Executive Summary
- Kernpunkt: Ein beruflicher Steuervertreter verpasste die Beschwerdefrist für die Liquidationsgewinnbesteuerung 2012 und berief sich erfolglos auf Krankheit als Hinderungsgrund für die Fristwiederherstellung nach Art. 133 Abs. 3 DBG
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid. Der Vertreter habe sich in einem Rechtsirrtum befunden (Gerichtsferien), die Krankheit sei nicht kausal für die Verspätung gewesen, und es fehle am Nachweis, dass auch die Bestellung einer Drittperson unmöglich gewesen wäre.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Sorgfaltsanforderungen an berufliche Vertreter im Steuerrecht: Krankheit allein genügt nicht zur Fristwiederherstellung; vielmehr muss dargelegt werden, dass auch die Mandatierung einer Ersatzvertretung ausgeschlossen war. Rechtsirrtum über den Fristenlauf ist ebenfalls kein Hinderungsgrund.
- Einordnung: Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 133 Abs. 3 DBG und zum erhöhten Sorgfaltsmassstab bei beruflichen Vertretern (BGE 119 II 86; Urteile 9C_119/2024, 9C_708/2023, 2C_925/2018).
- Verfahren: Streitgegenstand beim Bundesgericht beschränkt sich bei Nichteintretensvorlagen auf die Frage der Zulässigkeit; eine materiellrechtliche Prüfung (insb. Verjährung) ist ausgeschlossen (BGE 149 IV 205, 144 II 184).
Sachverhalt
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ wurden für die direkte Bundessteuer 2012 veranlagt. Nach Parzellierung und Verkauf von Landwirtschaftsland erzielten sie erhebliche Liquidationsgewinne. Die Steuerkommission U.________ setzte den privilegierten Liquidationsgewinn mit Verfügung vom 12. Januar 2023 auf Fr. 1'358'630.-- fest; der Einspracheentscheid erging am 14. Juli 2023.
Der berufliche Vertreter C.________ (Einzelfirma) reichte am 10. August 2023 eine Eingabe ein, die vom Spezialverwaltungsgericht zunächst als Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer interpretiert wurde. C.________ korrigierte am 17. August 2023: Die Eingabe betreffe die Kantons- und Gemeindesteuern; bezüglich der direkten Bundessteuer werde eine weitere Beschwerde folgen. Am 21. August 2023 reichte C.________ dann die Beschwerde gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 ein.
Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG) endete am 16. August 2023. Gerichtsferien gelten im Verfahren der direkten Bundessteuer nicht (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 DBG). C.________ war offensichtlich von einem Fristenstillstand ausgegangen — ein Rechtsirrtum.
Nach Hinweis des Spezialverwaltungsgerichts auf die Verspätung berief sich C.________ auf gesundheitliche Gründe. Er verstarb am 23. Oktober 2023. Das eingereichte Arztzeugnis bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Juli 2023, jedoch nicht, dass die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen gewesen wäre.
Das Spezialverwaltungsgericht trat am 21. März 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. November 2025 ab.
Erwägungen
1. Streitgegenstand und Verfahrensrahmen
Das Bundesgericht tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. Der Streitgegenstand beschränkt sich jedoch auf die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht zu Recht nicht eingetreten ist. Eine weitergehende materiellrechtliche Beurteilung — namentlich die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Verjährungsfrage — geht über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Dies gilt auch dann, wenn die Veranlagungsverjährung im Rahmen einer materiellen Beurteilung von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (BGE 138 II 169 E. 3).
2. Massgebende Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Beschwerde dar (Art. 119 Abs. 1, Art. 133 sowie Art. 140 Abs. 1 und Abs. 4 DBG). Zentral ist Art. 140 Abs. 4 DBG, der Art. 133 DBG sinngemäss für anwendbar erklärt, einschliesslich der Fristwiederherstellung nach Abs. 3:
Art. 133 Abs. 3 DBG (SR 642.11) «Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.»
Art. 140 Abs. 4 DBG (SR 642.11) «Artikel 133 gilt sinngemäss.»
3. Die drei tragenden Erwägungsstränge
3.1 Rechtsirrtum als Ursache, nicht Krankheit
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Ursache der Fristversäumnis nicht in der Krankheit von C.________ lag, sondern in seinem Rechtsirrtum über den Fristenstillstand. C.________ ging irrig davon aus, die Gerichtsferien (15. Juli bis 15. August 2023) gelten auch im Verfahren der direkten Bundessteuer. Erst nachdem das Spezialverwaltungsgericht ihn auf die Verspätung hingewiesen hatte, berief er sich nachträglich auf gesundheitliche Gründe. Dieses nachträgliche Vorschieben der Krankheit als Hinderungsgrund ist widersprüchlich und nicht glaubhaft. Das Bundesgericht hält fest: Die Krankheit sei nicht kausal für die verspätete Eingabe gewesen.
3.2 Erhöhter Sorgfaltsmassstab für berufliche Vertreter
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass für berufliche Vertreter ein erhöhter Sorgfaltsmassstab gilt (Urteil 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.3 und 3.3; BGE 119 II 86 E. 2). Eine blosse Arbeitsunfähigkeit genügt bei beruflichen Vertretern nicht. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass auch die Bestellung einer Drittperson als Vertretung oder die Benachrichtigung der Klienten über die Notwendigkeit einer neuen Vertretung unmöglich war. Das eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023 bescheinigte lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, erbrachte diesen weitergehenden Nachweis jedoch nicht.
3.3 Krankheit war nicht kausal; Vertretung wäre möglich gewesen
Auch unabhängig vom erhöhten Sorgfaltsmassstab wäre die Fristwiederherstellung nicht gerechtfertigt. C.________ war trotz seiner Erkrankung zu Rechtsschriften fähig: Er reichte am 10. August 2023 eine Eingabe im Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern ein und verfasste am 17. August 2023 ein Klarstellungsschreiben. Seine kognitiven Fähigkeiten hätten ausgereicht, um zumindest einen Vertreter zu mandatieren oder eine angepasste Version der Eingabe im Bundessteuerverfahren einzureichen. Dass er dies unterliess, lag an seinem Rechtsirrtum, nicht an der Krankheit. Das Arztzeugnis wird durch seine eigenen Angaben widerlegt, in denen er einräumte, trotz Krankheit gearbeitet zu haben.
4. Verhalten des Spezialverwaltungsgerichts
Das Spezialverwaltungsgericht hat keine Verfahrensgarantien verletzt (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Es hat C.________ am 1. September 2023 darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien nicht gelten und ihn zur Geltendmachung von Hinderungsgründen aufgefordert. Am 22. September 2023 forderte es weitere Belege. Dieses Vorgehen verstösst weder gegen Treu und Glauben noch gegen das rechtliche Gehör.
5. Beweiswürdigung und Rügepflicht
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach C.________ zur Bestellung einer Vertretung in der Lage gewesen wäre, ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ergangen und verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 DBG) noch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die im bundesgerichtlichen Verfahren erneut angebotenen Beweise und Zeugenbefragungen waren nicht zu erheben, da der Nachweis betreffend Verhinderung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erbringen war (hier spätestens bis zum Todeszeitpunkt von C.________ am 23. Oktober 2023). Die Beweisanträge im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren verspätet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich ein in die konstante Praxis des Bundesgerichts zur Fristwiederherstellung im Steuerrecht:
BGE 119 II 86 — Grundlagenurteil zum erhöhten Sorgfaltsmassstab bei beruflichen Vertretern: Die Beeinträchtigung muss so einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vertretung zu betrauen. Dies gilt nicht nur für Anwälte, sondern auch für andere berufliche Vertreter wie Treuhänder.
Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 — Präzisierung der Anforderungen an Arztzeugnisse bei geltend gemachter Krankheit als Hinderungsgrund: Ein zeitnah erstelltes, aussagekräftiges, inhaltlich spezifisches Arztzeugnis, wonach das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, kommt ausschlaggebende Bedeutung zu. Blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen genügen nicht.
Urteil 9C_119/20 24 vom 26. November 2024 — Bestätigung, dass bei Fristwiederherstellung nach Art. 133 Abs. 3 DBG innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein begründetes Begehren um Wiederherstellung gestellt werden muss.
Urteil 9C_708/2023 vom 6. Februar 2024 — Ausdrückliche Bestätigung, dass der Nachweis der Unmöglichkeit der Bestellung einer Drittperson nicht nur für Anwälte, sondern für alle beruflichen Vertreter gilt.
Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 — Korrekte Darlegung der Beschwerdevoraussetzungen bei der direkten Bundessteuer.
Urteil 5D_167/2022 vom 17. November 2022 — Bestätigung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit den Anforderungen an ein qualifiziertes Arztzeugnis nicht genügt.
Das vorliegende Urteil bringt keine neue dogmatische Entwicklung, bestätigt und präzisiert jedoch die Praxis in einem Punkt von praktischer Bedeutung: Selbst wenn ein beruflicher Vertreter tatsächlich erkrankt ist, scheidet Fristwiederherstellung aus, wenn die Krankheit nicht kausal für die Verspätung war, sondern ein Rechtsirrtum über den Fristenlauf. Das nachträgliche Vorschieben der Krankheit als Hinderungsgrund, nachdem der Rechtsirrtum erkannt wurde, ist als Schutzbehauptung zu werten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Das Spezialverwaltungsgericht ist zu Recht nicht auf die verspätete Beschwerde eingetreten. Weder der Rechtsirrtum über den Fristenstillstand noch die geltend gemachte Krankheit von C.________ stellen einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG dar. Für die Fristwiederherstellung durch berufliche Vertreter gilt ein erhöhter Sorgfaltsmassstab, der den Nachweis verlangt, dass auch die Bestellung einer Ersatzvertretung unmöglich war — ein Nachweis, der hier nicht erbracht wurde. Die Krankheit war nicht kausal für die Verspätung; ursächlich war der Rechtsirrtum des Vertreters. Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.