Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt mit dem Verweis auf das zeitgleiche Leiturteil 8C_254/2025, dass die Bestimmungen der OAI über den Einkommensvergleich (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OAI) im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar sind.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, das dem Versicherten eine Invalidenrente von 11 % zugesprochen hatte; Bestätigung der Einspracheentscheidung, die keine Rente zusprach.
- Bedeutung: Die analoge Anwendung der OAI-Korrekturmechanismen (Lohnlückenkorrektur nach Art. 26 Abs. 2 OAI und Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 OAI) wird im UVG-Recht endgültig verworfen. Im konkreten Fall führt der Einkommensvergleich ohne diese Korrekturen zu einem Invaliditätsgrad unter 10 %, sodass kein Rentenanspruch besteht.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1969), damals als Canneggiatore beim Ingenieurbüro B.________ SA in U.________ angestellt und obligatorisch gegen Unfall versichert, erlitt am 6. März 2022 einen Verkehrsunfall auf seinem Motorrad und zog sich ein Polytrauma zu. Die SUVA übernahm den Fall und ordnete die gesetzlichen Leistungen an. Mit Entscheid vom 22. Juli 2024, im Einspracheentscheid vom 18. September 2024 bestätigt, schloss die SUVA die Kausalität für Beschwerden im Zusammenhang mit der Spondylodese L4-S1 und dem Schnappfinger am rechten Ringfinger aus und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine Integritätsentschädigung von 20 % wurde zugesprochen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und sprach ihm mit Urteil vom 30. Juli 2025 eine Invalidenrente von 11 % ab 1. Juli 2024 zu. Die SUVA zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition (E. 1-2)
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). Da es sich um eine Streitigkeit über die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung handelt, kann eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG); das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung nicht gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitgegenstand (E. 3)
Im Streit steht, ob das kantonale Urteil, das den Versicherten für 11 % invalid erklärte, Bundesrecht verletzt.
Grundsätze zum Invaliditätsgrad (E. 4)
Das kantonale Gericht hat die allgemeinen Grundsätze zur Invalidenrente bei Unfall (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 8 und 16 ATSG) korrekt dargestellt; darauf wird verwiesen.
Einkommensvergleich in der Vorinstanz (E. 5)
Invalideneinkommen (E. 5.1-5.2): Die SUVA bestimmte das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2022, Männer, Kompetenzniveau 1, Gesamtwirtschaftszweig. Der Betrag von Fr. 63'660.-- wurde auf 41,7 Stunden/Woche umgerechnet und nominal lohnindexiert auf Fr. 67'898.72. Die SUVA zog einen sozialen Abzug von 10 % ab, verneinte jedoch einen Einkommensparallelismus.
Das kantonale Gericht wandte gestützt auf ein eigenes Präjudiz (Urteil vom 24. März 2025, 8C_254/2025 hängig) Art. 26bis Abs. 3 OAI analog an und reduzierte das Invalideneinkommen um weitere 10 % (Fr. 61'108.84). Zusätzlich wurde ein sozialer Abzug von 10 % gerichtsbekanntermassen vorgenommen (Fr. 54'997.95).
Valideneinkommen (E. 5.3): Das kantonale Gericht wandte auch Art. 26 Abs. 2 OAI analog an, da der Versicherte ein tatsächliches Valideneinkommen von Fr. 58'045.-- erzielte, das 10,78 % unter dem branchenüblichen Zentralwert von Fr. 65'061.19 lag. Es setzte das Valideneinkommen auf 95 % des Zentralwertes an (Fr. 61'808.13). Die Frage des Einkommensparallelismus blieb offen.
Aus dem Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 11 %.
Argumente der Parteien (E. 6)
SUVA (E. 6.1): Die SUVA macht geltend, dass der Invaliditätsbegriff zwar in allen Sozialversicherungszweigen einheitlich sei (Art. 8 ATSG), die Unterschiede zwischen IV und UVG aber nicht ignoriert werden dürften. Art. 28 Abs. 4 UVV habe keine Entsprechung in der IV. Die IV zahle erst ab 40 % Invalidität eine Rente, während die UVG bereits ab 10 % rentenpflichtig sei, weshalb Abzüge einen viel stärkeren Einfluss hätten. Die IV zahle eine ganze Rente ab 70 % Invalidität, während die UVG nur auf das nächste ganze Prozent auf-/abzurunden habe. Der Invaliditätsgrad spiele in der IV für Eingliederungsmassnahmen eine zentrale Rolle, nicht aber in der UVG. Gestützt auf BGE 150 V 410 und 8C_57/2024 macht die SUVA geltend, das Bundesgericht habe eine Analogie zu Art. 26bis Abs. 3 OAI bereits abgelehnt. Zudem liege keine Gesetzeslücke vor; es sei dem Gesetzgeber vorbehalten, eine ähnliche Delegation wie in Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG für die Unfallversicherung einzuführen. Schliesslich führe die Kombination von Art. 26bis Abs. 3 OAI (analog), Art. 26 Abs. 2 OAI (analog) und zusätzlichem sozialem Abzug zu einer Divergenz zwischen den Sozialversicherungen.
Versicherter (E. 6.2): Der Versicherte schliesst sich dem kantonalen Urteil an. Eventualiter verlangt er den Einkommensparallelismus des Valideneinkommens gestützt auf die Rechtsprechung zum UVG. Er macht geltend, der Lohnabstand von ca. 10 % zwischen seinem effektiven Lohn und dem LSE-Zentralwert sei nicht selbstgewählt, sondern durch seine Qualifikationen und die Tessiner Lohnstruktur bedingt.
Entscheidung des Bundesgerichts (E. 7-8)
Mit Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 OAI, die der Korrektur von LSE-basierten Vergleichseinkommen dienen, im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar sind (jeweils zur Veröffentlichung bestimmte E. 7 und 8). Im vorliegenden Fall kommen somit nur die Korrekturmechanismen nach der Rechtsprechung in Betracht (BGE 150 V 410 E. 9.3). Der soziale Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 10 %, den die SUVA bereits anwandte und den das kantonale Gericht in seinem Umfang bestätigte, blieb vor Bundesgericht unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Der Versicherte macht im Eventualstandpunkt den Einkommensparallelismus geltend, der in der Vorinstanz offen geblieben war. Dieses Begehren ist zulässig (BGE 142 IV 129 E. 4.1; 9C_173/2025 E. 2). Selbst wenn man unterstellt, dass der Versicherte sich nicht mit einem tieferen Lohn zufriedengab und den Parallelismus vornimmt, ergäbe sich kein Rentenanspruch: Bei einer Anpassung des Valideneinkommens um den die 5 %-Schwelle übersteigenden Teil des Lohnabstands von 10,78 % (BGE 148 V 174 E. 6.4), also einer Erhöhung um 5,78 %, ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'400.--. Demgegenüber steht ein Invalideneinkommen von Fr. 61'108.84. Die Differenz ergibt keinen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Art. 26bis Abs. 3 OAI (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»
Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Bestimmung im UVG-Recht nicht analog anwendbar ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. September 2024 bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der SUVA als obsiegende Partei stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um superpendierende Wirkung wird gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im direkten Anschluss an das Leiturteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026, welches die nicht analoge Anwendbarkeit von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OAI im UVG-Recht erstmals klarstellte. Beide Urteile stammen aus der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung und wurden von Bundesrichterin Viscione als Präsidentin geführt.
Abgrenzung zur IV-Rechtsprechung: Seit dem Inkrafttreten der geänderten OAI per 1. Januar 2024 gelten in der Invalidenversicherung neue Korrekturmechanismen für LSE-basierte Vergleichseinkommen (Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 OAI). Das Bundesgericht verneint in 8C_254/2025 und im vorliegenden Urteil eine analoge Übertragung auf die Unfallversicherung mit der Begründung, dass kein qualifizierter Stillstand der Rechtsordnung vorliegt, der eine Analogie rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat bewusst keine entsprechende Delegationsnorm im UVG geschaffen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG).
Bestätigung bestehender Rechtsprechung: Die Grundsätze zum Einkommensparallelismus (BGE 134 V 322) und zur 5 %-Schwelle bei der Lohnabstandskorrektur (BGE 148 V 174 E. 6.4) bleiben im UVG-Recht unangetastet. Ebenso bleibt der gerichtsbekanntermassen soziale Abzug von 10 % beim Invalideneinkommen (BGE 126 V 75) anwendbar.
BGE 150 V 410 wird in beiden Urteilen als Stütze herangezogen, insoweit das Bundesgericht dort bereits angedeutet hatte, dass eine Analogie der OAI-Korrekturmechanismen auf das UVG nicht in Betracht kommt.
Fazit
Das Urteil 8C_481/2025 setzt die in 8C_254/2025 begründete Rechtsprechung konsequent um: Die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Korrekturmechanismen der OAI (Lohnlückenkorrektur nach Art. 26 Abs. 2 OAI und Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 OAI) finden im Unfallversicherungsrecht keine Anwendung, weder direkt noch analog. Massgeblich bleiben die bisherigen Korrekturmechanismen der Rechtsprechung (sozialer Abzug, Einkommensparallelismus mit 5 %-Schwelle nach BGE 148 V 174). Im konkreten Fall führt der Einkommensvergleich ohne die OAI-Korrekturen zu einem Invaliditätsgrad unter der 10 %-Schwelle des Art. 18 Abs. 1 UVG, weshalb kein Rentenanspruch besteht. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für alle hängigen und künftigen UVG-Verfahren, in denen Versicherte die analoge Anwendung der neuen OAI-Bestimmungen geltend machen.