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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_506/2025  ·  vom 16.07.2026

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenberechnung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (deutsche Grenzgängerin) begehrt Korrektur der IK-Einträge und höhere Invalidenrente; streitig ist insbesondere die Qualifikation als Erwerbstätige vs. Nichterwerbstätige nach Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil teilweise auf und weist die Sache an die IVSTA zurück: Die IK-Einträge für 2002 sind offenkundig unrichtig, da die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juni 2002 (nicht erst ab 1. Januar 2003) als Erwerbstätige zu qualifizieren war; die Taggelder Juni–Dezember 2002 müssen als effektives Einkommen im IK eingetragen werden.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass das FZA und die VO Nr. 1408/71 ohne Übergangsfrist per 1. Juni 2002 in Kraft traten und die Beitragspflicht als Erwerbstätige sofort begründeten; die Vorinstanz durfte diese Frage nicht offen lassen. Zudem: Beitragsnachforderungen für 2002 sind nicht ohne Weiteres verjährt.

Sachverhalt

Die 1966 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ war von 1991 bis 1998 in der Schweiz wohnhaft und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt als Pflegefachfrau bei der Stiftung B.________. Ab dem 28. Juli 1999 war sie zu 100 % krankgeschrieben. Im Juli 1998 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland und verfügte über eine bis zum 30. Juni 2000 gültige Grenzgängerbewilligung.

Nach erfolglosen beruflichen Massnahmen (Umschulung zur Betriebswirtin) und langwierigem Verfahren sprach die IVSTA A.________ mit Verfügung vom 5. Januar 2021 rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine ordentliche ganze Invalidenrente (Fr. 557.–) samt Kinderrente (Fr. 223.–) zu. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rentenberechnung beruhe auf unrichtigen IK-Einträgen; es fehlten Beitragsmonate und unberechtigte Lücken seien zu schliessen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde teilweise gut und ordnete eine Berichtigung des IK für die Monate Mai 2003 (Fr. 3'450.–) und Januar 2004 (Fr. 3'770.–) an; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legt die hier anwendbaren Bestimmungen dar:

Art. 37 Abs. 1 IVG (SR 831.20) regelt die Höhe der Invalidenrente nach Massgabe der AHV-Rentenberechnung.

Art. 37 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.»

Die Rentenberechnung richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss Art. 29quater und Art. 29quinquies AHVG. Nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden; nach Abs. 2 werden die Beiträge nichterwerbstätiger Personen mit 100 vervielfacht und durch den doppelten Beitragsansatz geteilt als Erwerbseinkommen angerechnet.

Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG (SR 831.10) «1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. 2 Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.»

Die IK-Führung richtet sich nach Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 141 Abs. 1 AHVV. Die Berichtigung von IK-Einträgen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangt nach Art. 141 Abs. 3 AHVV, dass deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird (BGE 138 V 218 E. 6 ff.; 117 V 261 E. 3d).

Massgeblich ist ferner Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV, wonach Versicherungsleistungen bei Krankheit oder Invalidität nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören, mit Ausnahme der IV-Taggelder gemäss Art. 25 IVG.

Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV (SR 831.101) «Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: [...] b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung[.]»

Jahr 2000: Kein beitragspflichtiges Einkommen

Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Feststellungen zum Jahr 2000. Das Bundesgericht hält fest, dass die Stiftung B.________ in der Aufstellung nur Arbeitsstunden bis Juli 1999 auswies; für das Jahr 2000 ergaben sich keine Arbeitsstunden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung der Gesamtstunden (39'241 Stunden im Jahr 2000) zeigt, dass diese nicht von einer Einzelperson geleistet worden sein können. Ausserdem übte die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002 eine Tätigkeit als Geschäftsführerin beim Festival C.________ in Deutschland aus, die nicht der Schweizer Beitragspflicht unterstand. Krankentaggelder gehören nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV ohnehin nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist insoweit nicht auszumachen.

Jahr 2001: Nichterwerbstätigenstatus bestätigt

Für das Jahr 2001 bezog die Beschwerdeführerin bis Juli Krankenversicherungstaggelder (nicht beitragspflichtig gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) und ab dem 26. Februar 2001 IV-Taggelder. Wegen der staatsvertraglichen Regelung für Grenzgänger (Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen CH-DE) unterlag die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Eingliederungsmassnahmen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. Die SAK setzte die Beiträge mit Verfügung vom 13. August 2002 auf Fr. 1'078.– fest (20 × IV-Taggelder), die mit den IV-Taggeldern verrechnet wurden. Der IK-Eintrag von Fr. 11'000.– entspricht dem fiktiven Einkommen aus den Nichterwerbstätigenbeiträgen (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG) und erweist sich als korrekt. Die Beitragsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Jahr 2002: Qualifikationsänderung durch FZA per 1. Juni 2002

Dies ist der zentrale Punkt des Urteils. Die Vorinstanz hatte die Frage, ob das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.831.109.268.1) und die dazugehörige Verordnung Nr. 1408/71 die Beitragsqualifikation der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt änderte, offen gelassen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass gemäss dem Eintrag der Schweiz in Ziff. 9 des Anhangs VI zur Verordnung Nr. 1408/71 die Bestimmungen ohne besondere Übergangsfristen mit Wirkung ab 1. Juni 2002 in Kraft traten. Damit wurde für die Beitragspflicht das nationale Recht massgebend, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bereits per 1. Juni 2002 (und nicht erst ab 1. Januar 2003) als Erwerbstätige zu qualifizieren war. Die IVSTA und das BSV bestätigen diese Auffassung.

Konsequenzen für das Jahr 2002: - Für Januar bis Mai 2002 gilt weiterhin der Nichterwerbstätigenstatus (fiktives Einkommen aus Beiträgen). - Für Juni bis Dezember 2002 müssen die effektiv ausbezahlten IV-Taggelder als Erwerbseinkommen im IK eingetragen werden. - Die bisherigen IK-Einträge für das Jahr 2002 (durchgehend Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 15'000.– zzgl. Dezember-Eintrag von Fr. 3'450.–) sind offenkundig unrichtig im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV.

Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie die Anwendbarkeit des FZA und der VO Nr. 1408/71 offen liess. Die Sache wird zur Neuberechnung und allfälligen Beitragsnachforderungen an die IVSTA zurückgewiesen.

Beitragsnachforderungen nicht ohne Weiteres verjährt

Das Bundesgericht präzisiert, dass Beitragsnachforderungen für das Jahr 2002 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum vornherein als verjährt gelten können. Es verweist auf BGE 121 V 71 E. 3 sowie das Urteil 9C_793/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.2, die unter der hier massgeblichen Rechtslage (vor Inkrafttreten des ATSG) eine längere Verjährungsfrist annehmen.

Jahre 2003/2004 und übrige Rügen

Die vorinstanzlich angeordnete Berichtigung des IK für Mai 2003 (Fr. 3'450.–) und Januar 2004 (Fr. 3'770.–) wurde von keiner Seite angefochten und ist bestätigt. Die Beschwerdeführerin leitet aus den von der IVSTA übernommenen Ausbildungskosten nichts ab, da diese kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen nach Art. 6 AHVV darstellen; die IV-Taggelder wurden korrekt nach Art. 25 IVG abgerechnet.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Vorinstanz gewährte Akteneinsicht in sämtliche Akten der SAK und der IVSTA; es ist weder ersichtlich noch substanziiert dargelegt, welche Dokumente fehlen sollen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Praxis zur IK-Berichtigung (BGE 138 V 218; 117 V 261) und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:

  1. Intertemporalrechtliche Klärung beim FZA: Das Bundesgericht entscheidet erstmals explizit, dass das FZA und die VO Nr. 1408/71 ohne Übergangsfrist per 1. Juni 2002 in Kraft traten und die Beitragspflicht als Erwerbstätige sofort begründeten. Dies schliesst an die intertemporalrechtliche Praxis (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) an und füllt eine Lücke, die die Vorinstanz offen gelassen hatte.

  2. Qualifikation als Erwerbstätige nach FZA: Das Urteil bestätigt und präzisiert die staatsvertragliche Einordnung von Grenzgängerinnen, die während Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder beziehen: Vor Inkrafttreten des FZA gilt Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen CH-DE (Nichterwerbstätigenstatus); ab dem 1. Juni 2002 wird das nationale Recht massgebend, was die Qualifikation als Erwerbstätige bewirkt.

  3. IK-Berichtigung bei offenkundiger Unrichtigkeit: Die Feststellung, dass die IK-Einträge für 2002 offenkundig unrichtig sind (Art. 141 Abs. 3 AHVV), weil die rechtliche Qualifikation (durchgehend Nichterwerbstätige statt teilweise Erwerbstätige) fehlerhaft war, steht im Einklang mit der restriktiven Berichtigungspraxis (BGE 138 V 218 E. 6 ff.) und erweitert den Anwendungsbereich der offenkundigen Unrichtigkeit auf Fälle qualitativ falscher Beitragskategorien.

  4. Beitragsverjährung: Die Verweisung auf BGE 121 V 71 E. 3 und das Urteil 9C_793/2008 stellt klar, dass unter der vor-ATSG-Rechtslage die Verjährung von Beitragsnachforderungen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann — ein Korrektiv zur vorinstanzlichen pauschalen Verjährungsannahme.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung der IVSTA teilweise auf und weist die Sache zur neuen Verfügung an die IVSTA zurück. Massgeblich ist die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin bereits per 1. Juni 2002 (Inkrafttreten des FZA und der VO Nr. 1408/71) als Erwerbstätige zu qualifizieren war, weshalb die IK-Einträge für das Jahr 2002 offenkundig unrichtig sind und zu korrigieren sind. Die IVSTA hat die Rentenhöhe neu zu berechnen, allfällige Beitragsnachforderungen zu prüfen und die IK-Einträge für Juni bis Dezember 2002 anzupassen. Im Übrigen (Jahre 2000 und 2001) wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Beschwerdegegnerin (IVSTA).