Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Weitergewährungsentscheid der Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wegen Rückfallgefahr bei einer wegen wiederholter Gewaltdelikte verurteilten und für eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) vorgesehenen Beschwerdeführerin.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Das Bundesgericht hält fest, dass die Sicherheitshaft nicht zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 221 StPO die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 231 Abs. 1 StPO (Sicherung des Vollzugs oder Berufungsverfahren) verlangt, und dass die Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht auf die Schwelle des Art. 75a Abs. 3 StGB beschränkt ist.
- Bedeutung: Präzisierung der dogmatischen Trennung zwischen Haftgründen (Art. 221 StPO) und prozessualen Anordnungssituationen (Art. 231 StPO). Das Gericht klärt, dass die Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht voraussetzt, dass die beschuldigte Person als «gemeingefährlich» im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB qualifiziert wird, und bestätigt einen niedrigeren Rückfallstandard bei schweren Gewaltdelikten.
Sachverhalt
A.________ wurde am 11. Mai 2026 vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt gegen Behörden, Geldwäscherei und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (angerechnet mit 361 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt. Zusätzlich wurde anstelle einer ambulanten Behandlung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
Die Verurteilung stützte sich auf fünf Einzelakte zwischen November 2023 und Februar 2025, darunter das Ziehen an den Haaren einer Verkäuferin (16. November 2023), Morddrohungen gegen Pflegepersonal und versuchte Brandstiftung an den Haaren einer Krankenschwester (8./9. Februar 2024), tätliche Angriffe auf eine Verkäuferin (21. September 2024), das Aufsuchen eines Dienstes mit einem Messer sowie Drohungen gegenüber Polizisten (7. Januar 2025) und Mord- und Branddrohungen gegen Nachbarn (11. Februar 2025).
Das Strafregister wies fünf Vorverurteilungen auf, darunter je eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (2016) und 16 Monaten (2021) für Drohungen, Körperverletzungen und wiederholte Tätlichkeiten gegen den Partner. Das erstinstanzliche Gericht ordnete mit separatem Entscheid die Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme an. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diesen Entscheid am 3. Juni 2026. Hiergegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Noven
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 Abs. 1, 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1, 93 Abs. 1 lit. a, 100 Abs. 1 BGG). Ein Schreiben des CHUV-Psychiatriedienstes vom 25. Juni 2026 (nach dem angefochtenen Entscheid) wird als unzulässiges Novum qualifiziert, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass eine Ausnahme nach Art. 99 Abs. 1 BGG greift.
2. Die Haftgründe nach Art. 221 und 231 StPO
2.1 Dogmatische Trennung von Haftgrund und Anordnungssituation
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Tatbestände von Art. 231 Abs. 1 StPO keine eigenständigen Haftgründe darstellen, sondern bloss prozessuale Zuständigkeitsregelungen, die bestimmen, welches Gericht die Sicherheitshaft anordnet. Die Haftgründe bleiben jene von Art. 221 StPO, insbesondere die Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Das Gericht stützt sich dabei auf die jüngste Rechtsprechung (7B_695/2025 vom 21. August 2025, E. 3.2.2) und bekräftigt, dass die Sicherheitshaft nicht entleert wird, wenn man sie nicht zusätzlich an die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zwecke (Sicherung des Vollzugs; Berufungsverfahren) knüpft.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: [...] c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
2.2 Die drei Voraussetzungen der Rückfallgefahr
Das Gericht bekräftigt die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO:
- Frühere gleichartige Straftaten: Die beschuldigte Person muss mindestens zwei gleichartige Vorverurteilungen aufweisen, die im Strafregister eingetragen sind. Der zeitliche Abstand ist für die erste Bedingung irrelevant, kann aber beim Prognosefaktor berücksichtigt werden (Bestätigung von ATF 151 IV 185 E. 2.11; 146 IV 136 E. 2.2).
- Ernsthafte und unmittelbare Gefährdung: Die Sicherheit anderer muss durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft und unmittelbar gefährdet sein.
- Rückfallprognose: Aufgrund einer Prognose muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die Person erneut Straftaten begeht. Massgeblich sind Frequenz und Intensität der Taten, eine allfällige Eskalationstendenz sowie persönliche Eigenschaften. Je schwerer die befürchteten Taten, desto niedriger sind die Anforderungen an die Rückfallwahrscheinlichkeit (ATF 150 IV 360 E. 3.2.4; 146 IV 326 E. 3.1).
2.3 Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
Das Gericht erinnert an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Pflicht, mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ein Unterbringungsplatz vor dem Urteil ist grundsätzlich möglich, da die Liste von Art. 237 StPO nicht abschliessend ist (ATF 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1), setzt aber ein Expertengutachten voraus.
3. Anwendung auf den konkreten Fall
3.1 Rückfallgefahr
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sicherheitshaft könne nur zur Sicherung des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB angeordnet werden und setze voraus, dass sie als «gemeingefährlich» im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB qualifiziere. Dieses Argument wird zurückgewiesen: Art. 75a StGB, der besondere Sicherheitsmassnahmen bei Vollzugsöffnungen für Personen nach Art. 64 Abs. 1 StGB regelt, ist nicht anwendbar. Der Rückfallbegriff von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist nicht auf die in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten besonders schweren Delikte beschränkt.
Art. 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.»
Die kantonale Instanz hat gestützt auf das psychiatrische Expertengutachten ein Rückfallrisiko von «hoch bis sehr hoch» festgestellt, mit steigender Tendenz (Zunahme der Gewalttätigkeit, der Tatintensität und der Hospitalisationen). Die Expertin diagnostizierte eine schizoaffektive Störung mit psychotischem und affektivem Anteil, die im Zusammenhang mit den Taten stehe und erneute Gewaltdelikte befürchten lasse. Ein ambulanter Behandlungsversuch sei gescheitert, weshalb nur eine stationäre Massnahme in geschlossenem Rahmen empfehlbar sei. Das Bundesgericht übernimmt diese Feststellungen und hält fest, dass die Beschwerdeführerin weder die Arbitrarität der Feststellungen noch die Richtigkeit des Gutachtens substantiiert angreift.
3.2 Fehlende Ersatzmassnahmen
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Platzierungsentscheid der Zivilbehörde (Fürsorgeplatzierung vom 25. Juni 2025) als Ersatzmassnahme zu vollstrecken. Das Gericht weist dies zurück: Eine Fürsorgeplatzierung verfolgt nicht primär den Schutz Dritter, sondern die Fürsorge für die betroffene Person, und ist daher nicht gleichwertig. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits früher eine psychiatrische Einrichtung verlassen (Fahnenflucht), was die kantonale Instanz zur Überzeugung gelangen liess, dass ein ambulantes oder offenes Setting nicht geeignet sei, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
3.3 Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Die Beschwerdeführerin rügt, die Untersuchungshaft von 361 Tagen übersteige die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das Gericht hält entgegen, dass zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, die zu einem Freiheitsentzug von regelmässig maximal fünf Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB) führt. Die Sicherheitshaft ist auf die Dauer der voraussichtlich zu vollziehenden Massnahme anzurechnen (Art. 56 ff. StGB), und es ist nicht ersichtlich, dass die Haftdauer die voraussichtliche Massnahmendauer auch nur annähernd erreicht.
Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. [...] 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 7B_870/2026 steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zur Sicherheitshaft bei Rückfallgefahr und zum Verhältnis zwischen Haftgründen und prozessualen Anordnungssituationen:
-
Bestätigung der dogmatischen Trennung Haftgrund/Anordnungssituation: Das Gericht bestätigt 7B_695/2025 (E. 3.2.2) und stellt klar, dass Art. 231 StPO bloss die Zuständigkeit regelt, während die Haftgründe ausschliesslich in Art. 221 StPO zu finden sind. Die Sicherheitshaft bedarf keines zusätzlichen Zwecks nach Art. 231 Abs. 1 StPO neben dem Haftgrund der Rückfallgefahr.
-
Präzisierung des Rückfallbegriffs: Die Entscheidung grenzt den Rückfallbegriff von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO klar vom Gemeingefährlichkeitsbegriff des Art. 75a Abs. 3 StGB ab. Dieser ist auf den Vollzug von Freiheitsstrafen bei Verurteilten nach Art. 64 Abs. 1 StGB beschränkt und nicht auf die Sicherheitshaft übertragbar. Dies bestätigt die Linie von ATF 146 IV 136 und ATF 150 IV 360.
-
Abgrenzung zu 7B_270/2024: Das Gericht unterscheidet explizit von 7B_270/2024 (E. 4.4), wo keine der Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt war und deshalb die Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht in Frage kam — eine Konstellation, die hier gerade nicht vorliegt.
-
Proportionalität bei therapeutischen Massnahmen: Die Anrechnung der Sicherheitshaft auf die Massnahmendauer (Verweis auf ATF 146 IV 49 E. 2.4.2; 141 IV 236 E. 3.9) wird bestätigt, ebenso wie der Grundsatz, dass der Haftrichter nicht über die Anordnung der Massnahme selbst entscheidet, sondern nur prüft, ob eine privative Massnahme nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint (ATF 143 IV 330 E. 2.2).
-
Ernsthaftigkeits- und Unmittelbarkeitserfordernis: Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach bei drohenden Gewaltdelikten gegen die körperliche Integrität die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls herabgesetzt werden (Umkehrverhältnis zwischen Schwere der Tat und Rückfallwahrscheinlichkeit; ATF 150 IV 360 E. 3.2.4; 146 IV 326 E. 3.1).
Fazit
Das Urteil 7B_870/2026 bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung zur Sicherheitshaft bei Rückfallgefahr und bringt zwei dogmatische Klarstellungen: Erstens bestätigt es, dass die prozessualen Zwecke von Art. 231 StPO (Sicherung des Vollzugs; Berufungsverfahren) keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft darstellen — massgeblich sind allein die Haftgründe von Art. 221 StPO. Zweitens grenzt es den Rückfallbegriff von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO klar vom Gemeingefährlichkeitskonzept des Art. 75a Abs. 3 StGB ab: Die Sicherheitshaft setzt nicht voraus, dass die beschuldigte Person die Schwelle der Gemeingefährlichkeit im Vollzugsrecht erreicht. Bei drohenden Gewaltdelikten gegen höchstwertige Rechtsgüter genügt ein niedrigerer Prognosemassstab. Die Entscheidung bestärkt die Praxis, dass bei einer als «hoch bis sehr hoch» eingestuften Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, bei gescheitertem ambulantem Behandlungsversuch und bestehender psychiatrischer Diagnose mit deliktischem Bezug, die Sicherheitshaft auch dann verhältnismässig ist, wenn die verhängte Freiheitsstrafe bereits vollständig durch Untersuchungshaft abgegolten ist, da der massgebliche Referenzrahmen die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme ist.