Executive Summary
- Kernpunkt: Verkaufsvertrag über Aktien eines Madoff-betroffenen Investmentfonds; die Käuferin war nicht verpflichtet, ihre eigene (damals noch ungewisse) Entschädigungsforderung gegen den Fonds vorzuweisen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder die Vertragsauslegung (Art. 18 OR) noch dol (Art. 28 OR), culpa in contrahendo oder unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) greifen durch.
- Bedeutung: Präzisierung der Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen zwischen erfahrenen Finanzmarktakteuren: Wer selbst über Fachwissen und anwaltliche Vertretung verfügt, muss selbst die relevanten Fragen stellen. Eine bedingte Klausel (Art. 2 der Konvention) spiegelt den Parteiwillen wider, wenn sie ein Risiko des Ausfalls implizit enthält.
- Dogmatik: Bestätigung der Zweistufigkeit der Vertragsauslegung (subjektiv vor objektiv) und der Voraussetzungen der Aufklärungspflicht bei culpa in contrahendo — keine Pflicht zur Offenlegung einer unsicheren eigenen Forderung.
- Praxisrelevanz: Für Finanzmarktakteure massgeblich: Eine als bedingt formulierte Klausel schützt den Vertragspartner nicht vor dem Risiko des Ausfalls, wenn die Vertragsparteien den bedingten Charakter kannten und akzeptierten.
Sachverhalt
A.________ (Gründer und Verwaltungsratspräsident) und B.________ SA (zusammen: Beschwerdeführer) waren im Finanzberatungsgeschäft tätig. Die C.________ SA (Beschwerdegegnerin, Intimierte) verwaltete den Investmentfonds D.________ Ltd (Bahamas), strukturiert in mehrere Compartiments, darunter E.________. Die Vermögenswerte von E.________ waren bei F.________, einer Gesellschaft von Bernard Madoff, als Verwahrer/investiert.
2007 erwarben die Beschwerdeführer Aktien von E.________, teils für eigene Rechnung, teils für Klienten. Der Prospekt enthielt Entschädigungszusagen des Fonds an seine Dienstleister, darunter C.________ SA und G.________ (Administrator/Verwahrer). Nach Madoffs Verhaftung (Dezember 2008) und den folgenden Konkursverfahren machten der Fonds und seine Dienstleister Ansprüche geltend.
Herbst 2018: Die Beschwerdeführer boten C.________ SA den Kauf ihrer 7'585,8596 E.________-Aktien an. Der Preis von insgesamt 11'212'355,64 USD basierte auf den geprüften Jahresabschlüssen 2017. Die Beschwerdeführer hielten die Rückstellungen für Liquidationskosten (3'979'476 USD) und Rechtskosten (11'369'651 USD) für überhöht und betrachteten sie als latente Reserve.
Am 4. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien eine Konvention mit drei Kernartikeln: - Art. 1 ("Sale of Shares"): Kaufpreis 11'212'355,64 USD, fest und ohne Anpassungsvorbehalt (ausser Art. 2). - Art. 2 ("Litigation Provision"): C.________ SA verpflichtete sich, B.________ SA jeden Betrag zu zahlen, den sie künftig vom Fonds bei Auflösung der Rückstellung für Rechtskosten erhalten könnte — bedingt auf eine tatsächliche Ausschüttung ("si et quand cette distribution avait lieu"). - Art. 3: Verzicht auf alle Ansprüche gegen C.________ SA und Rückzug der hängigen Klagen.
Nach der Übertragung der Aktien und Zahlung des Kaufpreises (Juli 2019) verlangten die Beschwerdeführer im Februar 2022 anteilmässig 2'276'296 USD aus der Rückstellung. C.________ SA verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Rückstellung sei vollständig für Entschädigungsforderungen verbraucht worden. 2021 zahlte der Fonds insgesamt 12'568'706 USD an C.________ SA und G.________, was den Betrag der Rückstellung von 10'577'583 USD (Stand Ende 2019) überstieg.
Erwägungen
Vertragsauslegung (Art. 18 OR)
Das Bundesgericht stellt die bewährte zweistufige Auslegungsmethode dar:
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Subjektive Auslegung (Art. 18 Abs. 1 OR): Zunächst ist der übereinstimmende echte Parteiwille zu ermitteln. Indizien umfassen den Wortlaut der Willenserklärungen, den Gesamtkontext, Umstände vor und nach Vertragsschluss sowie das nachfolgende Verhalten der Parteien. Die Würdigung dieser Indizien ist Tatfrage und entzieht sich der Rechtskontrolle (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie ist willkürlich (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Objektive Auslegung (Vertrauensprinzip): Erst wenn der echte Parteiwille nicht ermittelt werden kann, ist auf das Vertrauensprinzip abzustellen — welchen Sinn die Erklärungen nach Treu und Glauben für die andere Partei haben mussten.
Die Vorinstanz hatte den echten Parteiwillen ermittelt: Der Wortlaut von Art. 2 der Konvention (bedingte Klausel "si et quand") spiegelte den Willen beider Parteien wider, dass die Beschwerdeführer einen Anteil am allfälligen Rest der Rückstellung erhalten sollten — ohne Garantie. Die Beschwerdeführer selbst räumten ein, dass die Frage nicht darin lag, ob sie den Wortlaut des Art. 2 anders verstanden als die Intimierte, sondern darin, dass die Intimierte von vornherein gewusst habe, dass nichts übrig bleiben würde. Das Gericht qualifiziert dies als Frage der Aufklärungspflicht (dol/culpa in contrahendo), nicht der Vertragsauslegung.
Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220) «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»
Dol, culpa in contrahendo und unerlaubte Handlung (Art. 28 und Art. 41 OR)
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Intimierte habe vorsätzlich verschwiegen, dass sie eine eigene Entschädigungsforderung von 9'737'941 USD gegen den Fonds besass, die den gesamten Rückstellungsbestand aufzehren könnte. Sie stützten sich auf dol (Art. 28 OR), vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung (culpa in contrahendo) und unerlaubte Handlung (Art. 41 OR).
Das Bundesgericht prüft die Aufklärungspflicht differenziert:
Grundsätze zur Aufklärungspflicht (bestätigte Rechtsprechung): - Wer in Vertragsverhandlungen schweigt, obwohl die kaufmännische Treue ihn zum Reden verpflichtet hätte, handelt dolos (ATF 113 II 25; ATF 106 II 346; ATF 105 II 75). Eine Aufklärungspflicht besteht im Rahmen von Vertragsverhandlungen aufgrund des durch die Verhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses (ATF 121 III 350; ATF 116 II 431). Der Umfang hängt von den Umständen ab: Art des Vertrags, Verlauf der Verhandlungen, Absichten und Kenntnisse der Beteiligten (ATF 116 II 431; ATF 105 II 75).
Anwendung auf den konkreten Fall — drei kumulative Gründe gegen eine Aufklärungspflicht:
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Kenntnis der Beschwerdeführer: Sie wussten aus dem Prospekt von den Entschädigungsgarantien des Fonds gegenüber der Intimierten und G.________, hatten die Jahresabschlüsse 2017 mit der Rückstellung eingesehen und verstanden den Charakter einer Rückstellung (unbestimmt, möglicherweise ungenügend). Sie stellten keine weiteren Fragen, obwohl sie als Finanzfachleute mit anwaltlicher Vertretung dazu in der Lage gewesen wären.
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Eigene Unkenntnis der Intimierten: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (4. Juli 2019) kannte C.________ SA weder den Status noch den Betrag ihrer eigenen Entschädigungsforderung gegen den Fonds. Sie prüfte diese Möglichkeit erst Ende 2019, und die externe Revisionsstelle validierte den Betrag erst im April 2021. Es konnte nicht von ihr verlangt werden, eine Forderung offenzulegen, die sie selbst noch nicht kannte.
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Bedingter Wortlaut der Klausel: Die Formulierung "si et quand" in Art. 2 der Konvention setzte voraus, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit eines vollständigen Ausfalls kannten und akzeptierten. Hätten sie eine garantierte Zahlung gewollt, hätten sie dies vertraglich vorsehen müssen.
Art. 28 Abs. 1 OR (SR 220) «Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.»
Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»
Weiteres prozessuales Vorgehen
Der Einwand der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) hinsichtlich des Parteiwillens wurde als unzulässig qualifiziert, da die Beschwerdeführer nicht darlegten, worin die Willkür liegen sollte — sie gaben selbst zu, dass es nicht um das Verständnis der Klausel, sondern um die unterschiedliche Risikoeinschätzung ging. Die objektive Auslegung wurde mangels Ermessensspielraums nicht mehr geprüft (Erw. 4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen:
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Bestätigung der Grundsätze zur subjektiven Vertragsauslegung: Die Zweistufigkeit (subjektiv vor objektiv, ATF 144 III 93 E. 5.2.2; 4A_643/2020 E. 4) wird konsequent angewandt. Der echte Parteiwille kann durch den bedingten Wortlaut einer Klausel und das nachfolgende Verhalten belegt werden.
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Präzisierung der Aufklärungspflicht bei professionellen Verhandlungsparteien: Das Urteil schärft ein, dass erfahrene Finanzmarktakteure mit anwaltlicher Unterstützung selbst die Initiative zur Informationsbeschaffung ergreifen müssen. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der Gegenseite entfällt, wenn der andere die relevante Information aus den ihm zugänglichen Dokumenten (Prospekt, Jahresabschlüsse) ableiten konnte und die richtigen Fragen hätte stellen müssen (vgl. ATF 121 III 350 E. 6c; ATF 105 II 75 E. 2a).
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Keine Aufklärungspflicht für unsichere eigene Forderungen: Präzisierung gegenüber der älteren Rechtsprechung: Wer selbst den Bestand und Umfang einer Forderung noch nicht kennt, braucht sie nicht offenzulegen. Dies ist eine wichtige Einschränkung der Aufklärungspflicht bei ungewissen zukünftigen Entwicklungen.
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Abgrenzung zwischen Vertragsauslegung und dol: Das Gericht trennt klar zwischen der Frage, ob eine Vertragsklausel den Parteiwillen widerspiegelt (bejaht: bedingte Klausel), und der Frage, ob die Gegenseite dolos verschwiegen hat, dass der bedingte Anspruch voraussichtlich nicht zum Zuge kommen wird (verneint: keine Aufklärungspflicht). Die unterschiedliche Risikoeinschätzung der Parteien ersetzt nicht den Nachweis einer Täuschung.
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Parallele zur Rechtsprechung aufhebungsfreier Willensmängel: Die Entscheidung steht im Einklang mit 4A_155/2025 (E. 5.1) und 4A_285/2017 (E. 6.1), wonach der Umfang der Aufklärungspflicht von den konkreten Umständen abhängt, insbesondere der Art des Vertrags, dem Verlauf der Verhandlungen und dem Kenntnisstand der Parteien.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonale Rechtsauffassung. Das Urteil hält drei wichtige Grundsätze fest: Erstens spiegelt eine bedingt formulierte Vertragsklausel den echten Parteiwillen wider, wenn beide Parteien den bedingten Charakter kannten und akzeptierten. Zweitens entfällt die Aufklärungspflicht, wenn der Vertragspartner über die relevante Fachkenntnis und anwaltliche Unterstützung verfügt und die Information aus ihm zugänglichen Dokumenten hätte ableiten können. Drittens kann niemand zu einer Offenlegung verpflichtet werden, was er selbst noch nicht weiss — eine unsichere, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder beziffert noch validiert Forderung braucht nicht vorab offengelegt zu werden. Für Finanzmarktakteure bedeutet dies: Wer eine bedingte Zahlungsklausel akzeptiert, trägt das Ausfallrisiko selbst dann, wenn die Gegenseite intern mit einem vollständigen Ausfall rechnet, sofern diese Einschätzung auf einer noch ungewissen eigenen Forderung beruht.