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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_388/2025  ·  vom 30.07.2026

Assurance-invalidité

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem chronischen Alkoholabhängigkeitssyndrom eine strukturierte Beweiserhebung (procédure probatoire structurée) zwingend durchzuführen ist; deren Unterlassung durch Verwaltung und Vorinstanz verletzt die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG).
  • Entscheidung: Gutheissung des Rekurses, Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung; Rückweisung an die IV-Stelle zur Durchführung einer strukturierten Beweiserhebung und neuen Verfügung.
  • Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der ständigen Rechtsprechung zur Pflicht der strukturierten Beweiserhebung bei Abhängigkeitssyndromen; ein blosses Vertrauen auf den SMR-Bericht ohne Indikatorenprüfung genügt nicht; ein Arztbericht mit "null" Prognose zur Arbeitsfähigkeit verstärkt die Pflicht zur weiteren Abklärung.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1976) reichte im Oktober 2022 über seine Beiständin ein IV-Rentengesuch ein. Diagnose der behandelnden Ärzte: chronische kalzifizierende Pankreatitis auf Alkoholbasis mit Gallengangsstenose. Der Regionalärztliche Dienst (SMR) bescheinigte in seinen Berichten vom 31. März und 7. Dezember 2023 sowie vom 26. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (abgesehen von zwei kurzen Unterbrüchen im August-November 2022 und August-September 2023). Die IV-Stelle Neuenburg wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab. Das kantonale Verwaltungsgericht Neuenburg wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2025 ab, da die behandelnden Spezialärzte keine hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten und eine strukturierte Beweiserhebung nicht erforderlich gewesen sei.

Erwägungen

Zulässigkeit kassatorischer Anträge

Das Bundesgericht hält fest, dass kassatorische Anträge mit dem Begehren um Rückweisung ausnahmsweise zulässig sind, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte (Art. 107 Abs. 2 BGG; ATF 136 V 131 E. 1.2). Dies ist hier der Fall, da die Durchführung ergänzender Beweiserhebungen der Verwaltung obliegt.

Pflicht zur strukturierten Beweiserhebung bei Abhängigkeitssyndromen

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Bewertung der Arbeits(-un)fähigkeit bei somatoformen Schmerzsyndromen und anderen psychischen oder psychosomatischen Affektionen -- einschliesslich der Abhängigkeitssyndrome (Störungen durch psychotrope Substanzen) -- nach einem definierten Schema mittels eines Indikatorenkatalogs durchzuführen ist (ATF 141 V 281 E. 3.4 und 3.5; 143 V 409 und 418; 145 V 215). Der invalidierende Charakter psychischer Gesundheitsschädigungen ist im Rahmen einer Gesamtuntersuchung unter Berücksichtigung verschiedener Indikatoren festzustellen, namentlich der funktionalen Einschränkungen und persönlichen Ressourcen der versicherten Person sowie des Kriteriums der Therapieresistenz (ATF 143 V 409 E. 4.4).

Die Vorinstanz und die IV-Stelle haben diese Pflicht verletzt: Weder die Verwaltung noch das kantonale Gericht haben die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach den Standards der strukturierten Beweiserhebung geprüft. Dabei hätte diese zwingend durchgeführt werden müssen, zumal ein chronischer Alkoholismus vorlag, der -- wie die Vorinstanz selbst feststellte -- "nicht bestritten" war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Facharzt Dr. F.________ (Spezialarzt für Innere Medizin) in seinem Bericht vom 18. Dezember 2022 eine "null[e]" Prognose bezüglich der Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit gestellt hatte. Unter diesen Umständen war ein Ausnahmeverzicht auf die Indikatorenprüfung nicht gerechtfertigt (vgl. ATF 143 V 418 E. 7.1 in fine; Urteil 9C_551/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3).

Gesetzeszitate

Art. 43 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amte wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. 2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. 3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.»

Art. 7 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine gesundheitliche Schädigung bedingte, gesamte oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit werden nur die Auswirkungen der gesundheitlichen Schädigung berücksichtigt. Zudem liegt nur dann eine Erwerbsunfähigkeit vor, wenn sie nicht objektiv überwindbar ist.»

Art. 8 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Invalidität ist die gesamte oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich dauernd oder für lange Zeit besteht. 2 Minderjährige ohne Erwerbstätigkeit gelten als invalid, wenn sie eine gesundheitliche Schädigung aufweisen, die voraussichtlich zu einer gesamten oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit führt. 3 Volljährige, die vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung keine Erwerbstätigkeit ausübten und denen eine solche nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn die Schädigung sie daran hindert, ihre gewohnten Verrichtungen vorzunehmen. Artikel 7 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.»

Rückweisung an die Verwaltung

Das Bundesgericht weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen einer strukturierten Beweiserhebung nach Massgabe der in E. 5.1 genannten Rechtsprechung abklärt. Der Rückweisungsgrund liegt in der ungenügenden Sachverhaltsabklärung (vgl. ATF 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur strukturierten Beweiserhebung bei Abhängigkeitssyndromen:

  • ATF 141 V 281: Begründete das Schema der strukturierten Beweiserhebung mit Indikatorenkatalog bei somatoformen Schmerzsyndromen und psychischen/psychosomatischen Affektionen (E. 3.4 und 3.5).
  • ATF 143 V 409: Präzisierte die Anforderungen an die Feststellung des invalidierenden Charakters psychischer Gesundheitsschädigungen im Rahmen einer Gesamtuntersuchung, insbesondere die funktionalen Einschränkungen, persönlichen Ressourcen und Therapieresistenz (E. 4.4).
  • ATF 143 V 418: Umschrieb die Ausnahme, bei der auf eine strukturierte Beweiserhebung verzichtet werden kann (E. 7.1 in fine); das vorliegende Urteil grenzt den vorliegenden Fall gerade von dieser Ausnahme ab.
  • ATF 145 V 215: Bestätigte die Pflicht zur Indikatorenprüfung auch bei Abhängigkeitssyndromen.
  • ATF 148 V 49: Jüngster Leitentscheid zur Invaliditätsbeurteilung bei psychischen und psychosomatischen Leiden.
  • Urteil 9C_551/2024 vom 20. Dezember 2024 (E. 4.3): Bestätigte die Grenzen des Ausnahmeverzichts auf die strukturierte Beweiserhebung.

Das Urteil 9C_388/2025 verstärkt die Linie, dass die Verwaltung sich nicht auf eine pauschale Einschätzung des SMR verlassen darf, wenn ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert ist und ein behandelnder Arzt eine ungünstige Prognose stellt. Die blosse Feststellung, die Spezialärzte hätten keine hinreichend begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert, ersetzt die zwingend vorgeschriebene Indikatorenprüfung nicht. Dies gilt umso mehr, als der SMR selbst feststellte, dass das Dossier keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt -- was gerade ein Indiz dafür ist, dass die Abklärung unvollständig war und nicht dafür, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Fazit

Mit 9C_388/2025 hält das Bundesgericht an seiner strikten Rechtsprechung zur Pflicht der strukturierten Beweiserhebung bei Abhängigkeitssyndromen fest. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht durften die Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht auf eine bloss pauschale Gegenüberstellung der Arztberichte und der SMR-Einschätzung stützen. Vielmehr hätten sie die Arbeitsfähigkeit nach dem Indikatorenkatalog der Rechtsprechung (funktionale Einschränkungen, persönliche Ressourcen, Therapieresistenz) beurteilen müssen. Die "null" Prognose des Facharztes verstärkt diese Pflicht. Das Urteil erinnert die Verwaltung daran, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG) bei psychischen und psychosomatischen Leiden -- einschliesslich Abhängigkeitssyndromen -- eine besondere Sorgfaltspflicht begründet, die nicht durch ein blosses Vertrauen auf den SMR ersetzt werden darf.