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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_410/2025  ·  vom 01.07.2026

Submission

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche und treuwidrige Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie (30 %) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, nachdem kein Anbieter alternative Antriebe offeriert hatte und die Zuschläge rein nach Preis (70 %) erteilt wurden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (fehlende grundsätzliche Rechtsfrage nach Art. 83 lit. f BGG) und weist die subsidiären Verfassungsbeschwerden ab; weder eine Willkür- noch eine Gehörsverletzung liegt vor.
  • Bedeutung: Bestätigt, dass das tatsächliche Nichtgreifen eines in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Zuschlagskriteriums für sich allein weder Willkür noch Treuwidrigkeit darstellt, solange die Punkteskala korrekt angewandt wurde und die Vergabebehörde nicht vorhersehen konnte, dass kein Anbieter alternative Antriebe offerieren würde.

Sachverhalt

Die Stadt Zürich (ERZ Entsorgung + Recycling Zürich) schrieb über ein offenes Submissionsverfahren "Maschineller Winterdienst / 34 Fahrzeuge" für zehn Jahre aus, aufgeteilt in sechs Fahrzeugkategorien und 34 Lose. Die Angebote wurden anhand zweier Zuschlagskriterien bewertet: Angebotspreis (70 %) und Ökologie (30 %). Das Ökologie-Kriterium lautete: "Der Antrieb der Fahrzeuge muss so ökologisch wie möglich betrieben werden. Bei einem Fahrzeug mit einem alternativen Antrieb wie Elektromotor oder Wasserstoff wird das Maximum der Punktzahl vergeben." Die Punkteskala sah vor: 30 Punkte für Elektro-/Wasserstoffantrieb, 20 Punkte für Hybridantrieb, 10 Punkte für Biogas-/Erdgasantrieb, 0 Punkte für Benzin-/Dieselantrieb.

Die A.________ GmbH kam in keiner der drei streitigen Fahrzeugkategorien (2a, 4a, 3b) zum Zug. Ihre Angebotspreise lagen deutlich über jenen der erfolgreichen Beschwerdegegnerinnen (z.B. Fr. 50'460.– bis Fr. 90'040.– gegenüber Fr. 18'010.– bis Fr. 34'354.– bei Kategorie 2a). Keine Anbieterin offerierte Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, sodass beim Ökologie-Kriterium durchgehend 0 Punkte vergeben wurden und die Zuschläge ausschliesslich aufgrund des Angebotspreises erteilt wurden.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die drei Beschwerden der A.________ GmbH mit Urteilen vom 19. Juni 2025 ab. Die A.________ GmbH gelangte mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn kumulativ der Schwellenwert nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erreicht ist und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG stellt. Die Beschwerdeführerin vertritt irrigerweise den Standpunkt, diese Voraussetzungen gelten alternativ und unterbreitet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Daher steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen.

Art. 83 lit. f BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: 1. sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder 2. der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;»

Hingegen sind die subsidiären Verfassungsbeschwerden nach Art. 113 BGG fristgerecht eingereicht und richten sich gegen letztinstanzliche kantonale Urteile (Art. 114 f. BGG). Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 115 BGG ein rechtlich geschütztes Interesse, da sie angesichts der erheblichen Preisunterschiede und des Gewichts des Preiskriteriums (70 %) gerade noch vertretbar eine reelle Chance auf den Zuschlag geltend macht. Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird eingetreten.

Verfahrensvereinigung (E. 2)

Die drei Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 werden antragsgemäss vereinigt, da ihnen derselbe Grundsachverhalt zugrunde liegt und in allen dieselbe Rechtsfrage betreffend das Ökologie-Kriterium gestellt wird (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

Rechtsnatur der subsidiären Verfassungsbeschwerde (E. 3)

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht — einschliesslich des Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots sowie des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots — kann nicht selbständig gerügt werden, da diesen Grundsätzen nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zukommt. Zulässig ist hingegen die Rüge willkürlicher Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung, da Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der Gesetzgebung haben (BGE 125 II 86 E. 4). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass klar und detailliert dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen.

Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, dass Teile ihrer Replik keinen Eingang in die angefochtenen Urteile gefunden hätten und die Vorinstanz aktenwidrig festgehalten habe, sie habe die Zulässigkeit des Ökologie-Kriteriums beanstandet, während sie lediglich dessen konkrete, nicht wirksame Anwendung kritisiert habe.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör einen Begründungsanspruch umfasst, dieser aber nicht verlangt, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich hinreichend mit der Kritik an der Anwendung des Ökologie-Kriteriums befasst. Angesichts der erheblichen Preisunterschiede und des Gewichts des Preiskriteriums (70 %) durfte sie sich darauf beschränken, die Rechtskonformität der Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerinnen zu überprüfen. Die fehlende Auseinandersetzung mit Vorbringen bezüglich der J.________ GmbH ist unerheblich, da diese nicht zu den Zuschlagsempfängerinnen gehört. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (gleiche und gerechte Behandlung) genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Willkür und Treu und Glauben beim Ökologie-Kriterium (E. 5)

Die Beschwerdeführerin rügt eine qualifiziert fehlerhafte und treuwidrige Ermessensausübung bei der Anwendung des Ökologie-Kriteriums. Sie bringt vor, dass mehrere oder alle Anbieterinnen beim Ökologie-Kriterium 0 Punkte erzielt hätten, wodurch das mit 30 % gewichtete Kriterium zu einem unwirksamen Kriterium verkomme. Wenn die Vergabebehörde trotz zwei bekanntgegebenen Kriterien rein nach dem Preiskriterium entscheiden dürfe, sei der Anspruch auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben und ohne Willkür verletzt.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Das Bundesgericht legt die Massstäbe für Ermessensmissbrauch (BGE 147 V 194 E. 6.3) und Willkür in der Rechtsanwendung (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3) dar. Entscheidend ist, dass ein Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein muss.

In der Sache hält das Bundesgericht fest: Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Vergabebehörde ihr zu wenige oder anderen Anbieterinnen zu viele Punkte beim Ökologie-Kriterium vergeben habe. Die Punkteskala wurde korrekt angewandt — Anbieterinnen mit Benzin-/Dieselantrieb erhielten gemäss bekanntgegebener Skala 0 Punkte. Eine willkürliche oder treuwidrige Anwendung des Kriteriums ist weder dargetan noch offensichtlich. Auch eine rechtsungleiche Anwendung ist nicht zu erkennen.

Das blosse Nichtgreifen des Ökologie-Kriteriums — weil kein Anbieter alternative Antriebe offerierte — begründet weder eine Willkür- noch eine Treuwidrigkeitsverletzung. Die Vergabebehörde hat ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt; sie war im Gegenteil bestrebt, alternative Antriebsarten zu honorieren. Dass kein Anbieter alternative Antriebe offerierte, war für die Vergabebehörde nicht vorhersehbar und stellt keine qualifiziert falsche Ermessensausübung dar. Die Vorinstanz hat Art. 41 IVöB (das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag) willkürfrei und in guten Treuen angewendet.

Ergebnis (E. 6)

Die subsidiären Verfassungsbeschwerden sind unbegründet und werden abgewiesen. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von total Fr. 7'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Keine Parteientschädigungen, da die Vergabebehörde in amtlichem Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG) und die Beschwerdegegnerinnen nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den Grenzen der verfassungsrechtlichen Überprüfung im öffentlichen Beschaffungsrecht:

Zugang zum Bundesgericht in Beschaffungssachen: Das Urteil bekräftigt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und Schwellenwert) kumulativ und nicht bloss alternativ erfüllt sein müssen (BGE 152 II 325 E. 1.1; 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.1). Werden beide Voraussetzungen nicht dargetan, bleibt nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG.

Beschränkung auf Verfassungsverletzungen: Die Trennlinie zwischen einfachen Rechtsverletzungen und verfassungsmässigen Rechten wird scharf gezogen. Das beschaffungsrechtliche Transparenzgebot, das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Diskriminierungsverbot sind keine selbständigen Verfassungsgarantien; ihre Verletzung kann nur im Rahmen einer Willkür- oder Treuwidrigkeitsrüge nach Art. 9 BV geltend gemacht werden (BGE 125 II 86 E. 4; Urteile 2D_24/2023 E. 2.1 und E. 3; 2C_576/2022 E. 2.2).

Willkür bei Zuschlagskriterien: Das Urteil präzisiert, dass die korrekte Anwendung einer bekanntgegebenen Punkteskala selbst dann nicht willkürlich ist, wenn das Kriterium faktisch nicht unterscheidend wirkt. Massgeblich ist, ob die Bewertung im Lichte der bekanntgegebenen Kriterien willkürlich ist — nicht, ob das Kriterium im konkreten Fall differenzierend wirkt. Der Einwand der "faktischen Unwirksamkeit" eines Zuschlagskriteriums vermag unter dem Willkürverbot nicht durchzudringen, solange die Punkteskala transparent kommuniziert und konsequent angewandt wurde.

Nichtvorhersehbarkeit des Anbieterverhaltens: Das Urteil stellt klar, dass die Vergabebehörde nicht willkürlich handelt, wenn ein Kriterium infolge des Angebotsverhaltens der Anbieterinnen nicht greift. Solange die Vergabebehörde willkürfrei bewertet, begründet der Umstand, dass kein Anbieter das Kriterium erfüllt, keine qualifizierte Ermessensfehlerhaftigkeit.

Rechtliches Gehör im Beschaffungsverfahren: Die Gehörsrüge wird unter Verweis auf die etablierte Praxis abgewiesen, wonach sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf (BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Vorbringen zu Anbieterinnen, die nicht zum Zug gekommen sind und auch keinen Zuschlag erhielten, sind für die Überprüfung der Zuschlagserteilung unerheblich.

Fazit

Das Urteil 2C_410/2025 (vereinigt mit 2C_411/2025 und 2C_412/2025) bestätigt die restriktive verfassungsgerichtliche Überprüfung im öffentlichen Beschaffungsrecht und setzt eine klare Grenze für den Willkür- und Treuwidrigkeitsvorwurf bei Zuschlagskriterien: Ein Kriterium, das aufgrund des Angebotsverhaltens nicht differenzierend wirkt, macht die Zuschlagserteilung nicht willkürlich, solange die Bewertungsregel transparent kommuniziert und korrekt angewandt wurde. Die Vergabebehörde hat keinen Einfluss darauf, welche Antriebsarten die Anbieterinnen offerieren, und muss nicht von vornherein auf eine ökologische Differenzierung verzichten. Für Beschwerdeführerinnen im Beschaffungsrecht bleibt der Weg über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG der einzig verfügbare Rechtsweg, wenn keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG dargetan wird — und dieser Weg erfordert die Darlegung einer konkreten Verfassungsverletzung, nicht bloss die Beanstandung des Ausgangs der Bewertung.