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Strafrecht  ·  Urteil 6B_638/2024  ·  vom 02.07.2026

Pfändungsbetrug; qualifizierte Geldwäscherei, Strafzumessung; Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör etc.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde eines wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs Verurteilten gegen Sachverhaltsfeststellung, Strafzumessung und Ersatzforderung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab; die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (unbedingt), die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Bestätigung der grosszügigen Sachgerichtspraxis bei der Strafzumessung (insb. beim Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Ersatzforderung (Art. 71 StGB); zur reformatio in peius bei Tagessatzänderungen.
  • Schwerpunkte: Willkürkontrolle der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG); antizipierte Beweiswürdigung; hälftige Deliktsbeteiligung bei Geldwäscherei; Tagessatzerhöhung trotz ausschliesslich zugunsten des Beschuldigten eingelegter Berufung.

Sachverhalt

C.________ (Beschwerdeführer) wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 1. Juli 2022 wegen qualifizierter Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Pfändungsbetrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 28. Februar 2024 den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs; die übrigen Schuldsprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte C.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.--.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich: Er habe im Betreibungsverfahren eine Steuererklärung eingereicht, und die hälftige Teilung des Deliktsbetrags bei der Geldwäscherei sei unzutreffend. Zudem rügt er die Strafzumessung (Einsatzstrafe, Asperation, Täterkomponente, bedingter Vollzug), die Tagessatzhöhe (Fr. 120.-- statt Fr. 70.--) und die Ersatzforderung.

Erwägungen

Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (E. 2)

Das Bundesgericht bekräftigt seinen restriktiven Ansatz: Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) stellt das Gericht klar, dass Strafbehörden von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären, ent- und belastende Umstände gleichermassen berücksichtigen und auf weitere Beweiserhebungen verzichten können, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde sich nicht ändern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird als Tatfrage nur unter dem Willküraspekt geprüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).

Pfändungsbetrug (E. 2.4.1): Die Vorinstanz stützt sich auf eine Auskunft des Betreibungsamts vom 5. März 2021 (keine Steuererklärung in den Akten) und ein Protokoll vom 13. Dezember 2013, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Steuererklärung nicht in den Akten befindet, und bestreitet auch nicht, die Aussage getätigt zu haben. Das Gericht hält dies für eine offensichtliche Schutzbehauptung -- willkürlich ist diese Würdigung nicht.

Hälftige Deliktsbeteiligung (E. 2.4.2): Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten A.________ und auf Chatprotokolle. Das Gericht erachtet die Beweiswürdigung als nicht willkürlich: Ein blosses Eigeninteresse des Mitbeschuldigten genügt nicht, dessen Aussagen per se als unglaubhaft einzustufen. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers selbst (von "Trinkgeld" über Fr. 160'000-170'000 bis Fr. 350'000-400'000) stützen die vorinstanzliche Würdigung. Die Chatprotokolle enthalten zwar keine expliziten Teilungsanweisungen, wohl aber Mitteilungen zur Höhe der überwiesenen Gelder. Die Nachricht von A.________ "Päckli Nr. 18950" mit einer Forderung von Fr. 11'000.-- (knapp die Hälfte von Fr. 21'682.59) kann sowohl als Indiz für eine hälftige Teilung als auch gegen sie gelesen werden; die vorinstanzliche Würdigung ist nicht willkürlich.

Strafzumessung (E. 4)

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Qualifizierte Geldwäscherei (Einsatzstrafe 3 Jahre): Die Vorinstanz stuft die Tat als mittelschwer bis schwer ein. Der Beschwerdeführer habe über neun Jahre hinweg die Einziehung von insgesamt Fr. 2'182'196.07 vereitelt. Dieser Betrag übersteigt den bundesgerichtlichen Grenzwert von Fr. 10'000.-- für einen erheblichen Gewinn um das 218-fache. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (Netzelektriker, Saunameister, Versicherungsbranche, Maisonette-Wohnung bis 2016) wirkt verschuldenserhöhend. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Sonderschulabschluss und die C.________ AG habe ihm nur einen kleinen Lohn auszahlen können, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung fehlerhaft sein soll.

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Pfändungsbetrug und Asperation (Erhöhung um 1 Jahr): Die Vorinstanz setzt für den Pfändungsbetrug (leichtes bis mittelschweres Verschulden) eine isolierte Einsatzstrafe von 1 1/2 Jahren fest und erhöht im Asperationsrahmen um 1 Jahr auf insgesamt 4 Jahre. Mangels Zusammenhangs zwischen qualifizierter Geldwäscherei und Pfändungsbetrug erscheint eine Erhöhung um 1 Jahr gerechtfertigt. Das Verschlechterungsverbot führt im Ergebnis zum Beibehalten der erstinstanzlichen 3 1/2 Jahre. Der Beschwerdeführer begründet nicht hinreichend, weshalb die Erhöhung um 1 Jahr unangemessen sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Täterkomponente (neutral): Die Vorinstanz wertet die Täterkomponente als neutral. Eine frühere Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung wirkt sich nicht straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer zeigt kein echtes Schuldbewusstsein, sondern versucht die Schuld A.________ zuzuweisen. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit trotz Erwerbstätigkeit, drei Kindern und Rückenproblemen (vgl. Urteil 6B_864/2025 vom 6. Mai 2026 E. 5.5).

Tagessatzhöhe und reformatio in peius (E. 5)

Die Vorinstanz erhöht den Tagessatz von Fr. 70.-- (Erstinstanz) auf Fr. 120.--, reduziert jedoch gleichzeitig die Anzahl der Tagessätze von 200 auf 90, sodass die Gesamtgeldstrafe von Fr. 14'000.-- auf Fr. 10'800.-- sinkt. Das Gericht bestätigt, dass keine reformatio in peius vorliegt, da die Gesamtgeldstrafe im Ergebnis nicht zulasten des Beschwerdeführers geändert wird (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Bei verbesserter finanzieller Lage nach dem erstinstanzlichen Urteil darf die Rechtsmittelinstanz den Tagessatz erhöhen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat.

Die Tagessatzhöhe von Fr. 120.-- wird anhand des Nettoeinkommens von rund Fr. 6'000.-- unter Abzug von Fr. 1'200.-- Unterhalt und 25 % Pauschalabzug festgelegt. Art. 34 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt.

Ersatzforderung (E. 6)

Art. 71 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.»

Das Gericht bestätigt die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.--. Der finanzielle Vorteil des Beschwerdeführers aus den Geldwäschereihandlungen beläuft sich auf diesen Betrag (bei hälftiger Teilung von Fr. 2'182'196.07). Das Absehen von einer Ersatzforderung ist mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_762/2024 vom 25. März 2026 E. 7.3.4; 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 10.1; 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.4.3). Das Einkommen von Fr. 6'000.-- netto übersteigt das Existenzminimum deutlich. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 640'000.-- gegenüber der C.________ AG. Im Vollzugsverfahren können Zahlungserleichterungen oder eine Reduktion erneut geprüft werden (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2024 E. 10.3.3; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts in mehrfacher Hinsicht:

  1. Willkürrüge und Sachverhaltsfeststellung: Die strenge Schwelle des Art. 97 Abs. 1 BGG wird bestätigt. Allein die theoretische Möglichkeit einer anderen Würdigung genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 241 E. 2.3.1). Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Zeugenaussagen und Chatprotokollen als Beweismittel bei der hälftigen Deliktsbeteiligung.

  2. Antizipierte Beweiswürdigung: Die Grundsätze werden bekräftigt (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Verzicht auf die Einvernahme des ehemaligen Betreibungsbeamten ist bei Vorliegen protokollierter Aussagen und einer Auskunft des Betreibungsamts nicht zu beanstanden.

  3. Strafzumessung und Asperationsprinzip: Das Urteil folgt der etablierten Praxis (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1), wonach dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Eine Erhöhung um ein Jahr bei asperativer Gesamtstrafenbildung für einen nicht im Zusammenhang stehenden Pfändungsbetrug ist vertretbar.

  4. Reformatio in peius bei Tagessatzänderungen: Die Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) wird bestätigt: Eine Erhöhung des Tagessatzes ist zulässig, solange die Gesamtgeldstrafe im Ergebnis nicht zulasten des Beschuldigten geändert wird.

  5. Ersatzforderung: Das Zurückhaltungsmass beim Absehen von Ersatzforderungen (Art. 71 Abs. 2 StGB) wird bekräftigt. Die Möglichkeit, im Vollzugsverfahren Zahlungserleichterungen zu gewähren, schliesst eine auskömmliche Ersatzforderung im Urteil nicht aus.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Strafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe (unbedingt), 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (bedingt) und die Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.-- bleiben bestehen. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist eine konsequente Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis zu den geringen Anforderungen an die Willkürrüge, zum weiten Ermessensspielraum bei Strafzumessung und Asperation sowie zum Zurückhaltungsmass bei Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 2 StGB.