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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_317/2026  ·  vom 30.07.2026

Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein selbständig erwerbender Einzelunternehmer (Transportdienstleistungen) begehrte die Aufhebung verschiedener Aufrechnungen der Veranlagungsbehörde, die privat verursachte Aufwendungen dem geschäftsmässig begründeten Aufwand gegenüberstellte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Weder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die materiellen Einwände gegen die Aufrechnungen durchdringen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als vertretbar und nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Beweislastverteilung bei als Geschäftsaufwand verbuchten, aber angeblich privat verursachten Aufwendungen und äussert sich erstmals grundsätzlich zur Frage, ob im Steuerrecht bei derartigen Konstellationen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen kann.
  • Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer / Staatssteuer (Kanton Solothurn), Steuerperiode 2022.
  • Schlüsselbegriffe: Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Privatanteile, Beweislast (Normentheorie), Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Willkürprüfung, rechtliches Gehör.

Sachverhalt

Der in U.________/SO wohnhafte, 1969 geborene A.________ betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich Transportdienstleistungen. Mit der Steuererklärung 2022 deklarierte er aus diesem Unternehmen einen Verlust von Fr. 955.–. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen nahm eine Ermessensaufrechnung von Fr. 5'000.– bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbung vor. Nach Einreichung der Buchhaltungsunterlagen im Einspracheverfahren ersetzte sie die Ermessenseinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung und nahm verschiedene Aufrechnungen vor, was zu Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23'485.– führte. Das kantonale Steuergericht hiess den Rekurs teilweise gut (Anerkennung einer Betriebsrechtsschutzversicherungsprämie von Fr. 886.–), wies ihn im Übrigen aber ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Eintreten

Die sachlichen und formellen Eintretensvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben.

2. Kognition und Rügepflicht

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die vorgebrachten Argumente, soweit weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Im harmonisierten Steuerrecht besteht grundsätzlich freie Kognition; beim rein kantonalen oder kommunalen Recht steht die Willkürprüfung nach Art. 9 BV im Vordergrund. Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte ist nur bei ausreichender qualifizierter Rüge und Begründung zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

3. Rechtliches Gehör

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und lediglich pauschal behauptet, die Aufrechnungen seien nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hielt fest, dass formelle Rügen wie die Gehörsverletzung vorab zu behandeln sind (BGE 150 II 417 E. 2.6.1; Urteil 9C_120/2026 E. 3.1). Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung: Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass und warum sie die infrage stehenden Kosten als privat und nicht geschäftlich verursacht betrachtete. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil aufgrund der — wenn auch knappen — Begründung sachgerecht anfechten.

4. Materielle Beurteilung der Aufrechnungen

4.1 Rechtsgrundlagen

Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 18 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.»

Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.»

Entsprechendes gilt für die Staatssteuer kraft der Harmonisierung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 StHG sowie § 23 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 StG/SO). Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich danach, ob er kaufmännisch angemessen ist (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 Ib 114 E. 2c; Urteil 9C_220/2024 E. 4.3.1).

4.2 Beweislast und Beweismass

Die Frage, ob verbuchte Geschäftsaufwendungen ganz oder teilweise privat verursacht wurden, ist eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_342/2022 E. 3.1; 2C_139/2020 E. 4.1 und 4.2). Nach der Normentheorie obliegt der Beweis, dass eine verbuchte Aufwendung ganz oder teilweise privat verursacht ist, der Steuerbehörde (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 9C_142/2024 E. 4.1.3). Als Regelbeweismass gilt das Beweismass der vollen Überzeugung (Vollbeweis; BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1; 135 V 39 E. 6.2; 130 III 321 E. 3.2).

Das Bundesgericht äusserte sich erstmals grundsätzlich zur Frage, ob bei als Geschäftsaufwand verbuchten, privat verursachten Aufwendungen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen kann. Es verwies auf BGE 151 II 466 E. 4.5.3 und BGE 150 II 321 E. 3.6.4, wo es diese Massstäbe für den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person anerkannt hat, und legte dar, dass bei als geschäftlich verbuchten Aufwendungen (insbesondere Benutzung von Fahrzeugen, Privatwohnungen, Verpflegungsausgaben) ohnehin kaum jemals eindeutig nachweisbar sei, in welchem exakten Umfang sie privat verursacht wurden. Es könnte daher genügen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Lebenshaltungskosten als Geschäftsaufwand besteht, zumal dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis offensteht (z.B. durch Fahrtenbücher, Terminkalender). Zudem verfügen die Steuerbehörden bei der Schätzung des Privatanteils über eine gewisse «marge de manoeuvre» (Urteil 9C_315/2025 E. 5.2.1).

4.3 Einzelne Aufrechnungen

Verpflegungsausgaben (E. 4.3.1): Das Bundesgericht hielt es nicht für unhaltbar, dass die Vorinstanz häufige Café- und Restaurantbesuche in der Wohnregion des Beschwerdeführers ohne Nachweis geschäftlicher Bedingtheit als privat verursacht betrachtete. Einen Nachweis, dass Ausgaben für Verpflegung im Zusammenhang mit Nachtfahrten erfolgten, hatte der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Verpflegungsausgaben während Fahrten ohnehin nur als geschäftsmässig begründet anerkannt werden könnten, wenn und soweit gegenüber der privaten Verpflegung zu Hause Mehrkosten entstanden wären.

Mietkosten/Büro (E. 4.3.2): Der Beschwerdeführer machte Fr. 6'360.– für Büroaufwand in seiner 4-Zimmer-Wohnung geltend, gestützt auf einen Untermietvertrag mit sich selbst und eine Bestätigung des Vermieters. Das Bundesgericht erachtete die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die Fr. 3'080.– (zwei Parkplätze Fr. 1'080.– und 2/3 einer Raumeinheit Fr. 2'000.–) als geschäftlich anerkannte, als nicht unhaltbar. Dass ein Einzelbüro teurer zu stehen käme, ändere nichts daran, dass der Nachweis der geschäftlichen Nutzung dem Beschwerdeführer obliegt.

Fahrzeuge und Werkstattgerät (E. 4.3.3): Das Bundesgericht hielt es nicht für plausibel, dass ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter mit einem Jahresumsatz von knapp Fr. 75'000.– fünf Fahrzeuge für die Auftragserfüllung benötigt. Von den fünf Fahrzeugen waren zwei (Fiat 500 und Alfa Romeo Giulietta 1.4 TB) Personenwagen, die ganz überwiegend privat eingesetzt werden dürften, ohne dass der Beschwerdeführer geschäftliche Fahrten damit nachwies. Für den Renault Master T35 Hollandia galt eine Nutzungsvereinbarung mit 50-Prozent-Privatanteil. Die Kosten für Wuchtmaschine und Diagnosegerät wurden ebenfalls als überwiegend privat verursacht beurteilt, da der Beschwerdeführer deren mehrheitlich geschäftliche Nutzung nicht nachwies.

Gleitsichtbrille (E. 4.3.4): Das Bundesgericht qualifizierte die Anschaffung einer Gleitsichtbrille bei einer über 50-jährigen Person als normalen Vorgang der allgemeinen Lebensführung, da das Nachlassen der Akkommodations- und Adaptationsfähigkeit zwischen dem 40. und 50. Altersjahr notorisch sei. Eine geschäftliche Notwendigkeit für Nachtfahrten wurde verneint.

Mobiltelefongebühren (E. 4.3.5): Das Vorbringen, ein teures Mobiltelefonabonnement sei für Live-Standort-Tracking nötig, wurde als kaum nachvollziehbar erachtet, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass diese Dienstleistung Teil seiner Angebote sei. Da er zudem nie geltend gemacht hatte, über mehr als ein Mobilfunkabonnement zu verfügen, war die Aufrechnung eines Privatanteils nicht zu beanstanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung von geschäftsmässig begründetem Aufwand und privaten Lebenshaltungskosten bei Einzelunternehmern (BGE 124 II 29; 113 Ib 114; Urteile 2C_162/2016; 2C_374/2014; 2C_342/2022; 2C_139/2020; 9C_220/2024; 9C_315/2025; 9C_142/2024). Es bestätigt die Normentheorie zur Beweislastverteilung (BGE 148 II 285; 144 II 427; 142 II 488; 140 II 248) und die massgeblichen Beweismassstäbe.

Neu ist die ausdrückliche Erörterung, ob bei als Geschäftsaufwand verbuchten Aufwendungen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen kann — eine Frage, die das Bundesgericht bis anhin primär im Zusammenhang mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung juristischer Personen beantwortet hat (BGE 151 II 466; 150 II 321). Das Gericht lässt diese Frage letztlich offen, deutet aber an, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen könnte, und zwar unter Hinweis darauf, dass der Steuerpflichtige den Gegenbeweis durch Einreichung geeigneter Unterlagen (Fahrtenbücher, Terminkalender) antreten kann. Diese Überlegungen sind in der steuerrechtlichen Praxis von Bedeutung, da sie den Steuerbehörden einen pragmatischeren Ansatz bei der Schätzung von Privatanteilen eröffnen, ohne die Beweislast umzukehren.

Zum rechtlichen Gehör bestätigt das Urteil die ständige Praxis, wonach eine Begründung genügt, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann (BGE 150 III 1 E. 4.5), und sich das Gericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich befassen muss. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz klar dargelegt hatte, warum sie die Aufwendungen als privat verursacht erachtete.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt die weiten Beurteilungsspielräume der Steuerbehörden bei der Schätzung von Privatanteilen bei Einzelunternehmern und zeigt die hohen Hürden für erfolgreiches Bestreiten von Aufrechnungen im bundesgerichtlichen Verfahren auf: Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit obliegt dem Steuerpflichtigen, und die Willkürprüfung lässt der Vorinstanz einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Erwägungen zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind als Präzisierung der bisherigen Praxis zu werten und dürften in künftigen Verfahren als Argumentationshilfe für die Steuerbehörden dienen. Die Kosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).