Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bei Verdacht auf qualifizierte Geldwäscherei im Rahmen einer kriminellen Organisation; teilweise Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich unentgeltlicher Rechtspflege.
- Entscheidung: Die Haftverlängerung wird bestätigt (Kollusionsgefahr bejaht); die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Begründung der Aussichtslosigkeit bei Haftbeschwerden; die pauschale Qualifizierung als «aussichtslos» ohne nähere Begründung reicht nicht aus, wenn die Vorinstanz selbst auf neue Hinweise im Haftentscheid abstellt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (A.________) wurde im September 2024 zusammen mit fünf weiteren Beschuldigten festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, seit mindestens 2019 als Mitglied beziehungsweise Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entgegengenommen und via Hawala-Systeme, das Reisebüro B.________ in Luzern sowie Geldschmuggel auf dem Strassen- und Luftweg in den Kosovo transferiert zu haben. Die Vorwürfe umfassen Beteiligung an respektive Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Drogenhandelsgeschäft soll innerhalb von weniger als sechs Monaten über Fr. 8 Mio. umgesetzt haben; dem Beschwerdeführer werden allein Geldtransfers im Umfang von über Fr. 130'000.-- sowie auf Anweisung einer weiteren Person (H.________) Drogenerlöse von Fr. 720'830.-- vorgeworfen.
Die Untersuchungshaft war seit dem 7. September 2024 angeordnet und wurde am 10. Dezember 2024 beziehungsweise am 7. März 2025 um jeweils drei Monate verlängert. Ein Haftentlassungsgesuch blieb erfolglos. Gegen die zweite Verlängerung (bis 3. Juni 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die diese am 17. April 2025 abwies. Ebenso wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff., 79, 81 Abs. 1 BGG) und erinnerte an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; blosser Verweis auf andere Rechtsschriften oder die Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1). Bei Rügen von Grundrechtsverletzungen einschliesslich Willkür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: […] b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; […]»
Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die theoretische Möglichkeit von Kollusionshandlungen nicht genügt; vielmehr müssen konkrete Indizien für Verdunkelungsgefahr vorliegen. Massgeblich sind das bisherige Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, ihre persönlichen Merkmale, ihre Stellung und Tatbeiträge im untersuchten Sachverhalt sowie die persönlichen Beziehungen zu den sie belastenden Personen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1).
Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Kollusionsgefahr für bundesrechtskonform begründet. Zentrale Erwägungen:
- Verflochtene Rolle: Der Beschwerdeführer ist nicht nur als Geldkurier tätig gewesen, sondern seine Handlungen sind mit jenen der übrigen Beschuldigten verflochten; er hat auf Anweisung von G.________ und H.________ (Cousin von G.________) Drogenerlöse eingesammelt und transferiert.
- Offene Ermittlungen: Die Analyse der Bargeldtransaktionen über das Reisebüro B.________ in Verbund mit den sichergestellten Bank- und Geschäftsunterlagen ist nicht abgeschlossen. Eine neue Meldung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vom 18. Februar 2025 betrifft eine dem Beschwerdeführer zuzuordnende Kreditkarte und die I.________ GmbH bei der J.________ Bank, wo ausschliesslich Bargeld in Höhe von ca. Fr. 400'000.-- (November/Dezember 2022) eingezahlt wurde.
- Internationaler Bezug und Verschleierung: Die Beschuldigten nutzten verschlüsselte Kommunikationsdienste und Codewörter; der Beschwerdeführer pflegte mindestens seit 2017 geschäftliche Kontakte nach Albanien/Kosovo mit H.________ und K.________ (Vater von G.________).
- Aussageverhalten: Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse zunächst zu vertuschen versucht und erst eingeräumt, wenn der Umstand kaum mehr bestreitbar war, wobei er sich teilweise in Ausflüchten oder Widersprüchen verfangen hat.
- Anstehende Einvernahmen: Zahlreiche Einvernahmen mit beschuldigten Personen, Auskunftspersonen und Zeugen sind geplant, deren Unbeeinflusstheit gefährdet wäre.
Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung wird abgewiesen. Auf die von der Bundesanwaltschaft angerufene, von der Vorinstanz aber offengelassene Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) braucht nicht eingegangen zu werden.
Ersatzmassnahmen
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO erwägt das Bundesgericht, dass diese nicht geeignet seien, Kollusionshandlungen — namentlich Absprachen mit (bekannten und noch nicht identifizierten) involvierten Personen im In- und Ausland — wirksam zu verhindern. Weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargelegt ist, inwiefern Ersatzmassnahmen ihn daran hindern sollten, mit Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen telefonisch oder digital Kontakt aufzunehmen.
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG)
Art. 64 BGG (SR 173.110) «1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. 3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.»
Das Bundesgericht hebt die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde als «klar unbegründet» und «aussichtslos» qualifiziert, ohne dies näher zu begründen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus auf «neue Hinweise» Bezug nahm, was zeigt, dass die Rechtslage nicht von vornherein aussichtslos war. Bei dieser Sachlage durfte das Gesuch nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers prüfen muss.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr bei Untersuchungshaft. In mehrfacher Hinsicht ist das Urteil richtungweisend:
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Konkretisierung der Kollusionsgefahr bei organisierter Kriminalität: Das Bundesgericht bekräftigt, dass bei Verfahren gegen mutmassliche Mitglieder krimineller Organisationen die Verflechtung der beschuldigten Person mit anderen Tatbeteiligten, die Nutzung verschlüsselter Kommunikation und die internationale Dimension des Sachverhalts konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr darstellen. Dies steht im Einklang mit BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2 f., wonach je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen an die Verdunkelungsgefahr zu stellen sind.
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Ersatzmassnahmen bei Kollusionsgefahr: Das Urteil bestätigt, dass Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO den Haftgrund der Kollusionsgefahr dann nicht ersetzen können, wenn sie nicht wirksam zu verhindern vermögen, dass die beschuldigte Person mit Mittätern oder Auskunftspersonen in Kontakt tritt. Dies entspricht der Praxis, dass Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen müssen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
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Massgebliche Anforderungen an die Aussichtslosigkeitsprüfung bei Haftbeschwerden: Das Urteil präzisiert, dass bei Haftbeschwerden Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Eine pauschale Qualifizierung als «klar unbegründet» ohne nähere Begründung genügt nicht, wenn die Vorinstanz selbst auf neue Ermittlungshinweise abstellt. Dies konkretisiert die Anforderungen an die Begründungstiefe bei der Aussichtslosigkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit Art. 64 BGG.
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Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Während BGE 142 III 138 E. 5.1 die allgemeinen Massstäbe der Aussichtslosigkeit definiert, zeigt das vorliegende Urteil deren Anwendung im Kontext von Haftbeschwerden, wo die Schwelle für Aussichtslosigkeit höher liegt als bei gewöhnlichen Zivil- oder Verwaltungsstreitigkeiten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Haftverlängerung ab und bestätigt die Kollusionsgefahr als Haftgrund. Gleichzeitig hebt es die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege teilweise auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Mittellosigkeit an die Vorinstanz zurück. Das Urteil stärkt die Position von beschuldigten Personen im Haftbeschwerdeverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege: Die blosse Etikettierung einer Beschwerde als «aussichtslos» ohne substanzierte Begründung reicht nicht aus, zumal bei Haftbeschwerden generell Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit geboten ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass Vorinstanzen die Aussichtslosigkeit einer Haftbeschwerde sorgfältig und einzelfallbezogen begründen müssen und nicht auf formelhafte Qualifizierungen abstellen dürfen.