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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_432/2025  ·  vom 21.07.2026

Sperrfrist

Executive Summary

  • Kernpunkt: Sperrfrist «für immer» (mind. 5 Jahre) bei Fahren trotz Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (Alkoholmissbrauch) nach mehrfachen Rückfällen im Kaskadensystem
  • Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen; die auf Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Abs. 4 SVG gestützte Sperrfrist für immer ist bundesrechtskonform
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass das Kaskadensystem auch beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit greift und die Mindestentzugsdauer zwingend ist; der Einbezug der Spezialkategorie G folgt aus der Rechtskraft des früheren Entzugsdispositivs

Sachverhalt

A._____ (Jahrgang 1965), Landwirt, erwarb 1984 den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E. Am 3. Mai 2018 wurde ihm der Ausweis vorsorglich entzogen, nachdem er mit mindestens 2,05 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug geführt hatte. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 15. Januar 2019 diagnostizierte verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch und verneinte die Fahreignung.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (StVA) entzog A._____ mit Verfügung vom 2. April 2019 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG und sprach ihm eine Sperrfrist von drei Monaten ab. Der Entzug umfasste laut Dispositiv sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, inklusive die Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge bis 30 km/h).

Nach zwei weiteren schweren Widerhandlungen — Lenken eines Traktors am 30. September 2019 trotz Entzugs und Lenken eines Traktors am 23. März 2022 trotz Entzugs — wurden Sperrfristen von 12 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) bzw. 24 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) verfügt.

Am 14. Dezember 2022 lenkte A._____ einen Personenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l, wurde wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand und Fahrens trotz Ausweisentzugs verurteilt. Das StVA verfügte am 8. September 2023 eine Sperrfrist «für immer» bzw. mindestens fünf Jahre gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Abs. 4 SVG.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die kantonale Beschwerde teilweise gut, soweit es den Beginn der Sperrfrist auf den 14. Dezember 2022 (Tag der Widerhandlung) vorverlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren (E. 1–4)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90 BGG). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 57 BGG wird abgewiesen, da keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; zudem würden solche selbst in Fünferbesetzungen regelmässig im Aktenzirkulationsverfahren entschieden (E. 2). Die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist eingehalten, da nicht verlangt wird, dass sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt (E. 4, mit Verweis auf BGE 150 III 1 E. 4.5).

Sachverhaltsfeststellung: Traktor oder Personenwagen am 23. März 2022? (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, er habe am 23. März 2022 einen Traktor gelenkt, während die StVA-Verfügung vom 13. Mai 2022 von einem Personenwagen spreche. Das Bundesgericht hält die Feststellung der Vorinstanz für vertretbar, da das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2022 vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt wurde und dort die Aussage steht, er habe einen Traktor (SG 1886) zum Transport einer Wiesenegge gelenkt.

Das Kaskadensystem und die Sperrfrist bei Sicherungsentzug (E. 6)

Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen

Art. 16c Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. e und Abs. 4 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: [...] f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. 2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: [...] e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. 3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. 4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.»

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: [...] b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;»

Das Kaskadensystem bei Sicherungsentzug

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs im Rahmen der Kaskadenregelung zu einer neuen Mindestentzugsdauer führt. Ist der Ausweis bereits gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, so wird anstelle eines neuen Warnungs- oder Sicherungsentzugs eine Sperrfrist verfügt, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16c Abs. 4 SVG). Dies verhindert, dass eine Person mit Sicherungsentzug gegenüber Personen mit möglichem Warnungsentzug bessergestellt wird (E. 6.4, mit Verweis auf BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteile 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5; 1C_721/2024 vom 5. August 2025 E. 4.3.1 und 4.3.2).

Einwand des Beschwerdeführers: Kein Nachrücken im Kaskadensystem

Der Beschwerdeführer argumentierte, Art. 16c Abs. 3 SVG könne so ausgelegt werden, dass beim Führen trotz Ausweisentzugs keine Mindestentzugsdauer gelte, sondern nur die noch verbleibende Dauer des laufenden Entzugs ersetzt werde. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Botschaft vom 31. März 1999 (BBl 1999 IV 4491 ad Art. 16c Abs. 3 E-SVG) zeigt, dass der Gesetzgeber gerade wollte, dass beim Fahren trotz Ausweisentzug eine Stufe im Kaskadensystem nachgerückt wird. Der Vorteil, dass der neue Entzug nicht an den laufenden angehängt wird, sondern diesen ersetzt, werde dadurch relativiert, dass bei weiteren Widerhandlungen schneller der dauernde Entzug droht (E. 6.4).

Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV)

Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde gegenüber Fahrzeuglenkern, gegen die kein Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG angeordnet wurde, schlechtergestellt, weil bei ihm zwingend eine Sperrfrist und nicht ein befristeter Entzug verfügt werden müsse, was das Nachrücken im Kaskadensystem nach sich ziehe. Das Bundesgericht widerlegt dies: Selbst wenn bei einem vergleichbaren Lenker mit einem gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordneten zweijährigen Entzug die fünfjährige Rückfall- bzw. Bewährungsfrist mangels Ablaufs noch nicht zu laufen begonnen hätte, hätte die Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ebenfalls einen Entzug für immer zur Folge gehabt. Die Sperrfrist für immer verstösst somit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (E. 6.6).

Berufliche Notwendigkeit und zwingende Mindestentzugsdauer

Die Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG ungeachtet der Umstände des Einzelfalls — einschliesslich der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen — nicht unterschritten werden. Die Behörden brauchten auf die entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen (E. 6.7, mit Verweis auf Urteil 1C_721/2024 vom 5. August 2025 E. 4.3.2).

Spezialkategorie G und Rechtskraft (E. 7)

Die massgebliche Verordnungsbestimmung

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.»

Nach Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug einer Kategorie den Entzug aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Nach Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV kann die Entzugsbehörde mit dem Ausweis auch den der Spezialkategorien G und M entziehen (Kann-Vorschrift mit Ermessen).

Rechtskraft des Dispositivs der Verfügung vom 2. April 2019

Das StVA hatte mit Verfügung vom 2. April 2019 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und im Dispositiv ausdrücklich ausgeführt, dass A._____ das Recht aberkannt werde, Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (inkl. Mofa) zu führen. Dieser Entzug der Spezialkategorie G ist in Rechtskraft erwachsen. Das StVA durfte den Umfang dieses rechtskräftigen Sicherungsentzugs bei der späteren Sperrfristenverfügung vom 8. September 2023 nicht mehr abändern (E. 7.2, 7.4).

Da A._____ kein Gesuch um Wiedererteilung gestellt und nicht nachgewiesen hatte, dass sein verkehrsrelevanter Alkoholkonsum nicht mehr besteht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG), konnte das StVA die Verhältnismässigkeit des Entzugs für die Spezialkategorie G nicht (erneut) überprüfen. Die Rechtsmittelinstanzen brauchten auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit nicht einzugehen (E. 7.4).

Obiter dictum zum Vorfall vom 21. Juni 2024 (E. 8)

Die Vorinstanz führte ergänzend als obiter dictum aus, der Entzug für die Spezialkategorie G sei auch deshalb gerechtfertigt, weil A._____ am 21. Juni 2024 in angetrunkenem Zustand ein elektrisches Lastendreirad gelenkt habe. Das Bundesgericht tritt auf die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Erwägung nicht ein, da ihr keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommt.

Gerichtskosten (E. 10–11)

Die Rüge, die kantonalen Gerichtskosten von Fr. 1'500.— seien willkürlich, wird als unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die VRK vorliegt. Bundesgerichtskosten von Fr. 3'000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Kaskadensystem bei Führerausweisentzügen nach dem SVG:

  1. Bestätigung von BGE 132 II 234 und 135 II 334: Die Mindestentzugsdauer im Kaskadensystem ist zwingend und kann weder aufgrund der beruflichen Notwendigkeit noch sonstiger Einzelfallumstände unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

  2. Bestätigung von 1C_372/2022: Das Fahren trotz Ausweisentzugs führt zu einem Nachrücken im Kaskadensystem, auch wenn der bestehende Entzug ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit nach Art. 16d SVG ist. An die Stelle des Warnungsentzugs tritt die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG.

  3. Präzisierung zum Gleichbehandlungsargument: Das Gericht zeigt erstmals explizit auf, dass auch ein hypothetischer Vergleichsfall (Lenker ohne Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG, dafür mit befristetem Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) zum gleichen Ergebnis — Entzug für immer — geführt hätte, weil die fünfjährige Bewährungsfrist mangels Ablaufs der vorherigen Entzugsdauer noch nicht zu laufen begonnen hätte. Die Sperrfrist für immer verstösst somit nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV.

  4. Präzisierung zur Spezialkategorie G: Der Einbezug der Spezialkategorie G in den Entzug folgt nicht aus dem Ermessen nach Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV bei der Sperrfristenverfügung, sondern aus der Rechtskraft des Dispositivs der Sicherungsentzugsverfügung vom 2. April 2019. Eine nachträgliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist durch die Entzugsbehörde oder die Rechtsmittelinstanzen ausgeschlossen, solange kein Wiedererteilungsgesuch gestellt wurde.

  5. Bestätigung von 1C_721/2024: Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, rechtfertigt keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer.

Fazit

Das Urteil 1C_432/2025 hält an der konsequenten Durchsetzung des Kaskadensystems fest: Wer trotz eines wegen Alkoholmissbrauch verfügten Sicherungsentzugs wiederholt ein Motorfahrzeug führt, muss mit einer Sperrfrist für immer rechnen. Die Rechtsprechung lässt keinen Raum für mildernde Umstände — weder die berufliche Notwendigkeit noch die geringe zurückgelegte Distanz noch die Art des Fahrzeugs (Traktor statt Personenwagen) rechtfertigen eine Abweichung von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Besonders hervorzuheben ist die klarstellende Erwägung zum Gleichbehandlungsargument: Selbst bei einem hypothetischen Vergleichsfall mit befristetem Entzug wäre der dauernde Entzug die rechtliche Folge gewesen, was den Vorwurf der Schlechterstellung entkräftet. Ebenso klar stellt das Gericht fest, dass der Einbezug der Spezialkategorie G nicht der Ermessensausübung bei der Sperrfristenverfügung unterliegt, sondern bereits durch das rechtskräftige Dispositiv der Sicherungsentzugsverfügung bindend vorgegeben ist.