Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Pendler als regelmässige Strassenbenützer bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen beschwerdebefugt sind; die Vorinstanz hatte diese Praxis zu Unrecht als überholt erachtet und die Legitimation zu eng gefasst.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist — die Vorinstanz hat die Beschwerde zu Unrecht nicht entgegengenommen (E. 3-4), die materielle Eventualbegründung erweist sich jedoch als zutreffend (E. 5); der Koordinationsgrundsatz wird nicht verletzt, das Projekt ist verhältnismässig.
- Bedeutung: Das Urteil hält fest, dass die Beschwerdelegitimation von Pendlern bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen nicht von der räumlichen Distanz zum Wohn- oder Arbeitsort abhängt; auch ein täglicher Zeitverlust von ca. 90 Sekunden begründet ein schutzwürdiges Interesse; eine Praxisänderung wird abgelehnt.
Sachverhalt
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden plant auf der Kantonsstrasse Nr. 12.1 im Gemeindegebiet von Teufen eine Dosierlichtsignalanlage (sog. Pförtner Liebegg), um den regelmässigen Stau im Siedlungsgebiet der Stadt St. Gallen auf nicht bewohntes Gebiet zu verlagern. Das Strassenbauprojekt P 1677 umfasst dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen, darunter die Versetzung von Geschwindigkeitssignalen und die Errichtung von Wechselsignalen (Höchstgeschwindigkeit 60 km/h während der Betriebszeiten des Pförtners).
Der Beschwerdeführer, ein in Bühler wohnhafter Pendler, der die strittige Strasse regelmässig auf dem Arbeitsweg nach St. Gallen benützt, erhob Einsprache gegen das Projekt und die Verkehrsanordnungen. Regierungsrat und Departement wiesen die Einsprachen ab. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden trat auf die Beschwerden nicht ein, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Pendler weder besonders berührt noch habe er ein schutzwürdiges Interesse; in einer Eventualbegründung verneinte es auch die materielle Beschwerde.
Erwägungen
I. Eintretensvoraussetzungen und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). Streitgegenstand ist zunächst die Frage des Nichteintretens; da die Vorinstanz in einer Eventualbegründung die materielle Seite ebenfalls beurteilt hat, muss sich die Beschwerde auch mit der materiellen Rechtslage auseinandersetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, bleiben unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
II. Beschwerdelegitimation — Besondere Betroffenheit (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG)
Das Urteil entwickelt die massgeblichen Grundsätze zur Beschwerdelegitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen:
Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Die Regelung in Art. 89 Abs. 1 BGG schliesst die Popularbeschwerde aus und unterstreicht den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes. Der Beschwerdeführer muss durch den Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2).
Bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis nach der Praxis des Bundesgerichts allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen — wie Anwohnende oder Pendler (BGE 136 II 539 E. 1.1; 1C_622/2025 vom 1. April 2026 E. 1; 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1).
Die Vorinstanz erachtete diese Praxis als überholt und verneinte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, als Pendler fehle ihm sowohl die hinreichende Beziehungsnähe (er wohne rund 7,5 km vom Pförtner entfernt in Bühler) als auch das schutzwürdige Interesse (die Beeinträchtigungen seien von untergeordneter Intensität). Eine generelle Einspracheberechtigung aller Pendler komme einer Popularbeschwerde gleich.
Das Bundesgericht weist diese Auffassung zurück und bestätigt die ständige Rechtsprechung:
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Die Beziehungsnähe von Verkehrsteilnehmenden zu einer funktionellen Verkehrsbeschränkung ergibt sich aus der regelmässigen Nutzung der Strasse — nicht aus der räumlichen Distanz zum Wohn- oder Arbeitsort. Ein Pendler muss vor dem Pförtner genauso lange warten, unabhängig davon, ob er anschliessend nach St. Gallen oder nach Zürich fährt. Die Situation für Verkehrsteilnehmende präsentiert sich wesentlich anders als bei Nachbarinnen und Nachbarn eines Bauvorhabens, bei denen die räumliche Nähe ein zentrales Element ist (E. 3.3.2).
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Die Abgrenzung zur Popularbeschwerde ist ohne Weiteres möglich, da nur Personen beschwerdebefugt sind, die die Strasse in ausreichender Intensität benützen — im Wesentlichen regelmässige Pendler (E. 3.3.3).
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Dass viele Personen potentiell besonders berührt sein können, ist kein Grund, ihnen die Parteistellung abzusprechen (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar RPG, N. 70 zu Art. 33 RPG; Seiler, in Stämpflis Handkommentar BGG, N. 41 zu Art. 89 BGG; BGE 129 II 286 E. 4.3.3).
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Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 II 354 E. 2.3). Die Vorinstanz bringt keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung gebieten würden (E. 3.4).
Das Bundesgericht verweist zur Bestätigung auf 1C_117/2017 vom 20. März 2018, wo es ohne Weiteres auf die Beschwerde eines Pendlers eingetreten ist, sowie auf BGE 136 I 539 E. 1.1 und 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 1.3.
III. Schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)
Die Vorinstanz verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, da die durchschnittliche Verlustzeit von rund 50 Sekunden (Morgenspitze) bzw. 40 Sekunden (Abendspitze) keine Beeinträchtigung genügender Intensität darstelle, und berief sich auf 1C_392/2020 / 1C_393/2020 vom 20. Mai 2021 E. 5.2.
Das Bundesgericht unterscheidet: In jenem Fall handelte es sich um Unternehmen, für die ein Zeitverlust von einer halben bis anderthalb Minuten deutlich anders zu beurteilen ist als für eine natürliche Person. Vorliegend ist von einem täglichen Zeitverlust von insgesamt rund 90 Sekunden auszugehen, was eine spürbare Verzögerung auf dem Arbeitsweg darstellt (E. 4.3).
Zudem lehnt das Bundesgericht eine schematische Quantifizierungsschwelle ab: Es besteht kein Anlass, die Rechtsprechung dahingehend anzupassen, dass ein schutzwürdiges Interesse nur bei einem quantifizierbaren Zeitverlust erheblicher Grösse besteht. Bei vielen Verkehrsanordnungen lassen sich die zeitlichen Auswirkungen ohnehin kaum in konkreten Zahlen ausdrücken (z.B. bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen oder Quartierumgestaltungen). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten tatsächlichen Verhältnisse (BGE 140 II 214 E. 2.3; 136 II 281 E. 2.3.2).
Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht auf das Verbandsbeschwerderecht verwiesen werden: Die egoistische Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass die Mitglieder individuell beschwerdebefugt wären (BGE 136 II 539 E. 1.1; 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2.3). Würde man — wie die Vorinstanz — jeglichen Verkehrsteilnehmenden die individuelle Beschwerdebefugnis absprechen, wäre auch die Verbandsbeschwerde ausgeschlossen (E. 4.4).
IV. Materielle Beurteilung: Koordinationsgrundsatz (Art. 25a RPG)
Art. 25a RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. 3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Projekt verletze den Koordinationsgrundsatz, weil die nötige Koordination mit dem Verkehrsmanagement des Verkehrsraums St. Gallen unterblieben sei. Das Bundesgericht weist dies ab:
Das Projekt befindet sich ausschliesslich auf dem Gemeindegebiet von Teufen (Kanton AR); für seine Realisierung sind keine Bewilligungen des Kantons St. Gallen erforderlich (E. 5.3). Die allfällige zeitliche Koordination zwischen der strittigen Lichtsignalanlage und derjenigen beim Knoten K043 Riethüsli auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen begründet keine Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a RPG (E. 5.4). Der Beschwerdeführer zeigt keinen engen Sachzusammenhang auf, der eine formelle Koordination gebieten würde.
V. Materielle Beurteilung: Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Das Bundesgericht hält fest, dass das Projekt im erheblichen öffentlichen Interesse liegt (Verlagerung des Staus auf nicht bewohntes Gebiet, Erhöhung der Verkehrssicherheit). Die geringe Fahrzeitverlängerung des Beschwerdeführers steht dem nicht gleich. Die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers genügt nicht, um eine bundesrechtswidrige Ermessensausübung darzutun (BGE 140 III 115 E. 2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 1C_189/2025 bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen:
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Festhaltung an der gefestigten Praxis: Das Bundesgericht bestätigt BGE 136 II 539 und die nachfolgende Rechtsprechung (BGE 139 II 233; BGE 140 II 214; BGE 142 II 451), wonach regelmässige Strassenbenützer — einschliesslich Pendler — bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen beschwerdebefugt sind. Eine Praxisänderung wird ausdrücklich abgelehnt (E. 3.4).
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Klärung der Beziehungsnähe bei Pendlern: Erstmals äussert sich das Bundesgericht explizit dazu, dass die räumliche Distanz des Wohnorts zum Ort der Verkehrsbeschränkung kein massgebliches Kriterium für die Beziehungsnähe darstellt. Massgeblich ist die regelmässige Nutzung der Strasse, nicht die Anwohnerstellung. Die Vorinstanz hatte dies verkannt und eine zu enge, ans Bauprojektrecht angelehnte Beziehungsnähe gefordert (E. 3.3.1-3.3.3).
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Konkretisierung des schutzwürdigen Interesses: Das Urteil präzisiert, dass ein täglicher Zeitverlust von rund 90 Sekunden auf dem Arbeitsweg ein schutzwürdiges Interesse begründet. Es lehnt eine schematische Quantifizierungsschwelle ab und betont die Gesamtwürdigung (E. 4.3). Die Unterscheidung zu 1C_392/2020 / 1C_393/2020 (Unternehmen vs. natürliche Person) wird herausgearbeitet.
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Verweis auf Verbandsbeschwerderecht widersprüchlich: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der vorinstanzliche Verweis auf das Verbandsbeschwerderecht widersprüchlich ist, weil die egoistische Verbandsbeschwerde die individuelle Beschwerdebefugnis der Mitglieder voraussetzt (E. 4.4).
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Koordinationsgrundsatz: Die Ausführungen zu Art. 25a RPG bestätigen die etablierte Praxis, wonach eine Koordinationspflicht Verfügungen mehrerer Behörden voraussetzt und ein blosser funktionaler Zusammenhang zwischen Signalanlagen in verschiedenen Kantonen nicht genügt (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; 126 II 26 E. 5d).
Weiterführende Entscheide: BGE 136 II 539 E. 1.1 — 1C_622/2025 — 1C_513/2022 — 1C_117/2017 — 1C_11/2017 — 1C_392/2020 / 1C_393/2020 — 1C_317/2010 / 1C_319/2010 — 1C_162/2024 — 1C_318/2024 — BGE 139 II 233 — BGE 142 II 451 — BGE 140 II 214 — BGE 137 II 182 — BGE 129 II 286
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Zwar hat die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Pendlers zu Unrecht verneint und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG unzutreffend als überholt erachtet — in der Sache erweist sich der angefochtene Entscheid jedoch als zutreffend: Das Strassenbauprojekt mit Pförtner und Verkehrsanordnungen verstösst weder gegen den Koordinationsgrundsatz (Art. 25a RPG) noch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Das erhebliche öffentliche Interesse an der Stauverlagerung und der Erhöhung der Verkehrssicherheit überwiegt die geringe Fahrzeitverlängerung des Beschwerdeführers.
Das Urteil ist dogmatisch bedeutend, weil es die Pendlerbeschwerdelegitimation bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen klarstellt: Die Beziehungsnähe ergibt sich aus der regelmässigen Strassennutzung, nicht aus der räumlichen Distanz zum Wohn- oder Arbeitsort. Die Vorstellung, dass bei wichtigen Strassenachsen eine «nicht eingrenzbare Menge» von Verkehrsteilnehmenden beschwerdebefugt sei, wird als unzutreffend zurückgewiesen — die Abgrenzung zur Popularbeschwerde ist durch das Erfordernis der regelmässigen Nutzung ohne Weiteres möglich.