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Strafrecht  ·  Urteil 7B_931/2026  ·  vom 29.07.2026

Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft eines pädophil erkrankten Beschuldigten gestützt auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO und verneint taugliche Ersatzmassnahmen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Haft bleibt bis zum Eingang des definitiven Gefährlichkeitsgutachtens aufrechterhalten.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen der konkludenten Drohung bei pädophilen Tätern, den Massstab für die Ausführungsgefahr bei drohenden Sexualstraftaten gegen Kinder und die Anforderungen an taugliche Ersatzmassnahmen bei akuter Gefährdung.

Sachverhalt

A.________ wurde am 11. März 2026 nach einem Vorfall in einem Einkaufszentrum in Frauenfeld festgenommen, bei dem er zwei Knaben an das Gesäss gegriffen haben soll. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau ordnete am 15. März 2026 Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 27. April 2026 bis längstens fünf Arbeitstage nach Eingang eines definitiven Gefährlichkeitsgutachtens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 9. Juni 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Aus den Akten der KESB und der Universitären Psychiatrischen Klinik Bern (UPD Bern) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2024 aufgrund exzessiver pädosexueller Fantasien freiwillig in die UPD Bern eingewiesen wurde. Er hatte sich im Darknet Chloroform zur Betäubung potenzieller Opfer besorgt, recherchierte nach Medienberichten über Kindesentführungen und äusserte den täglichen Gedanken, ein Kind zu entführen und zu vergewaltigen. Er schätzte die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs in Freiheit auf 80%. Die Diagnose lautete auf eine auf Jungen orientierte Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus bei leichter Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer war bereits zweimal aus der fürsorgerischen Institution "B.________" entwichen; bei der letzten Entweichung beging er die nun untersuchten Tathandlungen.

Erwägungen

Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)

Das Bundesgericht bejaht den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 221 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.»

Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist ein selbständiger gesetzlicher Haftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2; Urteil 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 3.1). Mit der per 1. Januar 2024 eingefügten Formulierung "unmittelbar" wird verdeutlicht, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss und schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen (Urteil 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2).

Massstab der Ausführungsgefahr

Das Bundesgericht betont, dass eine rein hypothetische Möglichkeit der Tatbegehung sowie die Wahrscheinlichkeit bloss geringfügiger Straftaten nicht ausreichen. Vielmehr ist eine sehr ungünstige Prognose erforderlich. Allerdings ist nicht Voraussetzung, dass die beschuldigte Person bereits konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen hat; es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_852/2025 E. 3.1). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dem psychischen Zustand der verdächtigen Person und ihrer Unberechenbarkeit Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1). Insbesondere bei zu befürchtender vorsätzlicher Tötung genügt eine deutliche Ausführungsgefahr; eine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose ist nicht erforderlich (BGE 123 I 268 E. 2; Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2; Urteil 7B_501/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.2.2).

Konkludente Drohung im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Annahme einer konkludenten Drohung. Die Vorinstanz begründet diese nicht allein aus dem Krankheitsbild und den Fantasien des Beschwerdeführers, sondern aufgrund einer Gesamtbewertung:

  • Der Beschwerdeführer hat die Schwelle von inneren Fantasien zu tatsächlichen "Hands-on-Delikten" gegenüber Kindern überschritten -- ein gravierender "Dammbruch" zu möglicherweise schweren künftigen Sexualstraftaten.
  • Die wiederholte Bestellung von Chloroform zur Betäubung potenzieller Opfer sowie die Recherche nach Kindesentführungen stellen konkrete Vorbereitungshandlungen dar.
  • Die wiederholten Entweichungen aus der fürsorgerischen Unterbringung sind ein Indikator für einen zunehmenden Handlungsdruck zur Umsetzung der pädosexuellen Fantasien.
  • Das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten stuft das Risiko für Straftaten im bereits gezeigten Ausmass als hoch und für schwere Sexualstraftaten (Schändung, Vergewaltigung, Verdeckungsdelikte inkl. Kindstötung) als moderat ein.
  • Der Beschwerdeführer selbst schätzt das Risiko eines sexuellen Missbrauchs in Freiheit auf 80% ein.

Das Bundesgericht weist die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die früheren Chloroform-Bestellungen könnten ihm nicht mehr angelastet werden, weil sie bereits in einem früheren, eingestellten Strafverfahren berücksichtigt worden seien. Jede freiheitsentziehende Massnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO); dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem früheren Haftentscheid beurteilte Sachumstände bei erneuter Akzentuierung der Drohungslage nicht wieder berücksichtigt werden dürfen.

Beweiswürdigung des forensisch-psychiatrischen Vorabgutachtens

Das Bundesgericht hält fest, dass Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Da der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Vorabgutachtens nicht in Frage stellt, durfte die Vorinstanz darauf abstellen.

Qualifizierung der vorgeworfenen Tathandlungen

Das Bundesgericht klärt, dass für die Beurteilung der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO nicht entscheidend ist, ob die vorgeworfenen Handlungen im Einkaufszentrum "nur" sexuelle Belästigungen nach Art. 198 StGB oder versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB darstellen. Im Haftverfahren hat keine abschliessende Beweiswürdigung zu erfolgen; dies ist Aufgabe des Sachgerichts (BGE 143 IV 316 E. 3.1; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Massgebend ist, dass die gutachterliche Risikoeinschätzung sowohl für die bereits gezeigten Handlungen als auch für die fantasierten schweren Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern ergibt, was von erheblicher Sicherheitsrelevanz ist (BGE 143 IV 9 E. 3.2).

Ersatzmassnahmen

Art. 237 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.»

Das Bundesgericht verneint taugliche Ersatzmassnahmen. Die Rückversetzung in die Institution "B.________" scheidet aus, weil der Beschwerdeführer bereits wiederholt daraus entwichen ist und es sich um eine offene Institution handelt. Eine Absprachefähigkeit -- Voraussetzung für die Tauglichkeit einer solchen Massnahme -- ist nach den wiederholten Entweichungen und der bestehenden Ausgangsauflage nicht gegeben. Ein Electronic Monitoring kann eine Entweichung und aktive Annäherung an Kinder nicht verhindern, sondern lediglich nachverfolgen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3). Kontakt- und Rayonverbote setzen ebenfalls eine Absprachefähigkeit voraus und können eine Entweichung nicht aktiv verhindern.

Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Das Bundesgericht hält fest, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten nach dem Unterliegensprinzip gesetzeskonform ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch bei finanzieller Bedürftigkeit besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf definitive Kostenbefreiung; die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sichert den Rechtsweg, verzichtet aber nicht auf die spätere Durchsetzung von Kostenentscheiden bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4, Art. 426 Abs. 1-2, Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 5). Dem Beschwerdeführer wird jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 7B_931/2026 reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO ein und bestätigt sowie präzisiert diese in mehreren Punkten:

1. Konkludente Drohung bei Pädophilie: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass eine ausdrückliche Drohung nicht erforderlich ist und eine konkludente Drohung aus einer Gesamtbewertung des Verhaltens abgeleitet werden kann (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteil 7B_1087/2024 E. 3.1). Es präzisiert diese Rechtsprechung für den besonders sensiblen Bereich pädophiler Straftaten: Die Überschreitung der Schwelle von Fantasien zu "Hands-on-Delikten" kann als gravierender "Dammbruch" qualifiziert werden, der eine implizite Drohung konstituiert.

2. Wiederholte Berücksichtigung früherer Sachumstände: Das Urteil klärt, dass in einem früheren Haftentscheid beurteilte Umstände bei einer erneuten Akzentuierung der Drohungslage erneut in die Beurteilung einbezogen werden dürfen. Dies widerspricht einem formalen Verbrauchseinwand des Beschwerdeführers und betont den Gesamtbetrachtungsansatz (vgl. E. 2.2).

3. Verhältnismässigkeit bei drohenden Sexualstraftaten gegen Kinder: Das Urteil bestätigt den aus BGE 123 I 268 bekannten Grundsatz, dass bei drohenden schweren Gewaltverbrechen gegen die sexuelle Integrität von Kindern ein niedrigerer Massstab an die Ausführungsgefahr genügt. Eine deutliche Ausführungsgefahr reicht; eine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose ist nicht erforderlich (Urteil 7B_151/2025 E. 2.2).

4. Neues Merkmal "unmittelbar": Das Urteil wendet die per 1. Januar 2024 eingefügte Formulierung "unmittelbar" an und bestätigt die bereits in Urteil 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 formulierte Klarstellung, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss.

5. Ersatzmassnahmen bei akuter Ausführungsgefahr: Die Verneinung tauglicher Ersatzmassnahmen folgt der Linie von BGE 150 IV 360, wonach ein Electronic Monitoring eine aktive Annäherung an potenzielle Opfer nicht verhindern kann, sondern lediglich nachverfolgt. Bei akuter Ausführungsgefahr und fehlender Absprachefähigkeit des Beschuldigten sind auch Kontakt- und Rayonverbote ungeeignet.

Fazit

Das Urteil 7B_931/2026 bestätigt die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bei einem pädophil erkrankten Beschuldigten, der die Schwelle von Fantasien zu "Hands-on-Delikten" überschritten hat. Das Bundesgericht legt die konkludente Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO grosszügig aus, wenn schwerwiegende Sexualstraftaten gegen Kinder drohen und der Beschuldigte bereits Vorbereitungshandlungen (Chloroform-Bestellung) und Tatausführungshandlungen (Grapschen an Knaben) begangen hat. Die Ersatzmassnahmen der Rückversetzung in eine offene Institution, eines Electronic Monitoring sowie von Kontakt- und Rayonverboten werden bei fehlender Absprachefähigkeit und akuter Ausführungsgefahr als untauglich qualifiziert. Das Urteil unterstreicht den präventiven Schutzgedanken des Haftgrunds der Ausführungsgefahr: Bei drohenden schweren Sexualstraftaten gegen Kinder darf das potenzielle Opfer keinem nicht verantwortbaren Risiko ausgesetzt werden.