Executive Summary
- Kernpunkt: Einwände gegen die Zuständigkeit einer Genfer Gesundheitsaufsichtskommission und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV / Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem disziplinarischen Verfahren betreffend ärztliche Berufspflichten und Patientenrechte.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer gelangt mit einem Zwischenentscheid der Cour de justice gegen ein Schreiben der Aufsichtskommission (Kompetenzverweigerung bezüglich Superprovisorien und implizite Kompetenzbejahung) vor. Das Bundesgericht qualifiziert den Kompetenzpunkt nicht als Endentscheid über die Zuständigkeit i.S.v. Art. 92 BGG, sondern als Art. 93 BGG-Zwischenentscheid; den Nachteil der Beschwerdeführerin sieht das Gericht nicht als nicht wiedergutzumachend an. Wohl aber gelangt es über die Ausnahme der «Untätigkeitsbeschwerde» (Verzögerungsrüge) in die Sache; diese wird jedoch sachlich abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen von Art. 92 und Art. 93 BGG bei Kompetenzfragen in Zwischenentscheiden und bestätigt, dass eine mangelhafte Organisationsstruktur die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen vermag. Es erinnert daran, dass der Staat seine Behörden so einrichten muss, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gewahrt bleibt.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1929) hielt sich vom 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2024 in einem Genfer EMS auf. Ihr Sohn B.________, Arzt-Radiologe, wurde am 12. November 2024 zu ihrem Kurator ernannt. B.________ reichte zwischen dem 26. April und dem 29. Juni 2024 mehrere Beschwerden bei der Commission de surveillance des professions de la santé et des droits des patients du canton de Genève (nachfolgend: Aufsichtskommission) ein, u. a. wegen schwerer Körperverletzungen durch wiederholte Stürze, unzulässiger Einweisung in eine Klinik durch den verantwortlichen EMS-Arzt Dr. D.________ ohne vorherige Anhörung, missbräuchlicher Kündigung des Aufnahmevertrags und unverschlüsselter Übermittlung medizinischer Daten durch die Pflegechefin.
Die Aufsichtskommission eröffnete am 25. Juli 2024 ein Verfahren. Im Schreiben vom 13. Mai 2025 lehnte sie Superprovisorien ab, bejahte aber (implizit) ihre Zuständigkeit für die Prüfung von Gesundheitsrechtsverletzungen auch gegenüber dem EMS. Die Cour de justice wies die Beschwerde von A.________ gegen dieses Schreiben am 16. Dezember 2025 ab: Sie qualifizierte das Schreiben als Zwischenentscheid, verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil sowohl hinsichtlich der Superprovisorien als auch der Kompetenzfrage und wies den Einwand der Verletzung des Beschleunigungsgebots ab, da die Struktur der Aufsichtskommission eine schnellere Bearbeitung nicht ermögliche.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rechtsweg
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; ATF 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin greift den angefochtenen Entscheid in zweierlei Hinsicht an: (1) hinsichtlich der Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Kompetenzfrage und den Superprovisorien; (2) hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Qualifikation des Kompetenzpunkts: Art. 92 vs. Art. 93 BGG
Das Bundesgericht stellt zunächst die systematische Einordnung der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden dar:
- Art. 90 BGG: Endentscheide (Verfahrensabschluss) sind grundsätzlich anfechtbar.
- Art. 92 Abs. 1 BGG: Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und Ausstandsbegehren sind direkt anfechtbar — jedoch nur, wenn die Zuständigkeitsfrage endgültig und abschliessend entschieden wurde (ATF 144 III 475 E. 1.1.2; 5A_485/2020 E. 1.3.2; 4A_264/2018 E. 2.1).
- Art. 93 Abs. 1 BGG: Andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (lit. b).
Das Gericht stellt fest, dass die Aufsichtskommission im Schreiben vom 13. Mai 2025 ihre Zuständigkeit nur in allgemeinen Worten bejaht und die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kompetenzfrage nach Abschluss der Instruction präzisiert werden könne. Die Zuständigkeitsfrage ist somit nicht endgültig entschieden worden, sondern bleibt teilweise offen (unter Verweis auf GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 92 BGG). Der Kompetenzpunkt fällt somit nicht unter Art. 92 BGG, sondern unter Art. 93 BGG.
Kein wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Instruction durch eine unzuständige Aufsichtskommission verletze das Arztgeheimnis und begründe damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Das Bundesgericht hält fest, dass ein solcher Nachteil ein rechtlicher Nachteil sein muss, der durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (ATF 151 III 227 E. 1.2 und 1.3; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2). Ein bloss materieller Nachteil (z.B. längere Verfahrensdauer, höhere Kosten) genügt nicht.
Die Beschwerdeführerin behauptet die Zuständigkeit des Service cantonal des seniors et de la proche aidance, legt jedoch keine Tatsachen dar, die diese Zuständigkeit begründen würden. Zudem — so das Gericht mit einem «piquant» bezeichneten Umstand — hat die Beschwerdeführerin selbst die Aufsichtskommission angerufen, deren Zuständigkeit sie nun bestreitet. Sollte die Aufsichtskommission in einem Bereich entscheiden, der nicht in ihre Zuständigkeit fällt, bliebe der Beschwerdeführerin der Weg offen, dies im Endentscheid anzugreifen.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Durchbrechung der Beschwerdelegitimation bei Verzögerungsrüge (Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Rechtsprechung)
Das Bundesgericht hebt jedoch hervor, dass es auf die Verzögerungsrüge eintritt: Wenn sich die beschwerdeführende Partei über eine Untätigkeit oder einen unbegründeten Verzug beschwert und glaubhaft macht, dass der angefochtene Entscheid einen Justizverzug oder eine unbegründete Verzögerung zur Folge hat, verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (ATF 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; 138 III 190 E. 6). Das Gericht präzisiert, dass Art. 94 BGG (Beschwerde bei Untätigkeit) nicht anwendbar ist, da die Aufsichtskommission — nicht die Vorinstanz — für den Verzug verantwortlich ist (unter Verweis auf BOVEY, a.a.O., N. 12 in fine zu Art. 94 BGG).
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot (ATF 144 I 318 E. 7.1; 144 II 486 E. 3.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3): Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach den konkreten Umständen, namentlich der Komplexität der Sache, dem Streitwert, dem Verhalten der Parteien und der Behörden. Ein unbegründeter Verzug liegt namentlich dann vor, wenn die Behörde mehrere Monate untätig bleibt, obwohl das Verfahren in deutlich kürzerer Zeit hätte durchgeführt werden können. Einzelne «Temps morts» sind unvermeidlich; massgebend ist die Gesamtbetrachtung (ATF 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2). Den Behörden ist ein gewisser Ermessensspielraum bei der Priorisierung von Untersuchungsmassnahmen zuzugestehen (1B_637/2021 E. 2.1; 1B_527/2021 E. 3.1).
Angewandt auf den vorliegenden Fall: Das Gericht stellt fest, dass die Instruction vom 25. Juli 2024 bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels am 10. März 2025 ohne nennenswerte Temps morts ablief (ca. 8 Monate, bedingt durch die Vielzahl der Beschwerden, die beteiligten Personen und die Fristverlängerungen). Problematisch ist jedoch die Zeitspanne von sechs Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (10. März 2025) und der geplanten Behandlung durch die Unterkommission 3 (September 2025). Das Gericht hält fest, dass dieser Zeitraum «particulièrement long» erscheint und dass die Aufsichtskommission ihn mit der Sommerpause und dem tiefen Rhythmus der Sitzungen begründet, deren Mitglieder nebenberuflich tätig seien.
Das Gericht betont jedoch mit Nachdruck: Die Behörde kann eine mangelhafte Organisation oder strukturelle Überlastung nicht zur Rechtfertigung der Verfahrensdauer anführen. Es obliegt dem Staat, seine Behörden so zu organisieren, dass die Rechtspflege den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (ATF 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5.2). Der Sechs-Monats-Zeitraum kann somit nicht durch die Funktionsweise der Aufsichtskommission gerechtfertigt werden.
Trotz dieser klaren Feststellung gelangt das Gericht zum Schluss, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt: Wenn auch das Verfahren am Ende des Schriftenwechsels hätte schneller weitergeführt werden können, hat die Vorinstanz nicht gegen das Recht verstossen, indem sie annahm, die Sache werde innert angemessener Frist erledigt. Der Einwand wird somit verworfen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot und zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Beschwerden gegen Zwischenentscheide:
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Art. 92 vs. Art. 93 BGG: Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung, dass eine nur implizite oder teilweise Zuständigkeitsbejahung, die im Endentscheid revidiert werden kann, nicht unter Art. 92 BGG fällt (Bestätigung von ATF 144 III 475). Es präzisiert, dass eine Zuständigkeitsfrage, die «en partie» offen bleibt, einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG darstellt, nicht i.S.v. Art. 92 BGG — unter explizitem Verweis auf BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 92 BGG.
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Nicht wiedergutzumachender Nachteil: Bestätigung der strengen Praxis, wonach ein bloss prozessualer Nachteil (längere Verfahrensdauer, höhere Kosten) nicht genügt (ATF 151 III 227; 150 III 248; 149 II 476; 144 III 475). Die Beschwerdeführerin, die selbst die Aufsichtskommission angerufen hat und deren Zuständigkeit nun bestreitet, kann sich nicht auf einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil berufen.
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Verzögerungsrüge und Beschleunigungsgebot: Das Urteil bestätigt die Praxis der Durchbrechung der Legitimationsvoraussetzung bei Verzögerungsrügen (ATF 143 III 416; 138 IV 258; 138 III 190). Es bekräftigt den Grundsatz, dass strukturelle Mängel einer Behörde (hier: nebenberufliche Mitglieder, tiefer Sitzungsrhythmus, Sommerpause) die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht rechtfertigen (ATF 144 II 486; 130 I 312). Gleichzeitig übt das Gericht eine zurückhaltende Kontrolle: Ein Sechs-Monats-Zeitraum zwischen Schriftenwechsel-Abschluss und Sitzungsbehandlung wird als «particulièrement long» bezeichnet, aber — unter Berücksichtigung der Gesamtumstände — nicht als Rechtsverletzung qualifiziert.
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Verhältnis Art. 93 und Art. 94 BGG: Präzisierung, dass bei einer Verzögerungsrüge gegen eine Aufsichtsbehörde (nicht gegen die Vorinstanz) Art. 94 BGG nicht anwendbar ist, sondern die Durchbrechung der Legitimationsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG über die Rechtsprechung erfolgt (Verweis auf BOVEY, a.a.O., N. 12 zu Art. 94 BGG).
Das Urteil ist insbesondere beachtlich wegen der Spannung zwischen der klaren Feststellung, dass eine Sechs-Monats-Wartezeit nicht durch die Organisationsstruktur gerechtfertigt werden kann, und dem Ergebnis, dass dennoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen soll. Diese Zurückhaltung ist mit der Gesamtbetrachtungsmethode vereinbar (vgl. ATF 130 IV 54 E. 3.3.3), wirft aber die Frage auf, ob Aufsichtskommissionen mit nebenberuflichen Mitgliedern und langen Sitzungsintervallen den verfassungsrechtlichen Anforderungen überhaupt genügen können.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie zulässig ist. Es verneint die Anfechtbarkeit nach Art. 92 BGG (kein endgültiger Kompetenzentscheid) und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (kein nicht wiedergutzumachender Nachteil), gelangt jedoch über die Verzögerungsrüge in die Sache. Es hält fest, dass die Sechs-Monats-Wartezeit nicht durch die Organisationsstruktur der Aufsichtskommission gerechtfertigt werden kann, verneint aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu den Zulässigkeitsschranken von Zwischenbeschwerden und bekräftigt den Grundsatz, dass der Staat seine Behörden so einrichten muss, dass das Beschleunigungsgebot gewahrt bleibt — wendet diesen Grundsatz aber im konkreten Fall nicht als verletzt an.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (1'000 Franken; Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).