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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_490/2026  ·  vom 29.07.2026

mesures provisionnelles en instance de divorce (garde alternée)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Mutter (A.________) bekämpfte die kantonale Anordnung einer alternierenden Obhut (garde alternée) für die 2015 geborene Tochter C.________ und machte vor allem willkürliche Beweiswürdigung geltend.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die alternierende Obhut ab dem 1. Juni 2026. Weder die Beweiswürdigung zum Kindeswohl noch zum Loyalitätskonflikt, zur Anhörung des Kindes, zur Betreuungsfähigkeit des Vaters oder zu den Schulwegen erweist sich als willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Kriterien für die alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), insbesondere die Bedeutung von Loyalitätskonflikten des Kindes, den Umgang mit bloss appellatorischen Rügen sowie die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Betreuungsfähigkeit und der Schulweg-Distanz.
  • Rechtsgebiet: Zivilrecht — Eherechtliche Vorsorgemassnahmen; alternierende Obhut; Kindeswohl.
  • Instanz: 5A_490/2026, II. zivilrechtliche Abteilung, 29. Juli 2026.

Sachverhalt

A.________ (Mutter, Jahrgang 1982) und B.________ (Vater, Jahrgang 1981) heirateten 2009 und haben eine gemeinsame Tochter C.________ (Jahrgang 2015). Die Parteien leben seit dem 1. Dezember 2017 getrennt. Am 19. Februar 2021 wurde eine Trennungskonvention genehmigt, welche die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut bei der Mutter und ein erweitertes Besuchsrecht des Vaters vorsah.

Im Februar 2024 reichte der Vater einseitig die Scheidung ein. Am 15. August 2024 schlossen die Parteien eine Teilkonvention über die Scheidungsfolgen, welche die gemeinsame elterliche Sorge und den gesetzlichen Wohnsitz des Kindes bei der Mutter bestätigte. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2024 beantragte der Vater die alternierende Obhut, während die Mutter am bisherigen Besuchsregime festhalten wollte.

Die Erstinstanz verfügte am 12. Juni 2025 die alternierende Obhut ab dem 1. August 2025. Die Berufung der Mutter wies die Kantonsrichterin am 22. April 2026 ab, verschob jedoch den Beginn der alternierenden Obhut auf den 1. Juni 2026 und behielt den gesetzlichen Wohnsitz des Kindes bei der Mutter.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 erhob die Mutter Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Die aufschiebende Wirkung wurde mit präsidentieller Verfügung vom 19. Juni 2026 bestätigt.

Erwägungen

Rechtsnatur des Verfahrens und Rügepflicht

Das Bundesgericht stellt vorab fest, dass die angefochtene Entscheidung eine Vorsorgemassnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, weshalb nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine bloss appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellungen genügt nicht; die Beschwerdeführerin muss konkret dartun, inwiefern die Feststellungen willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Kriterien der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)

Das Bundesgericht legt die Massgeblichkeit des Kindeswohls als entscheidendes Kriterium für die Zuteilung elterlicher Rechte dar (BGE 143 I 21 E. 5.5.3; 141 III 328 E. 5.4) und betont, dass die Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Zu den zentralen Kriterien gehören:

  • Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als notwendige Voraussetzung;
  • Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, wobei blosser schriftlicher Kontakt genügen kann und die Notwendigkeit Drittermediation nicht gegen eine alternierende Obhut spricht;
  • Der alleinige Ablehnungsgrund der alternierenden Obhut durch einen Elternteil begründet noch keine Kooperationsunfähigkeit;
  • Ein ausgeprägter und dauerhafter Konflikt zwischen den Eltern, der andere die Kinder betreffende Fragen umfasst, lässt hingegen künftige Kooperationsschwierigkeiten befürchten;
  • Geografische Distanz zwischen den Wohnorten, Stabilität der bisherigen Betreuung, persönliche Betreuungsmöglichkeit, Alter des Kindes und Zugehörigkeit zu Geschwistern oder Freundeskreis;
  • Der Wunsch des Kindes ist zu berücksichtigen, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist.

Die Kriterien sind interdependent, und ihr relatives Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundesgericht betont den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Instanz (Art. 4 ZGB) und dass es nur bei offensichtlich unsachgemässer oder willkürlicher Ausübung eingreift.

Loyalitätskonflikt des Kindes

Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des Kindeswohls und rügt, die kantonsrichterliche Feststellung eines Loyalitätskonflikts sei unbegründet. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die kantonale Instanz hat fundiert dargelegt, dass die plötzlichen und zeitgleich mit der erstinstanzlichen Anordnung der alternierenden Obhut aufgetretenen Aussagen des Kindes (gegenüber Psychologin, Lehrkraft und Freundin) auf einen Loyalitätskonflikt hindeuten, zumal das Kind bei seiner Anhörung am 5. Februar 2025 noch keine Schwierigkeiten mit der neuen Partnerin des Vaters geäussert hatte. Die zeitliche Koinzidenz der Aussageveränderung mit der umstrittenen Anordnung erlaubt es ohne Willkür, einen Loyalitätskonflikt anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits eine gute Zusammenarbeit mit dem Vater behauptet, entkräftet nicht den Befund, dass sie die Partnerin des Vaters seit 2022 nicht akzeptiert und dies auf das Kind ausstrahlt.

Anhörung des Kindes und Recht auf Gehör

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gericht und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person hat zudem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.»

Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB (hier: nach kantonalprozessrechtlicher Konkretisierung) sind Kinder persönlich und angemessen anzuhören, sofern ihr Alter oder andere berechtigte Gründe nicht dagegenstehen. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Kind angehört wurde und seine Ansichten in die Würdigung einflossen. Die kantonale Instanz hat den Loyalitätskonflikt und die ungenügende Tragweite der kindlichen Aussagen (u.a. die Aussage gegenüber der Lehrperson, wonach das Kind nach der umstrittenen Anordnung «hauptsächlich beim Vater wohnen» müsse, was ein Missverständnis der alternierenden Obhut nahelegt) zutreffend als Gründe gewertet, den kindlichen Wunsch nicht als entscheidend zu behandeln. Der Gehörsanspruch der Mutter wird ebenfalls nicht verletzt: Die Begründung, weshalb der kindliche Wunsch nicht den Ausschlag geben kann, ist nachvollziehbar und ausreichend motiviert.

Art. 298 Abs. 1, 2bis und 2ter ZGB (SR 210) «1 Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft entzieht der Richter einem Elternteil die elterliche Sorge und überträgt sie dem anderen, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. 2bis Wenn er über die Obhut über das Kind, die persönlichen Beziehungen oder die Anteile jedes Elternteils an der Betreuung des Kindes befindet, berücksichtigt der Richter das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten. 2ter Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, prüft der Richter nach dem Wohl des Kindes die Möglichkeit der alternierenden Obhut, wenn der Vater, die Mutter oder das Kind sie verlangen.»

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Persönliche Betreuungsfähigkeit des Vaters

Die Beschwerdeführerin rügt, die kantonale Instanz habe die Verfügbarkeit des Vaters für die persönliche Betreuung willkürlich beurteilt, namentlich hinsichtlich des Teleheimarbeitens und der Nebentätigkeit als DJ. Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Instanz die flexiblen Arbeitszeiten und den Teleheimarbeitsplatz des Vaters konkret gewürdigt hat und feststellte, dass die Arbeitstage mit Schulbesuch des Kindes kompatibel sind. Soweit die Beschwerdeführerin die DJ-Tätigkeit und frühere Unfälle des Vaters vorbringt, beschränkt sie sich auf appellatorische Kritik und unbelegte Behauptungen. Selbst wenn die kantonale Instanz den Nebenverdienst des Vaters aus DJ-Tätigkeit unrichtig als nicht bestritten erachtet hätte, wäre dies ohne Einfluss auf den Ausgang, da im Rahmen der Kinderbeiträge ohnehin nur CHF 500.– angerechnet wurden. Die angeblichen früheren Unfälle wurden bloss im Konjunktiv und ohne Beweisangebot behauptet, weshalb eine Instruktionspflicht der kantonalen Instanz nicht verletzt wurde.

Schulweg und Distanz zwischen den Wohnorten

Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Würdigung der Auswirkungen der Schulwege auf das Kind. Die kantonale Instanz hat anerkannt, dass die Distanz von ca. 57 km bzw. 45 Minuten mit dem Auto relativ bedeutend ist, diese jedoch als mit der alternierenden Obhut vereinbar beurteilt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass nur zwei bis drei Morgenfahrten pro Woche strikten Zeitdruck erfordern und an zwei von drei Schultagen der Unterricht erst um 9:00 Uhr beginnt. Zudem wird das Kind vom Vater mit dem Auto direkt zur Schule gefahren, was im Gegensatz zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit eigener körperlicher Anstrengung verbunden ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (5A_345/2020), wonach 15 bis 45 Minuten im öffentlich gut erschlossenen Netz für 10- bis 12-jährige Kinder eine alternierende Obhut nicht hindern, erweist sich ein 45-minütiger Autotransfer als tragbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur alternierenden Obhut:

  1. BGE 142 III 612 und 617: Die Grundsätze zur alternierenden Obhut (Kindeswohl als Massstab, Interdependenz der Kriterien, Ermessensspielraum der kantonalen Instanz) werden vollumfänglich bestätigt.

  2. Loyalitätskonflikt bei Kindern: Das Urteil präzisiert, dass die zeitliche Koinzidenz zwischen der Anordnung der alternierenden Obhut und einer plötzlichen Änderung der kindlichen Aussagen ein taugliches Indiz für einen Loyalitätskonflikt darstellt. Dies steht im Einklang mit 5A_246/2025 und 5A_195/2024.

  3. Bedeutung des kindlichen Wunsches: Die Bestätigung, dass der kindliche Wunsch ein wichtiges, aber nicht entscheidendes Kriterium darstellt und bei Vorliegen eines Loyalitätskonflikts an Gewicht verlieren kann, entspricht der bisherigen Praxis (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3).

  4. Distanz und Schulweg: Die Distanz von 57 km / 45 Minuten per Auto wird als mit der alternierenden Obhut vereinbar erachtet, was die bisherige Praxis bestätigt (5A_345/2020), wonach auch längere Schulwege unter bestimmten Umständen tragbar sind.

  5. Appellatorische Rügen: Das Urteil hebt erneut hervor, dass bloss appellatorische Kritik — also der Ersatz der kantonalen Würdigung durch die eigene Auffassung der beschwerdeführenden Partei — dem Rügeerfordernis von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die kantonale Instanz hat die Kriterien für die alternierende Obhut nicht willkürlich gewürdigt: Der Loyalitätskonflikt des Kindes wurde anhand konkreter zeitlicher Indizien begründet, die Anhörung des Kindes fand statt und ihr Ergebnis wurde im Rahmen des Ermessensspielraums gewürdigt, die Betreuungsfähigkeit des Vaters wurde mit vertretbaren Erwägungen bejaht, und die Schulweg-Distanz wurde als tragbar erachtet. Die Beschwerdeführerin hat sich in weiten Teilen auf appellatorische Kritik beschränkt, ohne Willkür im Sinne von Art. 9 BV substanziiert darzutun.

Die Gerichtskosten von CHF 3'000.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Keine Parteientschädigung, da der Intimat nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.