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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_84/2026  ·  vom 16.07.2026

Assurance-accidents (indemnité pour atteinte à l'intégrité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Versicherte, die an Tetanus erkrankte, begehrte eine Integritätsentschädigung von 20 %; Sacharzt und Arztberater hatten diese Quote zwar geschätzt, aber die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens verneint.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz und verneint den Anspruch auf Integritätsentschädigung, da weder ein dauerhafter körperlicher noch ein psychischer Integritätsschaden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG erwiesen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass die «Bestimmtheit» einer Aggravation im Sinne der Expertisen-Frage nach natürlicher Kausalität (provisoire vs. déterminante) nicht mit der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 1 UVV) gleichgesetzt werden darf. Ausserdem bestätigt es, dass ein blosser Hinweis des Sacharztes auf mögliche psychische Auswirkungen keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines psychischen Integritätsschadens bildet.

Sachverhalt

A.________, geboren 1979, Vollzeitanwältin, erlitt im April 2021 in Costa Rica eine Verletzung am fünften Zeh beim Barfusslaufen auf einem Ast, worauf sie an Tetanus erkrankte. Sie wurde in Costa Rica hospitalisiert und nach einem Rezidiv im Juni 2021 in den HUG (Genf) behandelt. Helsana anerkannte Leistungen für die Tetanus-Infektion.

Helsana liess die Versicherte durch Dr. C.________ (Facharzt für Innere Medizin und Infektionskrankheiten) begutachten (Expertise vom 16. Juni 2022). Dr. C.________ schätzte den Integritätsschaden auf 20 %, hielt aber fest, dass nicht beurteilt werden könne, ob er dauerhaft sei. Die psychiatrische Arztberaterin Dr. D.________ verneinte einen psychischen Schaden in wahrscheinlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Dr. B.________ (ärztlicher Berater) verneinte am 1. Mai 2023 eine Integritätsentschädigung. Helsana verneinte mit Verfügung vom 12. Juli 2023 und Einspracheentscheid vom 13. März 2025 den Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Genfer Vorinstanz wies die Beschwerde am 15. Dezember 2025 ab.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Der Recours en matière de droit public ist zulässig (Art. 82 ss, 86 Abs. 1 lit. d, 90, 100, 42 und 97 Abs. 2 sowie 105 Abs. 3 LTF). Das Bundesgericht ist an die festgestellten Tatsachen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 LTF).

2. Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 24 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.»

Art. 36 Abs. 1 UVV (SR 832.202) «Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.»

Die Integritätsentschädigung entschädigt das immaterielle Unrecht (Schmerzen, Leiden, Verminderung der Lebensfreude) und wird ausschliesslich nach objektiven medizinischen Kriterien bestimmt; sie ist von der Genugtuung des Zivilrechts zu unterscheiden (ATF 150 V 469 E. 3; ATF 133 V 224 E. 5.1). Die Beurteilung obliegt primär den Ärztinnen und Ärzten (8C_656/2022 E. 3.4). Die Bewertung erfolgt nach Anhang 3 UVV, dessen Barometer nicht abschliessend ist; für nicht erfasste Schäden ist er analog anzuwenden (ATF 124 V 29 E. 1b, 209 E. 4a/bb).

3. Körperlicher Integritätsschaden: Das Merkmal der Dauerhaftigkeit

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Gesundheitszustand per 30. Mai 2022 stabilisiert sei. Dr. C.________ schätzte den Integritätsschaden zwar auf 20 %, erklärte aber ausdrücklich, dass es ihm «à ce stade» nicht möglich sei zu beurteilen, ob der Schaden dauerhaft sei. Die Versicherte machte geltend, der Experte habe eine «aggravation déterminante» bejaht, was Dauerhaftigkeit bedeute.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Begriffe «déterminant» und «provisoire» in der Expertisen-Frage 5.3 beziehen sich auf die natürliche Kausalität (aggravation provisoire vs. déterminante d'un état antérieur), nicht auf das Merkmal der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV. Der Experte hat explizit erklärt, er könne keine Aussage zur Dauerhaftigkeit treffen. Dr. B.________ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023, dass somatisch kein in die UVV fallender Integritätsschaden vorliege; allfällige künftige Komplikationen könnten später neu beurteilt werden.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit des körperlichen Integritätsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist.

4. Psychischer Integritätsschaden: Kausalität

Die Versicherte behauptete, an einem posttraumatischen Belastungssyndrom zu leiden. Dr. C.________ hatte lediglich eine psychiatrische Abklärung vorgeschlagen, ohne selbst eine psychische Diagnose zu stellen. Dr. D.________ (Fachärztin für Psychiatrie) verneinte einen psychischen Schaden in wahrscheinlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall; die beobachtete emotionale Labilität sei reaktiv und nicht dauerhaft.

Das Bundesgericht hält fest: Ein blosser Hinweis des Sacharztes auf mögliche psychische Auswirkungen genügt nicht, um das Vorliegen eines psychischen Integritätsschadens auch nur wahrscheinlich zu machen. Die Versicherte legte kein ärztliches Zeugnis für ein PTBS vor; sie nannte keine konkreten Blutwerte oder medizinischen Dokumente, die ihre Behauptung stützen könnten. Da der natürliche Kausalzusammenhang nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der adäquaten Kausalität.

5. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör?

Die Versicherte rügte eine Verletzung ihres Gehöranspruchs durch die Ablehnung des psychiatrischen Expertisegesuchs. Das Bundesgericht verneint dies: Bei fehlenden medizinischen Anhaltspunkten für einen psychischen Schaden durfte die Vorinstanz das Beweisgesuch als antizipierte Beweiswürdigung ablehnen (ATF 146 III 73 E. 5.2.2; ATF 144 II 427 E. 3.1.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zu Art. 24 UVG:

  • Dauerhaftigkeit als zwingendes Merkmal: Seit ATF 124 V 29 und ATF 124 V 209 ist anerkannt, dass die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens eine unentbehrliche Anspruchsvoraussetzung ist. Der vorliegende Entscheid präzisiert, dass diese auch dann fehlen kann, wenn der Sacharzt einen Prozentwert nennt, aber die Dauerhaftigkeit ausdrücklich offen lässt.

  • Abgrenzung «aggravation déterminante» vs. «Integritätsschaden dauernd»: Das Urteil bringt eine wichtige Präzisierung: Die in der UVG-Expertisenpraxis übliche Unterscheidung zwischen «aggravation provisoire» und «aggravation déterminante» betrifft die natürliche Kausalität, nicht die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens. Die Versicherte hatte diese Begriffe vermengt.

  • Psychischer Integritätsschaden: In Fortführung von ATF 133 V 224 und ATF 129 V 177 bestätigt das Gericht, dass auch für psychische Schäden die volle Beweislast für Kausalität und Dauerhaftigkeit besteht. Ein blosser Expertisen-Hinweis auf mögliche psychische Auswirkungen reicht nicht aus.

  • ATF 150 V 469: Dieses neuere Präjudiz hat die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit bestätigt und präzisiert, dass ein noch nicht abgeschlossener oder sich verändernder Gesundheitszustand das Merkmal «dauernd» nicht erfüllt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Versicherte hat weder einen dauerhaften körperlichen noch einen psychischen Integritätsschaden dargelegt. Entscheidend ist, dass der Sacharzt zwar einen Wert von 20 % nannte, aber die Dauerhaftigkeit ausdrücklich offen hielt — und die Begriffe der Expertisenpraxis («aggravation déterminante») dürfen nicht mit dem rechtlichen Dauerhaftigkeitsmerkmal verwechselt werden. Für psychische Schäden genügt ein blosser Vorschlag des Sacharztes zur psychiatrischen Abklärung nicht; es bedarf konkreter medizinischer Anhaltspunkte, die hier fehlten. Die Kosten von 500 Franken werden der Versicherten auferlegt.