bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_1199/2024  ·  vom 02.09.2024

Ordonnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin hatte eine Strafanzeige wegen schwerer sexueller Gewalt in der Kindheit erstattet; der Staatsanwalt verfügte die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung; die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft und nicht ausreichend, um einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen.
  • Bedeutung: Präzisiert die Massstäbe für den hinreichenden Tatverdacht bei auf Aussagen beschränkten Anzeigen ohne korroborierende Beweise — insb. bei deliranten oder unplausiblen Schilderungen genügt die blosse Präzision der Darstellung nicht zur Eröffnungspflicht.
  • Rechtliche Grundlage: Art. 310 Abs. 1, Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 6 StPO.
  • Verfahrensausgang: Abweisung der Beschwerde, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Sachverhalt

A.________, geboren 1989, erstattete am 31. Oktober 2023 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Waadt. Sie gab an, auf der Suche nach der Wahrheit zu sein, nachdem zwei Jahre zuvor verschüttete Erinnerungen an Misshandlungen in ihrer Kindheit wieder aufgetaucht seien. Sie beschrieb detailliert schwerste sexuelle und körperliche Gewalt durch ihren seit 2017 verstorbenen Onkel sowie durch Dritte: Einführung von Gegenständen in den Vaginalbereich (Limen, heisse Eisen), pyrogravierte Einritzungen auf dem Rücken, erzwungene Prostitution in einem «Netzwerk der Kinderprostitution», Teilnahme an «satanischen Zeremonien» mit angeblich ca. 70 Tötungsdelikte, Zusammenarbeit mit einem Geheimdienst (Service C.________) sowie Dreharbeiten in ausländischen Pornoproduktionen. Sie habe das «Netzwerk» 2010 verlassen. Die Gynäkologin von A.________ habe keine Läsionen festgestellt. Ein Arztbesuch wegen der Verletzungen sei nie erfolgt. Ein Bericht des CHUV vom 23. November 2023 erwähnte lediglich leichte, nicht zuzuordnende Hautmarken.

Der Staatsanwalt verfügte am 21. Mai 2024 die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt wies die Beschwerde am 2. September 2024 ab. A.________ zieht das Bundesgericht an.

Erwägungen

Legitimation (Erw. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Legitimation der Beschwerdeführerin als Parteiklägerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die denunzierten Straftaten betreffen die körperliche und sexuelle Integrität und sind solcher Schwere, dass sie unzweifelhaft Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR begründen könnten (vgl. ATF 148 IV 432; 141 IV 1).

Nichtanhandnahmeverfügung und hinreichender Tatverdacht (Erw. 2)

Rechtlicher Rahmen

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet der Staatsanwalt eine Untersuchung, wenn sich aus dem Polizeirapport, den Anzeigen oder eigenen Feststellungen hinreichende Verdachtsgründe ergeben, die vermuten lassen, dass eine Straftat begangen wurde. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO erlässt der Staatsanwalt sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung, wenn aus der Anzeige oder dem Polizeirapport ersichtlich ist, dass die Tatbestandsmerkmale der Straftat oder die Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (lit. a), dass Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder dass die Bedingungen von Art. 8 StPO eine Einstellung gebieten (lit. c).

Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Le ministère public rend immédiatement une ordonnance de non-entrée en matière s'il ressort de la dénonciation ou du rapport de police: a. que les éléments constitutifs de l'infraction ou les conditions à l'ouverture de l'action pénale ne sont manifestement pas réunis; b. qu'il existe des empêchements de procéder; c. que les conditions mentionnées à l'art. 8 imposent de renoncer à l'ouverture d'une poursuite pénale. 2 Au surplus, les dispositions sur le classement de la procédure sont applicables.»

Art. 309 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Le ministère public ouvre une instruction: a. lorsqu'il ressort du rapport de police, des dénonciations ou de ses propres constatations des soupçons suffisants laissant présumer qu'une infraction a été commise; b. lorsqu'il ordonne des mesures de contrainte; c. lorsqu'il est informé par la police conformément à l'art. 307, al. 1. 2 Il peut renvoyer à la police, pour complément d'enquête, les rapports et les dénonciations qui n'établissent pas clairement les soupçons retenus. 3 Le ministère public ouvre l'instruction par une ordonnance dans laquelle il désigne le prévenu und l'infraction qui lui est imputée. L'ordonnance n'a pas à être motivée ni notifiée. Elle n'est pas sujette à recours. 4 Le ministère public renonce à ouvrir une instruction lorsqu'il rend immédiatement une ordonnance de non-entrée en matière ou une ordonnance pénale.»

Massstab für den hinreichenden Tatverdacht

Das Bundesgericht präzisiert den Massstab: Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist («situation claire sur le plan factuel et juridique»). Die Tatbestandsmerkmale sind offensichtlich nicht erfüllt — es darf kein hinreichender Verdacht bestehen und ein allenfalls anfänglicher Verdacht muss sich vollständig aufgelöst haben. Der hinreichende Verdacht («soupçon initial») muss auf einer plausiblen faktischen Grundlage beruhen, die die konkrete Möglichkeit einer Straftat aufscheinen lässt. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (ATF 141 IV 87; 6B_488/2021; 6B_212/2020). Im Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen («in dubio pro duriore»). Dieses Prinzip kommt jedoch erst zur Anwendung, wenn aufgrund der vorhandenen Elemente ein Zweifel darüber besteht, ob der Verdacht hinreichend ist, um eine Anklage zu rechtfertigen (6B_488/2021; 6B_212/2020).

Das Bundesgericht betont, dass die Beschuldigungsbehörden über einen Beurteilungsspielraum verfügen, den das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft. Eine willkürliche Beweiswürdigung wird nicht durch das Bundesgericht ersetzt (ATF 137 IV 122).

Untersuchungsmaxime und anticipierte Beweiswürdigung

Nach der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) müssen die Strafbehörden von Amtes wegen alle relevanten Tatsachen ermitteln. Diese Pflicht entbindet jedoch von der Pflicht zu weiteren Beweiserhebungen, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung genügen und die Behörde mit Sicherheit annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen ihre Meinung nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO; 7B_930/2025; 7B_76/2022). Die anticipierte Beweiswürdigung wird nur unter dem Willkürmassstab überprüft (ATF 147 IV 534).

Art. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Les autorités pénales recherchent d'office tous les faits pertinents pour la qualification de l'acte et le jugement du prévenu. 2 Elles instruisent avec un soin égal les circonstances qui peuvent être à la charge et à la décharge du prévenu.»

Willkürliche Sachverhaltswürdigung (Erw. 2.2–2.3)

Die kantonale Instanz hatte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich des 2017 verstorbenen Onkels bestätigt (Verfahrenshindernis). Hinsichtlich der übrigen denunzierten Personen hielt sie fest, dass kein konkretes Element die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertige: Der CHUV-Bericht wies nur leichte, nicht zuordenbare Hautmarken auf; die Gynäkologin hatte keine Läsionen festgestellt; die Beschwerdeführerin hatte nie einen Arzt wegen der Verletzungen aufgesucht; ihre Schilderungen erschienen verworren und delirant (insb. die ca. 70 Tötungsdelikte und die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst); der E-Mail-Verkehr mit dem Service C.________ widerlegte eine frühere Zusammenarbeit; und sie konnte nicht erklären, wie sie das «Netzwerk» 2010 verlassen konnte, obwohl ihr Onkel erst 2017 verstarb.

Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich. Insbesondere:

  • Die fehlende ärztliche Dokumentation von Verletzungen, die nach den Schilderungen zwingend ärztliche Hilfe erfordert hätten (Einführung von Limen, heissen Eisen, elektrisierten Gegenständen in den Vaginalbereich; pyrogravierte Einritzungen), untergräbt die Glaubhaftigkeit.
  • Die gynäkologische Untersuchung ohne festgestellte Läsionen steht im Widerspruch zu den behaupteten schweren vaginalen Misshandlungen.
  • Die Unwahrscheinlichkeit, dass niemand die über Jahre hinweg wiederholten, gewaltsamen Misshandlungen eines Kindes bemerkt hätte.
  • Die delirante Qualität der Schilderungen (70 Morde, Geheimdienstzusammenarbeit, satanische Zeremonien) widerlegt die Auffassung, dass die blosse Detailgenauigkeit der Schilderung einen hinreichenden Verdacht begründe.
  • Die fehlende Erklärung, wie die Beschwerdeführerin das «Netzwerk» 2010 verlassen konnte, obgleich ihr Onkel erst 2017 verstarb.

Das Bundesgericht betont ausdrücklich: Nicht die Präzision oder die Schwere der geschilderten Taten rechtfertigt die Eröffnung einer Untersuchung, sondern die Konkretheit der Indizien für die Begehung einer Straftat. Der hinreichende Verdacht muss auf einer plausiblen faktischen Grundlage beruhen.

Unentgeltliche Rechtspflege (Erw. 3)

Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren nach Art. 136 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht weist das Begehren ab, da die Beschwerde von vornherein erfolglos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 StPO. Die massgeblichen Grundsätze lauten:

  1. Klarheit der Beweislage: Eine Nichtanhandnahme erfordert eine klare Sach- und Rechtslage. Besteht ein hinreichender Verdacht, muss die Untersuchung eröffnet werden (ATF 141 IV 87; 6B_488/2021; 6B_212/2020).

  2. Plausibilität des Anfangsverdachts: Der Verdacht muss auf einer plausiblen faktischen Grundlage beruhen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Die Präzision der Schilderungen allein vermag den Verdacht nicht zu begründen — entscheidend ist die Konkretheit der Indizien.

  3. Anticipierte Beweiswürdigung: Die Verfahrensbehörden dürfen eine anticipierte Beweiswürdigung vornehmen und weitere Beweiserhebungen ablehnen, wenn sie nach bereits erhobenen Beweisen mit Sicherheit annehmen können, dass weitere Beweise ihre Überzeugung nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO; ATF 147 IV 534; 7B_930/2025; 7B_76/2022).

  4. Zurückhaltende Überprüfung: Das Bundesgericht überprüft die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nur unter dem Willkürmassstab (Art. 97 Abs. 1 BGG) und ersetzt sie nicht durch eine eigene Beweiswürdigung (ATF 137 IV 122).

Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität von ATF 143 IV 241, wonach das Bundesgericht bei Nichtanhandnahmeverfügungen nur überprüft, ob die Vorinstanz willkürlich eine «klare Beweislage» angenommen hat. Es präzisiert insbesondere, dass bei deliranten oder unplausiblen Schilderungen die blosse Detailgenauigkeit der Anzeige den hinreichenden Tatverdacht nicht zu begründen vermag — massgeblich ist die Konkretheit der den Verdacht stützenden Indizien, nicht die Detailfülle der Darstellung.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts und den kantonalen Entscheid. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin — die von sexueller Gewalt in der Kindheit über erzwungene Prostitution bis hin zu satanischen Zeremonien mit 70 Tötungsdelikte und Geheimdienstzusammenarbeit reichen — sind nicht glaubhaft genug, um einen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen. Es fehlt an korroborierenden Beweisen; die ärztlichen Befunde sprechen gegen die behaupteten Verletzungen; und die delirante Qualität wesentlicher Teile der Darstellung untergräbt die Glaubhaftigkeit. Das Bundesgericht betont, dass nicht die Präzision der Schilderungen, sondern die Konkretheit der Indizien für die Eröffnung einer Untersuchung massgeblich ist. Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert; die Gerichtskosten von CHF 1'200 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.