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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1031/2024  ·  vom 30.06.2026

Ordonnance de classement; frais

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein als Direktor d'exploitation tätiger Kaderangehöriger, gegen den das Strafverfahren eingestellt wurde, kann gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO mit Verfahrenskosten belastet werden, wenn er durch Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a OR) die Strafuntersuchung mitverursacht hat.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Entscheide; der Beschwerdeführer hat die Hälfte der Verfahrenskosten (10'575 Fr.) zu tragen, wird weder entschädigt (Art. 429 StPO) noch werden die Entschädigungsansprüche der Privatklägerin aufgehoben (Art. 433 StPO).
  • Bedeutung: Präzisiert, dass bei Einstellungsentscheiden die Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO und der Entschädigungsausschluss nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Einheit bilden; wer die Kosten trägt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. Bestätigt die Massgeblichkeit des arbeitsrechtlichen Treuepflichtverstosses als taugliche Verhaltensnorm i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO.
  • Instanzenerschöpfung: Mehrere Rügen (Behinderung des rechtlichen Gehörs, Proportionalität, Unschuldsvermutung) wurden als unzulässig qualifiziert, weil sie erst vor Bundesgericht erhoben wurden.
  • Sachverhaltsrüge: Die bloss appellatorische Neubewertung der Beweise durch den Beschwerdeführer genügt der Willkürrüge nach Art. 9 BV nicht.

Sachverhalt

A.________ war als Direktor d'exploitation bei der C.________ SA (später durch Fusion mit B.________ SA) tätig. Er verantwortete die Betreuung mehrerer Agenturen und die Überwachung von Sektionsleitern in einem Unternehmen mit ca. 600–800 Mitarbeitenden im Reinigungs- und Unterhaltssektor. Er unterzeichnete bis zu 50 Arbeitsverträge pro Woche und wusste von Überstunden der Mitarbeitenden.

Im Februar 2018 wurde die Geschäftsführung durch eine anonyme Anzeige auf mögliche Unregelmässigkeiten aufmerksam, namentlich auf die Schaffung fiktiver Arbeitsplätze und die Ausstellung falscher Arbeitsverträge zum Zwecke des unerlaubten Bezugs von Aufenthaltsbewilligungen. Eine interne Untersuchung deckte schwere Missstände auf: Mitarbeitende arbeiteten bis zu 18 Stunden pro Tag über mehrere Tage hinweg, teilweise gleichzeitig auf verschiedenen Baustellen erfasst; Löhne wurden auf dasselbe Bankkonto überwiesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen A.________ u.a. wegen Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung ein (Klassierungsverfügung vom 31. Mai 2024). Sie verweigerte ihm eine Entschädigung nach Art. 429 StPO, sprach der B.________ SA eine Entschädigung für notwendige Verfahrensaufwendungen von 22'219.05 Fr. zu (Art. 433 StPO) und belastete ihn mit der Hälfte der Verfahrenskosten (10'575 Fr., Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die kantonale Beschwerdekammer wies die Beschwerde von A.________ ab (Urteil vom 30. Juli 2024). Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsbindung

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff. LTF). Der Beschwerdeführer hat als betroffene Partei mit Rechtsschutzinteresse an der Abänderung der Kosten- und Entschädigungsentscheidung die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 LTF).

Der Beschwerdeführer versuchte, den Sachverhalt neu zu stellen, ohne die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich zu rügen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Es ist an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Rechts ermittelt wurden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 LTF).

Rechtliches Gehör und Instruktionsmaxime

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) in zweierlei Hinsicht:

  1. Verweigerung der Beweiserhebung (Protokolle): Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Rüge, die kantonalen Behörden hätten die Produktion von Sitzungsprotokollen verweigern müssen, erstmals vor Bundesgericht erhob. Er hatte selbst keine Beweisanträge gestellt und auch nicht gegen den angeblichen Ablehnungsentscheid der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Die Rüge war daher unzulässig wegen fehlender Instanzenerschöpfung (Art. 80 Abs. 1 LTF).

  2. Gehörverletzung betreffend Treuepflichtverletzung: Auch diese Rüge wurde als unzulässig qualifiziert, da sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde, obwohl sie bereits vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer wandte sich dagegen, dass die Vorinstanz ihm als Direktor d'exploitation die Verantwortung für die Missstände in der Personalverwaltung zuschrieb. Das Bundesgericht stellte fest, dass er bloss appellatorisch seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der kantonalen setzte, ohne konkret darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung haltlos sei. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 LTF nicht.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Feststellungen als nicht willkürlich: Der Beschwerdeführer bekleidete eine Kaderfunktion, hatte Verantwortlichkeiten als Direktor d'exploitation übernommen, war für die Überwachung der Arbeitszeiten zuständig, wusste von den übermässigen Arbeitszeiten und gab selbst zu, keine Kontrolle mehr ausgeübt zu haben. Auch die Feststellung, dass er seinen Arbeitgeber nicht über die durch die Koexistenz von mündlichen und schriftlichen Arbeitsverträgen entstandene Verwirrung informiert hatte, wurde bestätigt -- der Beschwerdeführer hatte lediglich über fehlende Kundenverträge (nicht: Arbeitsverträge) informiert.

Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO und Treuepflichtverletzung (Art. 321a OR)

Die zentrale Rechtsfrage betraf die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO:

Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Lorsque la procédure fait l'objet d'une ordonnance de classement ou que le prévenu est acquitté, tout ou partie des frais de procédure peuvent être mis à sa charge s'il a, de manière illicite et fautive, provoqué l'ouverture de la procédure ou rendu plus difficile la conduite de celle-ci.»

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsprechung, wonach für eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Einstellung oder Freispruch ein qualifiziertes Verschulden erforderlich ist: Der Beschwerdeführer muss durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert haben. Die massgebliche Verhaltensnorm kann sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, im Sinne einer analogen Anwendung der Grundsätze von Art. 41 OR (BGE 144 IV 202 E. 2.2).

Als taugliche Verhaltensnorm wurde die arbeitsrechtliche Treuepflicht nach Art. 321a OR herangezogen:

Art. 321a Abs. 1 OR (SR 220)

«Le travailleur exécute avec soin le travail qui lui est confié et sauvegarde fidèlement les intérêts légitimes de l'employeur.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Treuepflicht in verstärktem Masse für Kaderangehörige gilt, namentlich für jene, die mit der Führung des Personals betraut sind (Bestätigung der Praxis, vgl. insbesondere 6B_973/2023). Zu den positiven Pflichten aus der Treuepflicht gehört die Informations- und Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über drohende Schäden, Betriebsstörungen und andere Missstände informieren.

Das Bundesgericht bejahte eine klare Verletzung dieser Pflichten: Der Beschwerdeführer war als Direktor d'exploitation für die Überwachung der Arbeitszeiten zuständig, wusste von den übermässigen Arbeitszeiten, übte aber keine Kontrolle mehr aus und informierte seinen Arbeitgeber nicht über die durch die Koexistenz mündlicher und schriftlicher Arbeitsverträge entstandene Verwirrung. Zudem verstiesse der Einsatz von Arbeitnehmenden an bis zu 29 aufeinanderfolgenden Tagen gegen Art. 21 Abs. 1 LTr (SR 822.11). Dieses pflichtwidrige Verhalten (Impéritie de gestion) wurde durch die interne Untersuchung aufgedeckt und führte zur Strafanzeige, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Eröffnung des Strafverfahrens bejaht wurde.

Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Si le prévenu est acquitté totalement ou en partie ou s'il bénéficie d'une ordonnance de classement, il a droit à: a. une indemnité fixée conformément au tarif des avocats, pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure; [...]»

Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«L'autorité pénale peut réduire ou refuser l'indemnité ou la réparation du tort moral dans les cas suivants: a. le prévenu a provoqué illicitement et fautivement l'ouverture de la procédure ou a rendu plus difficile la conduite de celle-ci; [...]»

Das Bundesgericht bestätigte den Grundsatz, wonach die Kostenentscheidung nach Art. 426 StPO die Entschädigungsfrage nach Art. 429 ff. StPO präjudiziert: Wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO mit Kosten belastet, ist eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Regel ausgeschlossen (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2). Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist das Pendant zu Art. 426 Abs. 2 StPO im Entschädigungsbereich. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, warum sein Fall eine Ausnahme vom Grundsatz darstellen sollte.

Ebenso bestätigte das Bundesgericht den Entschädigungsanspruch der Privatklägerin nach Art. 433 StPO: Da die Kosten dem Beschwerdeführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt wurden, hat die Privatklägerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Verfahrensaufwendungen. Eine Rüge gegen die Höhe dieser Entschädigung wäre unzulässig, da sie nicht vor der Vorinstanz erhoben wurde.

Weitere Rügen

  • Proportionalität und Treu und Glauben (Art. 3 StPO, Art. 5 Abs. 2 und 3 BV): Der Beschwerdeführer kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als übermässig. Diese Rüge war unzulässig, da sie erst vor Bundesgericht erhoben wurde und ausserdem auf Sachverhaltselementen beruhte, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid stammen.
  • Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK): Der Beschwerdeführer sah in der Höhe der Kosten und Entschädigung eine "verkappte Verurteilung". Das Bundesgericht wies dies zurück: Aus dem angefochtenen Entscheid lasse sich keinerlei Hinweis auf eine Schuld des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Sinne entnehmen, und die Rüge gegen die Höhe der Kosten war mangels Instanzenerschöpfung unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Praxis zu Art. 426 Abs. 2 StPO:

  1. Klarstellung der Einheit von Kosten- und Entschädigungsentscheid: Das Bundesgericht bestätigt erneut den Grundsatz, dass die Belastung mit Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO und der Ausschluss der Entschädigung nach Art. 429 f. StPO eine Einheit bilden (BGE 147 IV 47; 144 IV 207; 137 IV 352). Wer die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt, hat grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch.

  2. Treuepflichtverletzung als taugliche Verhaltensnorm: Das Urteil präzisiert, dass der arbeitsrechtliche Treuepflichtverstoss (Art. 321a OR) eine taugliche Verhaltensnorm i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO darstellt, sofern er eine klare Verhaltensregel darstellt. Dies entspricht der bisherigen Praxis, wonach jede geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm des schweizerischen Rechts in Betracht kommt, im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 41 OR (BGE 144 IV 202 E. 2.2).

  3. Erweiterte Treuepflicht für Kaderangehörige: Die gesteigerte Treuepflicht von Führungskräften -- insbesondere in personeller Verantwortung -- wird bestätigt (6B_973/2023; 4A_105/2018; 6B_310/2014). Der Informations- und Meldepflicht als positiver Aspekt der Treuepflicht kommt hier besondere Bedeutung zu.

  4. Strenge Instanzenerschöpfung: Das Urteil illustriert die durchgehende Praxis des Bundesgerichts, wonach Rügen, die erst vor Bundesgericht erhoben werden, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig sind (Art. 80 Abs. 1 LTF). Dies gilt selbst für rechtliche Gehörsrügen, wenn diese bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Der Beschwerdeführer wird mit 3'000 Fr. Gerichtskosten belastet. Das Urteil bestätigt die Praxis, dass bei Einstellung des Strafverfahrens eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte durch eine klare Verhaltensnormverletzung -- hier: die Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (Art. 321a OR) als Kaderangehöriger mit Personalverantwortung -- die Strafuntersuchung mitverursacht hat. Gleichzeitig wird der Grundsatz bekräftigt, dass die Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO den Entschädigungsausschluss nach Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nach sich zieht.