhältnismässigkeitsprüfung selbst vor und kommt zum Schluss, dass die stationäre Massnahme im regulären stationären Vollzug geeignet und notwendig ist, eine ambulante Massnahme jedoch ungeeignet, weil die zweimonatige stationäre Einleitungsphase nach Art. 63 Abs. 3 StGB nicht genügt und zudem nicht vom Gericht angeordnet werden kann. Die Befristung auf ein Jahr trägt der Tatsache Rechnung, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers langfristig in Freiheit erfolgen kann und die stationäre Phase primär der Vorbereitung dient. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.