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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1081/2025  ·  vom 19.06.2026

Demande de nouveau jugement

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein verurteilter Beschwerdeführer, der wegen vergewaltigungsähnliche Delikte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verlangte ein neues Urteil (Art. 368 StPO), weil er wegen einer bipolaren Störung nicht an der Hauptverhandlung habe erscheinen können. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
  • Entscheidung: Das ärztliche Attest war nicht geeignet, eine genügende Entschuldigung im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO zu begründen, da es nur ein blosses Privatgutachten darstellte und weder eine objektive Unmöglichkeit der Teilnahme noch ein unzweideutig hohes gesundheitliches Risiko belegte. Zudem deutete die Verfahrensgeschichte auf eine Strategie der Verzögerung hin.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen von Art. 368 Abs. 3 StPO namentlich den Massstab an ärztliche Atteste bei Gesuchen um neues Urteil und bestätigt, dass blossen Stress durch einen Prozess keine genügende Entschuldigung darstellt. Die EMRK-relevanten Kriterien (Sejdovic/Medenica) werden bestätigt.

Sachverhalt

A.A.________ wurde am 13. Januar 2025 durch Versäumnisurteil des Tribunal du IIe arrondissement pour le district de Sierre wegen qualifizierter Vergewaltigungen (aArt. 190 Abs. 3 StGB), qualifizierter sexueller Nötigungen (aArt. 189 Abs. 3 StGB) und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung (Art. 22 StGB i.V.m. aArt. 189 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war an der Hauptverhandlung nicht erschienen. Er hatte zuvor mehrfach die Vorsitzende abgelehnt (Rekurse in den Verfahren 7B_23/2025 und 7B_52/2025, die das Bundesgericht am 18. August 2025 abwies) und diverse Aufschiebungsgesuche gestellt.

Am 24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung der Berufung gegen das Versäumnisurteil ein; bereits am 11. Februar 2025 hatte er ein Gesuch um neues Urteil nach Art. 368 StPO eingereicht. Dieses wurde vom Tribunal de première instance am 7. März 2025 abgewiesen. Die Chambre pénale du Tribunal cantonal du Valais wies die kantonalen Rekurse am 10. September 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person, die am kantonalen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat, beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Frist wurde gewahrt: bei Zustellung am 11. September 2025 lief die Beschwerdefrist am 11. Oktober 2025 ab; das Datum «13. Oktober 2024» auf der Beschwerdeschrift ist als offensichtliches Versehen als «13. Oktober 2025» zu lesen.

Ein Begehren auf Einreichung der Dossiers P_2, P_1 und 7B_52/2025 wurde mangels Begründung, namentlich mangels Darlegung ausserordentlicher Umstände (Art. 55 BGG), abgewiesen.

Rechtlicher Rahmen: Art. 6 EMRK und Art. 368 StPO

Das Bundesgericht stellte den rechtlichen Rahmen umfassend dar, ausgehend von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren):

Art. 6 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement, publiquement et dans un délai raisonnable, par un tribunal indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil, soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle. [...] 3. Tout accusé a droit notamment à: [...]»

Nach der Rechtsprechung des EGMR (Sejdovic c. Italie, 2006) ist ein Versäumnisurteil nur dann konventionskonform, wenn dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt wird, eine erneute Beurteilung durch ein Gericht zu verlangen, nachdem er gehört wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn der Beschuldigte unzweideutig auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat oder sich der Justiz entziehen wollte (Medenica c. Suisse, 2001). Es obliegt nicht dem Beschuldigten zu beweisen, dass er sich nicht entziehen wollte; die Behörden können aber prüfen, ob die vorgebrachten Entschuldigungen gültig sind oder ob die Akten Hinweise darauf enthalten, dass die Abwesenheit vom Willen des Beschuldigten unabhängig war.

Die zentrale Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ist Art. 368 StPO:

Art. 368 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Si le jugement rendu par défaut peut être notifié personnellement au condamné, celui-ci doit être informé sur son droit de demander un nouveau jugement au tribunal dans les dix jours, par écrit ou oralement. 2 Dans sa demande, le condamné expose brièvement les raisons qui l'ont empêché de participer aux débats. 3 Le tribunal rejette la demande lorsque le condamné, dûment cité, fait défaut aux débats sans excuse valable.»

Das Bundesgericht präzisierte, dass Art. 368 Abs. 3 StPO trotz der französischen Formulierung («fait défaut») das Ausbleiben an der Verhandlung betrifft, bei der das Versäumnisurteil erging, nicht ein späteres Ausbleiben (Bestätigung der Rechtsprechung 7B_922/2025 und 7B_128/2025). Eine Abwesenheit ist unentschuldigt, wenn die beschuldigte Person, die einen Vorladungsauftrag erhalten hat, nicht erscheint, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, eine Vertagung zu verlangen oder zumindest rechtzeitig eine Rechtfertigung vorzulegen. Die beschuldigte Person ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und im Verhinderungsfall die Behörde «sans délai» zu informieren.

Hingegen ist dem Gesuch um neues Urteil stattzugeben, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte willentlich nicht erschienen ist. Eine unentschuldigte Abwesenheit liegt nicht vor bei höherer Gewalt (objektive Unmöglichkeit des Erscheinens) oder bei subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines nicht verschuldeten Irrtums.

Private ärztliche Atteste vs. gerichtliche Expertisen

Das Bundesgericht hob hervor, dass ein privates ärztliches Attest nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche Expertise (ATF 141 IV 369 E. 6.2; 141 IV 305 E. 6.6.1). Es obliegt nicht dem Arzt, endgültig über die Fähigkeit des Patienten zu befinden, vor Gericht zu erscheinen; vielmehr hat der Richter aufgrund der medizinischen Feststellungen zu beurteilen, ob diese ein Erscheinen unmöglich machten und das Ausbleiben somit entschuldigt war (7B_128/2025 E. 4.2.2; 7B_441/2024 E. 4.3.1).

Anwendung auf den Einzelfall

Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer die ersten beiden Voraussetzungen nach Medenica: Er wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war nicht von seinem Recht auf anwaltliche Vertretung ausgeschlossen.

Doch die kantonale Instanz hat das ärztliche Attest der Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 zutreffend als blosses Privatgutachten eingestuft, das höchstens den Beweiswert einer Parteibehauptung hat. Das Attest wurde auf Initiative des Beschwerdeführers erstellt, beruhte ausschliesslich auf der Krankengeschichte ohne neue klinische Untersuchung, enthielt keine Angabe zu den Qualifikationen der Ärztin und gab ausdrücklich an, nicht die Gültigkeit einer Expertise zu beanspruchen. Zwar bescheinigte es dem Beschwerdeführer eine Reiseunfähigkeit auch mit Begleitperson sowie eine Unfähigkeit, einer gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten, doch verwendete es hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdung lediglich den Konjunktiv («l'exposerait» à «un stress qui pourrait augmenter le risque de décompensation»). Die Vorinstanz hat den konditionalen Charakter zutreffend gewürdigt und das Fehlen eines eindeutigen und unzweideutigen Befunds eines hohen Gesundheitsrisikos festgestellt.

Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die neuen Elemente im Attest vom 8. Januar 2025 nicht auf einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beruhten, sondern darauf abzielten, die vom Tribunal de première instance beanstandeten Lücken in den früheren Attesten zu beheben. Dies spricht gegen eine echte medizinische Verschlechterung und für eine strategische Beseitigung formeller Mängel.

Zudem sprach die Verfahrensgeschichte deutlich gegen eine unverschuldete Abwesenheit: Ab dem 3. Oktober 2024, mit Kenntnis des Verhandlungstermins, hatte der Beschwerdeführer unaufhörlich Verschiebungsgesuche eingereicht, sich nicht nur auf medizinische Gründe berufen, sondern auch die Abwesenheit seines Verteidigers vorgeschoben, viermal die Vorsitzende abgelehnt und erstmals am 13. Januar 2025 ein Gesuch um Sicherheitsleistung von 20'000 Fr. von den Privatklägerinnen gestellt. Angesichts der nahenden Verjährung deutete dies auf eine Verzögerungsstrategie hin.

Der blosse Stress, den ein Strafverfahren auslösen kann, und die blosse Möglichkeit einer Dekompensation reichen nicht aus, um eine Entschuldigung im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO zu begründen, erst recht nicht, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten war und ihm Verfahrenserleichterungen hätten gewährt werden können.

Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) und Begutachtung (Art. 251 StPO)

Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit nach Art. 114 StPO sind nicht besonders hoch, da der Beschuldigte seine Verteidigungsmittel durch einen Verteidiger geltend machen kann. Eine Verhandlungsunfähigkeit setzt in der Regel nur junges Alter, eine schwere körperliche oder psychische Beeinträchtigung oder eine ernsthafte Erkrankung voraus (7B_922/2025 E. 2.4.2; 7B_128/2025 E. 4.2.4). Auch die Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung nach Art. 251 StPO wurde nicht als geboten erachtet, da das private Attest keine hinreichende Grundlage dafür bot.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Rechtsprechung zu Art. 368 Abs. 3 StPO und den EMRK-rechtlichen Anforderungen an Versäumnisurteile:

  1. Bestätigung der Sejdovic/Medenica-Doktrin: Das Urteil wendet die dreistufige Prüfung (ordnungsgemässe Vorladung, kein Verlust des Anwaltrechts, unzweideutiger Verzicht oder Flucht) konsequent an und stellt klar, dass die Beweislast für eine entschuldigte Abwesenheit nicht beim Beschuldigten liegt, die Behörden aber die vorgebrachten Gründe prüfen dürfen.

  2. Bestätigung der Rechtsprechung zu privaten Attesten: An der Linie festgehalten, dass ärztliche Atteste, die auf Initiative einer Partei erstellt wurden, nur den Beweiswert eines Privatgutachtens haben (ATF 141 IV 369; 141 IV 305) und dass der Richter die medizinischen Feststellungen selbst würdigen muss (7B_128/2025; 7B_441/2024).

  3. Präzisierung des Massstabs an Konjunktiv-Formulierungen: Erstmals ausdrücklich entschieden, dass die Verwendung des Konjunktivs in einem ärztlichen Attest («könnte», «würde aussetzen») nicht genügt, um eine unverschuldete Abwesenheit zu begründen, da dies eine blosse Hypothese darstellt und keinen eindeutigen Befund eines hohen Gesundheitsrisikos enthält.

  4. Bestätigung des Verdachts der Verzögerungsstrategie: In der Tendenz bestätigt mit 7B_922/2025 und 7B_128/2025, dass bei nahender Verjährung und vielfältigen Verschiebungsbemühungen eine strategische Motivation nahe liegt und die Glaubwürdigkeit medizinischer Atteste entsprechend eingeschränkt ist.

  5. Abgrenzung zu 7B_441/2024: Während im Urteil 7B_441/2024 (E. 3.3 in fine) mehrere ärztliche Atteste, die eine Reisunfähigkeit und ein hohes Risiko der Gesundheitsverschlechterung bescheinigten, als genügende Entschuldigung anerkannt wurden, verneinte das Bundesgericht hier eine vergleichbare Evidenz, da das vorliegende Attest mangels Eigenexamens, mangels Qualifikationsangabe und mangels eindeutiger Prognose deutlich schwächer war.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Gesuch um neues Urteil (Art. 368 StPO) wurde zu Recht abgewiesen, da der Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorgeladen war und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt war. Das ärztliche Attest stellte ein blosses Privatgutachten dar, das keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit des Erscheinens belegte. Die konjunktivische Formulierung («würde aussetzen», «könnte erhöhen») trug nur den Charakter einer Hypothese und nicht den eines eindeutigen medizinischen Befunds. Zudem sprach die Verfahrensgeschichte mit ihren vielfältigen Verschiebungsgesuchen bei nahender Verjährung deutlich für eine Verzögerungsstrategie. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung von 2'000 Fr. wird der Vertreterin der Privatklägerinnen zugesprochen.