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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_327/2026  ·  vom 23.07.2026

Remise en état; refus de l'assistance judiciaire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf, der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zweier betagter, allein handelnder Schwestern abwies, weil die Vorinstanz sie nicht ausreichend über den Umfang der Rechtspflege befragt und keine Interpellation zu den unvollständigen Finanzunterlagen vorgenommen hat.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Interpellation der Beschwerdeführerinnen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Pflicht des Gerichts, bei parteienunabhängigen, unerfahrenen Gesuchstellerinnen die Maxime der amtlichen Sachaufklärung (inquisitorische Maxime) im Rechtspflegeverfahren ernst zu nehmen und sie über den Umfang des Rechtspflegegesuchs zu befragen, bevor das Gesuch wegen ungenügender Unterlagen abgewiesen wird.

Sachverhalt

A.________ und B.A.________ sind Eigentümerinnen der Parzelle Nr. 3318 in Châtel-St-Denis (Les Paccots), die sie nach dem Tod ihrer Mutter C.A.________ (2021) erwarben. Sie bewohnen das auf der Parzelle errichtete Chalet.

Bereits 2018 war das Baugesuch der Mutter betreffend Legalisierung eines ohne Bewilligung umgebauten Bühlers und eines erstellten Unterstandes mit Aufenthalts-, Küchen- und Essräumen (ausgeführt 2012) abgewiesen worden. Ein Wiederherstellungsverfahren wurde eröffnet.

Am 13. April 2026 ordnete die Lieutenante de Préfet du district de la Veveyse an, die ohne Bewilligung erstellten und abgewiesenen baulichen Veränderungen binnen 12 Monaten zu beseitigen und untersagte die Nutzung der illegalen Räumlichkeiten innert 3 Monaten, unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.

A.________ und B.A.________ erhoben am 20. April 2026 Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg und beantragten gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von den Verfahrenskosten. Der delegierte Richter setzte ihnen Frist bis zum 4. Mai 2026 zur Begründung ihres Rechtspflegegesuchs mit Belegen. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 27. April 2026 folgende Dokumente ein: Bankauszug von A.________ (Saldo 15.30 Fr.), Sparkontoauszug von B.A.________ (Saldo 12.45 Fr.), Ausweise der Ausgleichskassen über die Altersrenten sowie eine Bankbestätigung über eine Hypothekarschuld von 320'000 Fr. und offene Hypothekarzinsen von 3'716.50 Fr.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2026 wies die II. Verwaltungskammer des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführerinnen eine Kostenvorschussfrist von 2'000 Fr. bis zum 19. Juni 2026 an, drohend mit Unzulässigkeit der Beschwerde bei Nichtleistung. Die Kammer hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Mittellosigkeit nicht dargetan hätten, namentlich im Hinblick auf die vermuteten Eigenmittel im Immobilienbesitz und die tatsächlichen bzw. möglichen Mieteinnahmen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Die angefochtene Entscheidung betrifft die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren gegen eine baurechtliche Wiederherstellungsverfügung. Der Rechtsweg der öffentlich-rechtlichen Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG ist eröffnet. Die Entscheidung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, wenn ein Kostenvorschuss in kurzer Frist zu leisten ist (BGE 128 V 199 E. 2b) und/oder der Gesuchsteller seine Interessen ohne professionelle Vertretung wahren muss (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 129 I 129 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde gewahrt.

Massgebliche Verfassungsgarantie: Art. 29 Abs. 3 BV

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Das Bundesgericht entwickelt in konstanter Rechtsprechung folgende Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtspflege:

Indigennitätsprüfung: Die Bedürftigkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die betroffene Person die Prozesskosten nicht bestreiten kann, ohne die für ihren und ihrer Familie Unterhalt notwendigen Mittel anzugreifen. Es ist die gesamte finanzielle Situation im Zeitpunkt des Gesuchs zu berücksichtigen, einschliesslich des verfügbaren Vermögens (mobiliar und immobiliar). Der Staat kann jedoch nicht verlangen, dass die gesuchstellende Person ihre Ersparnisse aufbraucht, wenn diese ihre Notreserve bilden (BGE 144 III 531 E. 4.1). Das Existenzminimum nach Schuldbetreibungsrecht ist nicht allein massgeblich; die Behörde muss alle individuellen Daten berücksichtigen und darf nicht zu schematisch vorgehen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, dass er eine Hypothek auf sein Immobilienobjekt aufnimmt, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11). Die Beweislast dafür, dass eine (erneute) Hypothekaraufnahme nicht möglich ist, trägt die gesuchstellende Person (Urteil 4A_7/2026 vom 19. Januar 2026 E. 2.2).

Verhältnismässigkeit: Der überschüssige Teil der Mittel, der über die Deckung der persönlichen Bedürfnisse hinausgeht, ist den voraussichtlichen Verfahrenskosten gegenüberzustellen. Öffentliche Unterstützung ist nach Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert höchstens eines Jahres (bei relativ einfachen Verfahren) oder zwei Jahren (bei anderen) zu amortisieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller innerhalb kurzer Frist handeln muss und keine Zeit hat, Rücklagen für Kostenvorschüsse und Anwaltskosten zu bilden (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).

Amtliche Sachaufklärung und Mitwirkungspflicht: Im Rechtspflegeverfahren gilt die inquisitorische Maxime, die jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei begrenzt wird (BGE 148 II 465 E. 8.3; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 5A_96/2026 vom 16. April 2026 E. 4; 2C_146/2025 vom 13. Mai 2025 E. 5.3). Die gesuchstellende Partei muss die Tatsachen beweisen, welche die Voraussetzungen des beantragten Rechtsbehelfs erfüllen. Bleibt die Darstellung lückenhaft und unklar, so ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Hat die Partei ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, ohne dass sich die Mittellosigkeit sofort feststellen lässt, hat die Behörde sie zu befragen (Urteil 7B_193/2026 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.3). Unsicherheiten und Mehrdeutigkeiten hat das Gericht stets aufzuklären (Urteil 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5). Einer anwaltlich vertretenen oder erfahrenen Partei muss grundsätzlich keine ergänzende Frist zur Vervollständigung eines lückenhaften Rechtspflegegesuchs gewährt werden (BGE 149 III 67 E. 11.4.3).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht hält fest, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um die Mittellosigkeit lückenlos darzutun. Insbesondere fehlten für B.A.________ jegliche private Bankkontobelege, und der monatliche Auszug von A.________ liess ohne die dazugehörigen Belege der abgebuchten Beträge keine vollständige Beurteilung der Einnahmen und Ausgaben zu.

Entscheidend ist jedoch die Frage, ob die Vorinstanz angesichts der lückenhaften Unterlagen verpflichtet war, die Beschwerdeführerinnen zu befragen und ihnen eine ergänzende Frist zur Einreichung der fehlenden Dokumente zu gewähren.

Das Bundesgericht bejaht diese Pflicht mit folgender Begründung:

Erstens war aus dem Rechtspflegegesuch vom 20. April 2026 nicht klar ersichtlich, ob die Beschwerdeführerinnen nur die Befreiung vom Kostenvorschuss oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands begehrten. Im Bundesgerichtsverfahren haben sie ausdrücklich die Bestellung eines Amtanwalts beantragt, was darauf hindeutet, dass sie im kantonalen Verfahren vollumfängliche Rechtspflege inklusive Anwaltsbeistand beanspruchten. Der Umfang des beantragten Rechtspflegegesuchs ist jedoch für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit relevant, da Anwaltskosten die voraussichtlichen Verfahrenskosten deutlich erhöhen.

Zweitens handelten A.________ (Jahrgang 1957) und B.A.________ (Jahrgang 1951) selbständig ohne professionelle Vertretung, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie über gerichtliche Erfahrung verfügen. Sie durften a priori davon ausgehen, dass die eingereichten Belege mit ihren minimalen Kontoständen (15 Fr. bzw. 12 Fr.) zur Darlegung ihrer Mittellosigkeit ausreichten.

Drittens war der Streitwert besonders hoch: Der angefochtene Wiederherstellungsauftrag würde, falls bestätigt, einer der Beschwerdeführerinnen die ebenerdige Wohnung entziehen, in der sie lebt, und beträchtliche Kosten verursachen, die sie nach ihren eigenen Angaben nicht aufbringen können.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen hätte befragen müssen, um den Umfang des Rechtspflegegesuchs zu klären und ihnen Gelegenheit zur Einreichung der fehlenden Belege zu geben.

Art. 93 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.92 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur amtlichen Sachaufklärungspflicht im Rechtspflegeverfahren. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

Befragungspflicht bei unklarem Gesuchsumfang: Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 148 II 465 E. 8.3 und Urteil 7B_193/2026 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.3 festgehalten, dass die Behörde die gesuchstellende Person befragen muss, wenn die Mitwirkungspflicht erfüllt ist, aber die Mittellosigkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Das vorliegende Urteil dehnt diese Pflicht auf die Situation aus, wo der Gesuchsteller den Umfang des begehrten Rechtspflegegesuchs (nur Kostenvorschussbefreiung vs. zusätzlich unentgeltlicher Rechtsbeistand) nicht klar formuliert hat.

Erweiterte Fürsorgepflicht gegenüber unerfahrenen Parteien: In BGE 149 III 67 E. 11.4.3 hatte das Bundesgericht entschieden, dass einer anwaltlich vertretenen oder erfahrenen Partei grundsätzlich keine ergänzende Frist gewährt werden muss. Das vorliegende Urteil betont im Gegenzug, dass bei allein handelnden, unerfahrenen und älteren Personen (hier: 69- und 75-jährige Beschwerdeführerinnen) eine erweiterte Fürsorgepflicht des Gerichts besteht. Das Gericht muss sie über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege informieren und den Umfang ihres Gesuchs abklären.

Bedeutung des Streitwerts für die Interpellationspflicht: Die hohen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Wiederherstellungsauftrags — drohender Wohnungsverlust und erhebliche Kosten — verstärken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Pflicht zur amtlichen Aufklärung (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Gerade bei kurzen Fristen für den Kostenvorschuss hat der Gesuchsteller keine Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, was die Bedeutung der Rechtspflege verstärkt.

Abgrenzung zu BGE 125 IV 161 und 120 Ia 179: In diesen Entscheiden verweigerte das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege bei ungenügender Mitwirkung der gesuchstellenden Partei. Das vorliegende Urteil zeigt die Grenze auf: Solange die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, keine gerichtliche Erfahrung aufweist und teilweise Unterlagen eingereicht hat (die immerhin auf Mittellosigkeit hindeuten), reicht die Mitwirkung für eine Befragungspflicht aus — erst wenn die Partei auf die Befragung nicht reagiert, kann das Gesuch abgewiesen werden.

Fazit

Das Urteil 1C_327/2026 vom 23. Juli 2026 stärkt die Stellung von selbständig handelnden, rechtlich unerfahrenen Personen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht macht deutlich, dass die inquisitorische Maxime im Rechtspflegeverfahren nicht nur die Pflicht zur Sachaufklärung umfasst, sondern auch die Pflicht, den Gesuchsteller über den Umfang seines Gesuchs zu befragen, insbesondere wenn unklar ist, ob nur die Befreiung von Verfahrenskosten oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands begehrt wird. Dies gilt umso mehr, als der Umfang des Gesuchs direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat.

Die Entscheidung hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die II. Verwaltungskammer des Kantonsgerichts Freiburg zurück, nachdem die Beschwerdeführerinnen über den Umfang des Rechtspflegegesuchs zu befragen und ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der fehlenden Finanzunterlagen zu gewähren ist. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde ohne Kosten und ohne Entschädigung durchgeführt (Art. 66 Abs. 4 BGG), da die Beschwerdeführerinnen ohne Vertretung handelten.