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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_720/2025  ·  vom 30.06.2026

Demande de reconnaissance de diplôme

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein französischer Staatsangehöriger verlangte die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen als Äquivalent zum Brevet fédéral d'opérateur d'installations de centrale nucléaire; das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 69b OFPr (nicht regulierte Berufe) und verneint die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG.
  • Entscheidung: Der Recours wird abgewiesen, soweit er zulässig ist. Die Berufserfahrung allein kann im Rahmen von Art. 69b OFPr keinen ausländischen Titel ersetzen; der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Attestation de niveau und hat kein ausländisches Diplom im Kernenergiebereich auf gleicher Stufe.
  • Bedeutung: Klarstellung, dass der Brevet fédéral für Kernkraftwerksoperatoren keine Zugangsvoraussetzung zur reglementierten Profession ist; die Richtlinie 2005/36/EG findet keine Anwendung; Art. 69b OFPr lässt die blosse Berufserfahrung nicht genügen.

Sachverhalt

A.________ ist französischer Staatsangehöriger und Inhaber eines baccalauréat technologique sowie eines diplôme universitaire de technologie (DUT) en génie électrique et informatique industrielle (Niveau bac+2). Er arbeitete in einer französischen Kernkraftwerkszentrale als «chargé d'affaires électricité».

Das SEFRI stellte am 15. November 2022 eine Attestation de niveau aus, wonach der DUT im Schweizer Bildungssystem einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II-Niveau (CFC mit Berufsmaturität) entspricht.

Am 23. Juni 2023 beantragte A.________ beim SEFRI die «Anerkennung seiner Berufsqualifikationen als Kernkraftwerksoperator» mit dem Ziel, eine Äquivalenz mit dem Brevet fédéral d'opérateur d'installations de centrale nucléaire zu erlangen. Er reichte zwei Stage-Zertifikate (2015) aus dem Kernenergiebereich ein (35 und 28 Stunden).

Das SEFRI wies darauf hin, dass seine französischen Diplome den Elektrizitätsbereich beträfen und lehnte die Anerkennung im Kernenergiebereich ab. Mit Entscheidung vom 16. Januar 2025 wies es das Gesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. November 2025 (B-977/2025).

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht trat auf den Recours ein, obwohl die Anträge des Beschwerdeführers teilweise nur feststellender Natur waren. Das Gericht legte die Anträge wohlwollend aus, da der Beschwerdeführer ohne Vertretung handelt (E. 1.3; ATF 137 II 313 E. 1.3).

Die formellen Rügen (déni de justice, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) wurden abgewiesen: Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde eingetreten und hat sie begründet; ein déni de justice scheidet daher aus (E. 3.1.2; ATF 151 IV 175 E. 3.2.1). Die Begründungspflicht verlangt nicht die separate Behandlung jedes einzelnen Arguments (E. 3.1.3; ATF 142 II 154 E. 4.2).

Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch «rupture du contradictoire» wurde ebenfalls verworfen: Die Akten zeigen, dass die Schriften des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin übermittelt wurden, diese jedoch freiwillig auf weitere Stellungnahmen verzichtete. Der unbedingter Replikanspruch ist gewahrt, wenn den Parteien ausreichend Zeit zwischen der Zustellung der Dokumente und dem Entscheid bleibt, um sich zu äussern (E. 3.2.3; ATF 142 III 48 E. 4.1.1).

Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen: Die Greffière-Teilnahme an Instruktionshandlungen und Urteilsausarbeitung entspricht genau den in Art. 26 LTAF vorgesehenen Aufgaben (E. 4.3).

Materieller Rechtssatz

Massgebende Rechtsgrundlagen

Die massgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Kapitel 9 der Verordnung über die Berufsbildung (OFPr; SR 412.101):

Art. 69b OFPr (SR 412.101) «1 Si les conditions visées à l'art. 69a, al. 1, let. a et b, sont remplies dans le cas d'un diplôme étranger visant l'exercice d'une profession non réglementée, le SEFRI ou des tiers classent le diplôme étranger dans le système suisse de formation au moyen d'une attestation de niveau. 2 Si toutes les conditions visées à l'art. 69a, al. 1, sont remplies, le SEFRI ou des tiers reconnaissent le diplôme étranger.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Profession des Kernkraftwerksoperators eine reglementierte Profession im Sinne von Art. 10 OQPN (SR 732.143.1) darstellt, da der Zugang spezifische Qualifikationen (CFC oder äquivalentes Diplom plus anlagenspezifische Ausbildung) voraussetzt. Der Brevet fédéral hingegen ist kein Zugangserfordernis zu dieser reglementierten Profession, sondern sanctioniert eine höhere Berufsbildung (Art. 43 i.V.m. Art. 26 LFPr; SR 412.10).

Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG

Da der Brevet fédéral keine Bedingung für den Zugang zur reglementierten Profession des Kernkraftwerksoperators ist, findet die Richtlinie 2005/36/EG — die nur den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen betrifft — keine Anwendung (E. 8.2; vgl. auch BGE 144 II 326 E. 2.1.1; Urteil 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 4.3 und 4.5). Somit ist allein das innerstaatliche Recht massgebend.

Tragweite von Art. 69b OFPr: Keine Einsetzung der Berufserfahrung

Das Bundesgericht hält entscheidend fest:

  1. Die Art. 69 ff. OFPr betreffen die Anerkennung ausländischer Diplome — also einer «qualification professionnelle» im europäischen Sinne, die auf einem förmlichen, durch Prüfung abgeschlossenen Bildungsgang beruht (E. 8.3.2; Urteil 2C_401/2024 E. 4.5).

  2. Art. 69b OFPr sieht nicht die Berücksichtigung der Berufserfahrung vor. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein ausländisches Diplom im Kernenergiebereich, das auf demselben Niveau (Berufsbildung der höheren Stufe) wie der Brevet fédéral steht.

  3. Die Berufserfahrung, die der Beschwerdeführer ausserhalb eines Bildungsgangs erworben hat, kann für sich allein nicht unter die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 69b OFPr subsumiert werden (E. 8.3.2).

  4. Dass der Beschwerdeführer über die Berufserfahrung verfügen könnte, die ihn zur Anmeldung zur Berufsprüfung berechtigen würde (vgl. Ziff. 3.31 des Reglements), reicht nicht aus, um ihm die Äquivalenz mit einem Titel zu gewähren, dessen Erteilung das Bestehen einer Prüfung voraussetzt.

Der Beschwerdeführer verfügte bereits über eine Attestation de niveau nach Art. 69b Abs. 1 OFPr (Entscheid vom 15. November 2022, unangefochten in Rechtskraft). Eine weitergehende Anerkennung nach Art. 69b Abs. 2 OFPr setzte die Erfüllung aller vier kumulativen Bedingungen von Art. 69a Abs. 1 OFPr voraus, was offensichtlich nicht der Fall war (E. 8.3.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Diplome im Berufsbildungsbereich:

1. Bestätigung der Unterscheidung reglementierte/nicht reglementierte Profession: Anknüpfend an die Urteile 2C_369/2023 (E. 1.1) und 2C_288/2023 (E. 3.2) bestätigt das Gericht, dass die Qualifikation des Recours-Zugangs (Art. 82 lit. a LTF) nicht unter die Ausnahme von Art. 83 lit. t LTF fällt, wenn die Anerkennung nicht von einer Eignungsbeurteilung abhängt.

2. Präzisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG: In Übereinstimmung mit dem Urteil 2C_401/2024 (E. 4.4 und 4.5) wird klargestellt, dass die Richtlinie nur den Zugang zu reglementierten Berufen betrifft. Ein Brevet fédéral, der nicht Zugangsvoraussetzung ist, fällt nicht in deren Anwendungsbereich.

3. Präzisierung der Tragweite von Art. 69b OFPr: Das Urteil bringt eine wichtige Präzisierung: Art. 69b OFPr erfordert zwingend ein ausländisches Diplom als Gegenstand der Anerkennung. Die blosse Berufserfahrung kann einen formellen Bildungsgang nicht ersetzen. Dies schränkt den Anerkennungsanspruch von Personen ein, die ihre Qualifikationen ausschliesslich durch Praxis erworben haben.

4. Kohärenz mit der Systematik der Berufsbildung: Das Gericht unterstreicht die Kohärenz der dreistufigen Anerkennungssystematik: Art. 69 OFPr (Eintrittsvoraussetzungen) — Art. 69a OFPr (reglementierte Berufe, vier kumulative Bedingungen) — Art. 69b OFPr (nicht reglementierte Berufe, zweistufig: Attestation de niveau oder volle Anerkennung). Berufserfahrung wird nur als Ergänzungsbedingung unter Art. 69a Abs. 1 lit. d berücksichtigt, nicht als eigenständiger Anerkennungsgrund.

Fazit

Das Urteil 2C_720/2025 klärt zwei zentrale Fragen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Schweizer Berufsbildungsrecht:

Erstens wird bestätigt, dass der Brevet fédéral d'opérateur d'installations de centrale nucléaire trotz der Existenz einer reglementierten Profession (Art. 10 OQPN) nicht unter die Richtlinie 2005/36/EG fällt, da er keine Zugangsvoraussetzung zur reglementierten Profession darstellt. Die Anerkennung richtet sich nach innerstaatlichem Recht (Art. 69b OFPr).

Zweitens — und dies ist die zentrale rechtliche Präzisierung — wird festgehalten, dass die Anerkennung nach Art. 69b OFPr zwingend das Vorliegen eines ausländischen Diploms voraussetzt. Die blosse Berufserfahrung, ausserhalb eines formalen Bildungsgangs erworben, vermag einen Titel der höheren Berufsbildung nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer, der bereits eine Attestation de niveau nach Art. 69b Abs. 1 OFPr erhalten hatte, konnte die Voraussetzungen für eine volle Anerkennung nach Art. 69b Abs. 2 i.V.m. Art. 69a Abs. 1 OFPr nicht erfüllen, da ihm ein vergleichbares ausländisches Diplom auf demselben Niveau fehlte.

Der Recours wird abgewiesen, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 LTF), und die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.