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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_400/2026  ·  vom 27.07.2026

Modification des données dans le système d'information central de la migration (SYMIC); irrecevabilité du recours pour défaut de motivation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Nichteintretensentscheid des TAF auf, weil die Begründung der Beschwerde gegen eine SYMIC-Datenänderung (Geburtsdatum) die Anforderungen von Art. 52 VwVG erfüllte.
  • Entscheidung: Gutheissung des Recours; Rückweisung an das TAF zur Sachbehandlung. Der Beschwerdeführer hatte eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM vorgelegt, die eine hinreichende Begründung darstellte.
  • Bedeutung: Klarstellung, dass eine motivierte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz — selbst wenn sie nicht zwingend stichhaltig ist — die Begründungsanforderung von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das TAF durfte nicht auf Nichteintreten erkennen, wenn die Begründung inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt.

Sachverhalt

A.________, ein burkinischer Staatsangehöriger, reiste über Italien in die Schweiz ein. In Italien war er als Asylsuchender mit dem Geburtsdatum 7. Februar 2006 registriert. Nach seiner Einreise in die Schweiz gab er gegenüber den Behörden wechselnde Geburtsdaten an: zunächst den 7. Oktober 2008, sodann den 7. Oktober 2009 im Asylgesuch und in der ersten Anhörung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA).

Das SEM liess durch ein medizinisch-forensisches Gutachten vom 15. Oktober 2024 das Alter bestimmen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass das Durchschnittsalter zwischen 18 und 21 Jahren liege, das Mindestalter 17,61 Jahre betrage und das angegebene Geburtsdatum des 7. Oktober 2009 (Alter knapp unter 15 Jahren) medizinisch unmöglich sei. Daraufhin änderte das SEM am 11. November 2024 die im SYMIC (System der zentralen Migrationsinformation) erfassten Personalien und setzte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2007 fest.

A.________ erhob am 11. Dezember 2024, ergänzt am 16. April 2025, Beschwerde gegen diese Datenänderung beim TAF. In der Zwischenzeit wies das SEM am 12. Dezember 2025 sein Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung; es gewährte jedoch die vorläufige Aufnahme.

Der Instruktionsrichter beim TAF stellte am 27. Mai 2026 fest, dass die Beschwerdeschriften keine verständlichen Begründungen für das Begehren enthielten, das Geburtsdatum auf den 7. Oktober 2009 festzusetzen, und setzte eine siebentägige Frist zur Regularisierung an, verbunden mit der Aufforderung, das aktuelle schutzwürdige Interesse am Festhalten am Recours darzulegen. A.________ reichte am 2. Juni 2026 ein Schreiben ein. Mit Entscheid vom 10. Juni 2026 trat das TAF auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Zulässigkeit des Recours

Das Bundesgericht trat auf den Recours ein. Die Ausnahme des Art. 83 lit. d BGG — die Nichtzulässigkeit von Asylentscheiden — greift nicht, da der Streit eine datenschutzrechtliche Frage betrifft, nämlich die Richtigstellung von Personalien im SYMIC, und nicht den Asylentscheid als solchen. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheids und daran, dass die Sache zur materiellen Beurteilung an das TAF zurückgewiesen wird (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Begründungsanforderung nach Art. 52 VwVG

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit der Frage, ob die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderung von Art. 52 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 37 LTAF) erfüllt.

Massgeblicher Gesetzestext:

Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) «Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.»

Das Gericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Begründungspflicht dar:

  1. Die Begründung muss der Beschwerdeinstanz ermöglichen zu verstehen, welche Punkte und aus welchen Gründen die verwaltungsrechtliche Verfügung angefochten wird.
  2. Es kann nicht verlangt werden, dass die Begründung korrekt oder objektiv sei; sie muss jedoch relevant sein, d.h. inhaltlich auf die Argumentation der unteren Instanz in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen und der Beschwerdeinstanz ermöglichen, daraus einen konkreten Beschwerdegrund abzuleiten.
  3. Sie muss sich auf einen der Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG stützen — Verletzung von Bundesrecht (lit. a), unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) oder Unangemessenheit (lit. c).
  4. Eine summarische Begründung genügt grundsätzlich, insbesondere wenn sie von einer nicht juristischen Person stammt (Verweis auf 1C_106/2026 vom 28. Mai 2026).

Anwendung auf den Einzelfall:

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer — unterstützt von einer Anwältin — sich auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG berufen hatte. Er hatte die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung dargelegt, erklärt, warum ihm das Fehlen von Identitätsdokumenten nicht vorgeworfen werden könne, und inwiefern das SEM keine Gesamtwürdigung aller Elemente zur Bestimmung seines Geburtsdatums vorgenommen habe. Er hatte jedes vom SEM berücksichtigte Element einzeln analysiert und dargelegt, warum das Datum des 7. Oktober 2009 wahrscheinlicher sei. Insbesondere hatte er die Ergebnisse des medizinischen Gutachtens als nicht schlüssig bezeichnet: Das zahnärztliche Gutachten wies mehrere Anomalien auf, die sternoklavikuläre Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden, während das knochenmedizinische Gutachten ein Alter nahe dem angegebenen Alter feststellte. Im Ergänzungsschriftsatz vom 16. April 2025 präzisierte er, dass die vom SEM als ungünstig gewertete Unsicherheit bezüglich seiner Schullaufbahn sein junges Alter zum Zeitpunkt der Ereignisse nicht berücksichtige, während seine Aussagen zur Chronologie der Ereignisse konstant geblieben seien.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine detaillierte, auf Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (Verletzung von Bundesrecht) gestützte Begründung vorgelegt hatte, die inhaltlich auf die Argumentation des SEM in der angefochtenen Entscheidung Bezug nahm. Auf dieser Basis konnte das TAF verstehen, welche Punkte und aus welchen Gründen die Entscheidung vom 11. November 2024 angefochten wurde beziehungsweise warum das Geburtsdatum vom 7. Oktober 2009 gegenüber dem festgesetzten Datum vorzuziehen sei.

Das TAF hat somit Art. 52 VwVG verletzt, indem es die Beschwerde vom 11. Dezember 2024, ergänzt am 16. April 2025, wegen Begründungsmangels für unzulässig erklärte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Begründungsanforderung nach Art. 52 VwVG. Die massgeblichen Grundsätze sind:

BGE 133 IV 293: Das Bundesgericht hat bereits im veröffentlichten Entscheid BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 festgehalten, dass die Rückweisung einer Sache ohne vorherigen Schriftenwechsel zulässig ist, wenn das Bundesgericht die Sache nicht in der Sache selbst behandelt und somit den Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert. Dieser Grundsatz wird im vorliegenden Urteil angewandt.

1C_106/2026 vom 28. Mai 2026: Dieses Urteil, das unmittelbar vor dem vorliegenden Entscheid erging, bestätigt den Grundsatz, dass eine summarische Begründung grundsätzlich genügt, insbesondere wenn sie von einer nicht juristischen Person stammt. Das vorliegende Urteil geht weiter: Selbst eine von einer Anwältin verfasste, detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfüllt die Begründungspflicht — erst recht, wenn sie sich auf konkrete Beschwerdegründe stützt.

1C_641/2023 vom 11. April 2024: Verweis auf die Kostenfolge bei Gutheissung des Recours mit anwaltlicher Vertretung (Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 der Kostenverordnung).

Das Urteil grenzt sich deutlich von einer formalistischen Begründungsprüfung ab: Massgeblich ist nicht, ob die Begründung zwingend stichhaltig ist, sondern ob sie inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt und der Beschwerdeinstanz ermöglicht, den Beschwerdegrund zu verstehen. Das TAF überschritt diesen Rahmen, indem es eine eigentlich schon ausreichende Begründung als mangelhaft qualifizierte und auf Nichteintreten erkannte.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid des TAF auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Die Begründung des Beschwerdeführers, der sich unter anwaltlicher Vertretung detailliert mit der Argumentation des SEM auseinandergesetzt und die Rechtswidrigkeit der Datenänderung im SYMIC nach Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG gerügt hatte, erfüllte die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Eine Begründung, die inhaltlich auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt und konkrete Kritikpunkte benennt — namentlich die angebliche Nichtschlussfolgerung des medizinischen Gutachtens und die mangelnde Gesamtwürdigung durch das SEM —, genügt der Begründungspflicht. Der Nichteintretensentscheid stellte eine unzulässige überspitzte Formalität dar. Keine Gerichtsgebühren; CHF 1'000 Parteientschädigung zu Lasten des SEM.