Executive Summary
- Kernpunkt: Ein seit 1987 lebenslänglich inhaftierter Beschwerdeführer, der wegen Mordes, versuchten Mordes, Raubes, Nötigung, Entführung und sexueller Delikte an Kindern verurteilt wurde, macht geltend, seine Haft verstosse gegen die EMRK (Art. 3, 5, 6, 13, 14) und die BV (Art. 8, 29).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der Hauptsache ab, gibt ihr jedoch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren statt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK vereinbar ist, sofern eine reelle Möglichkeit der bedingten Entlassung besteht. Bei langjähriger Inhaftierung ohne jegliche Lockerung ist das Erfolgskriterium für die unentgeltliche Rechtspflege jedoch grosszügiger zu prüfen.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1959) wurde am 31. Oktober 1989 vom Tribunal du IIIe arrondissement pour le district de l'Entremont wegen Mordes, versuchten Mordes, Raubes, Nötigung, Entführung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu lebenslanger Zuchthausstrafe und ambulanter Behandlung verurteilt. Er befindet sich seit dem 1. Mai 1987 ununterbrochen in Haft und weist ein sehr hohes Rückfallrisiko bezüglich Gefährdung von Leben und sexueller Integrität Minderjähriger auf.
Bisherige Gesuche um bedingte Entlassung wurden durch elf Entscheide (2002–2023) abgewiesen, ohne dass je ein kantonales Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde. Am 13. März 2025 wies das Tribunal de l'application des peines et mesures (TAPEM) ein weiteres Entlassungsgesuch ab; die kantonale Beschwerde wurde am 30. September 2025 durch die Chambre pénale du Tribunal cantonal du canton du Valais abgewiesen, samt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgegenstand
Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig (Art. 78 Abs. 2 lit. b StPO). Das Begehren um einen progressiven Strafvollzugsplan wurde als zum ersten Mal vor Bundesgericht erhoben und als unzulässig qualifiziert, da es nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonalen Erwägungen zur Vereinbarkeit der Haft mit Art. 3 und Art. 5 EMRK (Erwägungen 5.1.1, 5.1.2 und 5.3.1) sowie zur bedingten Entlassung und Umwandlung (Erwägungen 5.3.2 und 5.3) eine genügende Begründung darstellten. Zwar hätten die kantonalen Erwägungen 1–3 teilweise den Charakter einer Beweiswürdigungssynthese statt einer Sachverhaltsfeststellung, doch seien die rechtserheblichen Tatsachen — namentlich die Gefährlichkeit — im Erwägungspunkt 5.3.2.2 hinreichend festgestellt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf begründete Entscheidung liegt nicht vor.
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 13 EMRK)
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide eine Justizverweigerung, da ihm kein effektiver Rechtsweg zur Verfügung stehe, um Lockerungen im Vollzug zu erzwingen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Ein Entscheid über die Verweigerung von Ausgängen kann vor der kantonalen richterlichen Behörde angefochten werden (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren 7B_518/2025 selbst eine Beschwerde gegen die Verweigerung begleiteter Ausgänge durch das OSAMA erhoben, die am 11. Februar 2026 abgewiesen wurde. Eine Justizverweigerung ist somit nicht gegeben.
Begründungspflicht und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG)
Die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der prozessualen Befangenheit wurden als nicht ausreichend substanziiert qualifiziert. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgerichtsverfahren keine entsprechenden Schlussanträge. Seine Kritik an der Bewertung der Expertise und der Kommissionsberichte erschöpfte sich in allgemeinen Erwägungen ohne konkrete Bezugnahme auf Aktenstücke (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Einwand, die kantonale Richterin habe seine Vorbringen als «dignes des produits de l'intelligence artificielle» qualifiziert, hätte allenfalls ein Rekursgesuch dargelegt werden müssen.
Art. 5 Abs. 1 EMRK — Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;»
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuchthausstrafe existiere seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr, wodurch der rechtliche Rahmen für seinen Freiheitsentzug unklar sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 388 Abs. 1 StGB die nach altem Recht ergangenen Urteile nach altem Recht vollzogen werden, wobei die neuen Vollzugsbestimmungen (Art. 74 ff. StGB) auch für nach altem Recht verurteilte Personen anwendbar sind (Art. 388 Abs. 3 StGB i.V.m. Ziff. I 1 Abs. 3 SchlT StGB-Änd. vom 13. Dezember 2002; BGE 133 IV 201 E. 2.1). Die lebenslange Zuchthausstrafe des Beschwerdeführers entspricht der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach Art. 40 Abs. 2 StGB. Eine formelle Umwandlung war nicht erforderlich; der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung von 1989 und dem aktuellen Freiheitsentzug ist gegeben.
Art. 3 EMRK — Lebenslängliche Freiheitsstrafe und Folterverbot
Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Das Bundesgericht bekräftigte die ständige Rechtsprechung, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen Erwachsenen nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (EMRK Hutchinson./. Vereinigtes Königreich [Grosse Kammer], 17. Januar 2017, Nr. 57592/08; Murray./. Niederlande [Grosse Kammer], 26. April 2016, Nr. 10511/10; Vinter u.a./. Vereinigtes Königreich [Grosse Kammer], 19. Juli 2013, Nrn. 66069/09 u.a.).
Eine lebenslange Strafe bleibt mit Art. 3 EMRK nur vereinbar, wenn sie sowohl eine Entlassungschance als auch eine Überprüfungsmöglichkeit bietet: Das nationale Recht muss die Möglichkeit bieten, die lebenslange Strafe zu überprüfen mit dem Ziel, sie umzuwandeln, auszusetzen, zu beenden oder den Gefangenen bedingt zu entlassen; zudem muss die Strafe einer Überprüfung unterzogen werden können, bei der die nationalen Behörden prüfen, ob der Gefangene sich so weit entwickelt hat, dass kein legitimer Vollzugszweck mehr besteht (EMRK Hutchinson, E. 42; Murray, E. 99 f.; Vinter, E. 109 und 119 ff.; Horion./. Belgien, 9. Mai 2023, Nr. 37928/20, E. 61).
Die EMRK garantiert kein Recht auf Resozialisierung; jedoch verlangt Art. 3 EMRK, dass lebenslänglich Inhaftierte eine realistische Möglichkeit erhalten, auf dem Weg der Besserung Fortschritte zu erzielen, die ihnen begründete Hoffnung auf eine bedingte Entlassung geben (EMRK Murray, E. 103 f.; Horion, E. 62–64; Marcello Viola./. Italien Nr. 2, 13. Juni 2019, Nr. 77633/16, E. 113).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers seit 2009 regelmässig überprüft wurde und die Frage von Lockerungen Gegenstand von Erhebungen war. Dass solche Massnahmen bislang nicht gewährt werden konnten, lag am sehr hohen Rückfallrisiko. Der Sachverständige B.________ hatte jedoch therapeutische Ansätze definiert, um künftig eine Progression im Vollzug zu ermöglichen. Wie bereits in 7B_518/2025 (E. 4.4.2) festgehalten, ist der Beschwerdeführer nicht jeder realistischen Besserungschance beraubt: Er muss in der Therapie den Mechanismus verstehen, der ihn zu seinen abjekten Taten geführt hat, das Ausmass der Taten klar benennen und Strategien entwickeln, um seine Gefährlichkeit ausserhalb des Strafvollzugs zu reduzieren. Erst nach diesen Schritten und einer neuen gutachterlichen Risikoeinschätzung sind Lockerungen denkbar. Dass der Beschwerdeführer sein Leben möglicherweise in Haft beendet, stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
Art. 14 EMRK — Diskriminierungsverbot
Art. 14 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.»
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 1 BV, weil ihm — im Gegensatz zu internierten Personen — keine ausserordentliche Überprüfung nach dem Übergangsrecht (Ziff. 2 Abs. 2 SchlT StGB-Änd. vom 13. Dezember 2002) zugestanden worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die lebenslange Freiheitsstrafe (bzw. Zuchthausstrafe) und die Internierung nach den alten Art. 42 und 43 aStGB klar unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke aufweisen: Die Internierung war eine Sicherheitsmassnahme, die lebenslange Freiheitsstrafe eine Sanktion. Angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Vertragsstaaten bei Art. 14 EMRK stellt die Beschränkung der ausserordentlichen Überprüfung auf Internierte keine ohne legitimes Ziel oder unverhältnismässige Unterscheidung dar. Eine eigenständige Prüfung nach Art. 8 BV erübrigt sich, da dieser keine weiterreichende Gewähr als Art. 14 EMRK bietet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, anderen vergleichbaren Gefangenen würden Lockerungen gewährt, wurde die Rüge als nicht ausreichend substanziiert qualifiziert: Er nennt keine konkreten vergleichbaren Gefangenen und genügt somit weder den Anforderungen der EMRK-Rechtsprechung (Nachweis einer «analogen oder vergleichbaren Situation», vgl. EMRK Fabian./. Ungarn [Grosse Kammer], E. 113; Ferrero Quintana./. Spanien, E. 72) noch denen von Art. 106 Abs. 2 BGG.
Art. 92 StGB und Art. 2 EMRK — Unterbrechung des Vollzugs aus Gesundheitsgründen
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe (Arteriopathie, Aortenaneurysma, Koronarherzkrankheit, Lungenknötchen) geltend, die eine Unterbrechung des Vollzugs nach Art. 92 StGB rechtfertigen sollten. Diese Rüge wurde als unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 92 StGB nicht im kantonalen Verfahren vorgetragen hatte (Erschöpfungsgrundsatz, Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 377 E. 2.6). Die genannten Gesundheitsbeschwerden gehen zudem nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, ohne dass eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt würde.
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 BGG)
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Freiheitsentzug von gewisser Intensität oder Dauer die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nur mit Zurückhaltung bejaht werden darf (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Mai 1987 in Haft und hatte nie eine bedingte Entlassung erhalten; sein kantonales Beschwerdeverfahren war das erste dieser Art. Angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen (namentlich zu Art. 3 und Art. 14 EMRK) und der Tatsache, dass seine kantonalen und bundesgerichtlichen Rechtsschriften vor dem Urteil 7B_518/2025 eingereicht wurden, konnte nicht mit hinreichender Gewissheit gesagt werden, dass das kantonale Rechtsmittel aussichtslos war. Die kantonale Instanz hätte die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Art. 3 EMRK. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:
-
Lebenslange Freiheitsstrafe und Art. 3 EMRK: Das Urteil bestätigt die in BGE 139 IV 121 und den Folgeurteilen etablierte Praxis, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Art. 3 EMRK vereinbar ist, sofern eine realistische Entlassungsperspektive und eine Überprüfungsmöglichkeit bestehen. Es schliesst sich der EMRK-Grosskammerrechtsprechung (Vinter, Hutchinson, Murray, Horion) an.
-
Altes Recht — Zuchthausstrafe und Übergangsrecht: Die Feststellung, dass die nach altem Recht verurteilten Zuchthausgefangenen ohne formelle Umwandlung lebenslang freiheitsentzogen werden können, bestätigt BGE 133 IV 201 und die ständige Praxis seit 6B_833/2013.
-
Art. 14 EMRK — Differenzielle Behandlung lebenslanger Gefangener vs. Internierter: Das Urteil präzisiert, dass die Beschränkung der ausserordentlichen Überprüfung nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlT StGB-Änd. auf Internierte keine diskriminierende Unterscheidung darstellt, da Zuchthausstrafe und Internierung unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke aufweisen. Dies ist eine Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Übergangsbestimmung.
-
Unentgeltliche Rechtspflege bei langjähriger Inhaftierung: Das Urteil konkretisiert die in BGE 139 I 206 E. 3.3.1 formulierte Zurückhaltungspflicht bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln in Freiheitsentziehungssachen. Erstmals wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einem seit 38 Jahren Inhaftierten, der nie eine bedingte Entlassung erhielt und erstmals ein kantonales Beschwerdeverfahren führt, die unentgeltliche Rechtspflege auch bei geringen Erfolgsaussichten der Hauptsache zu gewähren ist.
-
Verhältnis zum Vorurteil 7B_518/2025: Das Urteil stützt sich mehrfach auf 7B_518/2025 (Entscheid vom 11. Februar 2026 betreffend die Verweigerung von Ausgängen durch das OSAMA), behandelt jedoch andere Rechtsfragen (hier: bedingte Entlassung, EMRK-Rügen, Diskriminierung, unentgeltliche Rechtspflege) und ergänzt dieses Vorurteil.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der Hauptsache ab: Die lebenslange Freiheitsstrafe verstösst weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK; die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Justizverweigerung, der willkürlichen Beweiswürdigung, des Diskriminierungsverbots und der Unterbrechung aus Gesundheitsgründen werden ebenfalls abgewiesen bzw. als unzulässig erklärt. Einzig hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren gibt das Bundesgericht der Beschwerde statt und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, um den Beitrag festzulegen. Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt (Me Julian Burkhalter, CHF 1'000 Honorar).
Das Urteil verdeutlicht, dass bei langjährig Inhaftierten, die erstmals ein kantonales Beschwerdeverfahren führen, die Erfolglosigkeitsvermutung nicht ohne weiteres angewendet werden darf — ein Grundsatz, der insbesondere für die Kohorte der nach altem Recht Verurteilten mit lebenslanger Freiheitsstrafe von praktischer Bedeutung ist.