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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_347/2025  ·  vom 28.07.2026

Führerausweisentzug

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Fahrzeuglenker, der bei schneebedeckter Strasse einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährte und einen Unfall verursachte, berief sich erfolglos auf einen «besonders leichten Fall» gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der einmonatige Führerausweisentzug wegen Rückfalls innerhalb der Zweijahresfrist (Art. 16a Abs. 2 SVG) bestätigt.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Vortrittsverletzung mit konkreter Gefährdung (Unfall mit Verletzungen und Sachschaden) nicht als «besonders leichter Fall» qualifiziert werden kann und dass die Mindestentzugsdauer bei Rückfall zwingend ist.

Sachverhalt

Am 27. Januar 2023 lenkte A.________ sein Fahrzeug in Davos Dorf von der Dischmastrasse in Richtung Talstrasse. Die Strasse war schneebedeckt. Beim Einbiegen in die Talstrasse kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision mit einem von rechts kommenden Lieferwagen. Der Unfallgegner erlitt leichte Verletzungen, der Gesamtsachschaden belief sich auf rund Fr. 14'000.--. Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2023 wurde A.________ wegen Nichtgewährung des Vortritts aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug entzog A.________ gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG den Führerausweis für einen Monat, da er bereits innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre einen Ausweisentzug hatte hinnehmen müssen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 82 ff. BGG). Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist zulässig, da er sich auf eine Gehörsverletzung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beruft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1).

Die verspätete Eingabe vom 20. Oktober 2025 brauchte nicht aus den Akten gewiesen zu werden, da sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermochte. Die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG führte dazu, dass die Frist als rechtzeitig abgelaufen galt. Auf die Ablehnungsbegehren gegen die Sachbearbeitenden wurde nicht eingetreten, da blosser Verweis auf vorinstanzliche Ausführungen nicht genügt (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).

Gehörsrüge und Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchgeführt und keine weiteren Abklärungen zur Baurechtskonformität der Strassenkreuzung getätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz über eine aussagekräftige Fotodokumentation verfügte, die die Witterungsverhältnisse am Unfalltag festhielt — was bei einem Augenschein gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Verzicht auf einen Augenschein stellte eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar (BGE 136 I 229 E. 5.3). Eine substanziierte Begründung, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich wäre, fehlte (Art. 97 Abs. 1 BGG).

«Besonders leichter Fall» nach Art. 16a Abs. 4 SVG

Der Beschwerdeführer machte geltend, es liege ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG vor, weshalb auf jegliche Administrativmassnahme verzichtet werden sollte. Er argumentierte, die Kreuzung sei verkehrstechnisch gefährlich, die Fahrbahn schneebedeckt und die Anrampung des Trottoirs vorschriftswidrig erstellt gewesen.

Art. 16a SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft; […] 2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. 4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.»

Das Bundesgericht führte aus, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG nur vorliegt, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden (1C_183/2016 E. 3.1).

Eine erhöhte abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Eine konkrete Gefährdung ist hier zweifelsfrei bejaht worden: Der Unfallgegner erlitt Verletzungen, und an den Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von Fr. 12'000.--. Unter diesen Umständen scheidet ein besonders leichter Fall aus. Zudem sprengt die Busse von Fr. 300.-- den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens (1C_273/2016 E. 5.6).

Vortrittspflicht und objektive Umstände

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der Unfall sei aufgrund objektiver Begebenheiten nicht vermeidbar gewesen, setzte er sich über die Qualifikation des Vorfalls durch die Staatsanwaltschaft hinweg. Die Frage der Pflichtwidrigkeit hätte im Strafverfahren vorzubringen sein. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch dann dem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt gewähren müssen (Art. 36 Abs. 2 SVG). Zudem musste ihm aufgrund des Signals 2.41 SSV bewusst sein, dass es sich bei der Talstrasse um eine Einbahnstrasse handelt (Art. 24 Abs. 3 SSV). Die Mauer längs der Talstrasse stand nicht direkt an der Strasse, sondern war durch ein Trottoir getrennt, sodass der Beschwerdeführer im Bereich des Trottoirs freie Sicht auf die von rechts kommenden Fahrzeuge hatte.

Mindestentzugsdauer und berufliche Notwendigkeit

Der Beschwerdeführer machte eventualiter geltend, ihm sei die Abgabe des Führerausweises zu erlassen, da er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei der Entzugsdauer nach Art. 16a Abs. 2 SVG um eine Mindestentzugsdauer handelt, die nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 152 II 179 E. 2.2.2).

Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.»

Da dem Beschwerdeführer bereits vom 24. Januar bis zum 23. Februar 2021 der Ausweis entzogen worden war, handelte das Strassenverkehrsamt mit dem einmonatigen Entzug als Mindestentzugsdauer gesetzeskonform. Die berufliche Notwendigkeit ist nur bei der Festsetzung der Entzugsdauer über der Mindestdauer zu berücksichtigen, nicht aber als Grund, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten.

Verhältnis Strafverfahren — Administrativverfahren

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Administrativbehörde hinsichtlich der Qualifikation der Widerhandlung nicht an die Qualifikation des Strafrichters gebunden ist (1C_26/2018 E. 6.6; 1C_194/2022 E. 5.2.2). Der Strafbefehl stellte auf pflichtwidriges Nichtgewähren des Vortritts ab, während die Administrativbehörde die Gefährdungsqualifikation eigenständig vorzunehmen hat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

1. Konkrete Gefährdung schliesst besonders leichten Fall aus. Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass eine Vortrittsverletzung, die zu einem Unfall mit Verletzungen und nennenswertem Sachschaden führt, eine konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG darstellt und den besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG ausschliesst (vgl. 1C_334/2019 E. 3.1; 1C_183/2016 E. 3.1). Die Grenzziehung zwischen geringer Gefahr (Art. 16a Abs. 1 lit. a) und konkreter Gefährdung ist anhand der konkreten Umstände vorzunehmen — ein Unfall mit Personenschaden übersteigt diese Schwelle eindeutig.

2. Mindestentzugsdauer bei Rückfall ist zwingend. Die Entscheidung schliesst sich der ständigen Rechtsprechung an, wonach Art. 16a Abs. 2 SVG eine zwingende Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten Entzugsdauer eine neue leichte Widerhandlung begangen wird. Diese Mindestdauer kann auch bei beruflicher Notwendigkeit nicht unterschritten werden (BGE 152 II 179 E. 2.2.2; 1C_194/2022 E. 5.2.2).

3. Ordnungsbussen-Schwelle als Orientierungshilfe. Das Gericht bestätigt die Praxis, wonach die Busshöhe ein Indiz dafür ist, ob der Fall den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens sprengt (1C_273/2016 E. 5.6). Eine Busse von Fr. 300.-- liegt ausserhalb des Ordnungsbussenrahmens, was gegen einen besonders leichten Fall spricht.

4. Bindungswirkung des Strafbefehls begrenzt. Die Administrativbehörde ist nicht an die Qualifikation des Strafrichters gebunden. Dies bestätigt die Rechtsprechung in 1C_26/2018 E. 6.6 und 1C_194/2022 E. 5.2.2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die strafrechtliche Qualifikation als «leicht» berufen, um die administrativrechtliche Einordnung als besonders leichter Fall durchzusetzen.

5. Antizipierte Beweiswürdigung. Der Verzicht auf einen Augenschein bei Vorliegen einer ausreichenden Fotodokumentation wird als zulässige antizipierte Beweiswürdigung bestätigt (BGE 136 I 229 E. 5.3). Dies gilt insbesondere, wenn die Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Augenscheins nicht mehr mit denen am Unfalltag übereinstimmen.

6. Gehörsanspruch und Begründungspflicht. Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht hinreichend nach, auch wenn sie nicht auf jedes einzelne Vorbringen explizit einging (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1). Massgebend ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben konnte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der einmonatige Führerausweisentzug wird bestätigt. Die Entscheidung illustriert drei zentrale Grundsätze des Administrativmassnahmenrechts: Erstens kann eine Vortrittsverletzung mit Unfall und Verletzungen nicht als besonders leichter Fall qualifiziert werden; zweitens ist die Mindestentzugsdauer von einem Monat bei Rückfall zwingend und kann auch wegen beruflicher Notwendigkeit nicht unterschritten werden; drittens ist die Administrativbehörde bei der Qualifikation der Widerhandlung nicht an die strafrechtliche Einordnung gebunden. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.