bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_1429/2025  ·  vom 05.08.2026

Verwertbarkeit von Beweismitteln (SkyECC-Daten); Eintretensvoraussetzungen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den obergerichtlichen Zwischenentscheid über die Unverwertbarkeit von SkyECC-Daten ist unzulässig; es wird nicht eingetreten.
  • Entscheidung: Ein Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Berufungsverfahren bewirkt für die Staatsanwaltschaft keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Zudem verstösst die von der Vorinstanz vorgenommene Zweiteilung des Berufungsverfahrens (isolierte Behandlung der Beweisverwertbarkeitsfrage) gegen den Grundsatz der Formstrenge, da Art. 342 StPO nur das Schuld- oder Tatinterlokut vorsieht.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dahingehend, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil bei Beweisverwertbarkeitsentscheiden im Vorverfahren (BGE 141 IV 289/284) nicht ohne Weiteres auf das Berufungsverfahren übertragen werden kann. Ausserdem wird erstmals in Fünferbesetzung festgehalten, dass eine Zweiteilung der Hauptverhandlung nach Art. 342 StPO abschliessend geregelt ist und eine isolierte Verwertbarkeitszweiteilung dem Gesetz widerspricht.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A._______ am 19. Januar 2024 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie einfacher Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten. Die Schuldsprüche stützten sich massgeblich auf Daten der verschlüsselten Kommunikationsplattform SkyECC, die von einer europäischen Ermittlungsgruppe aus Servern in Roubaix (Frankreich) ausgeleitet und entschlüsselt worden waren.

A._______ und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Auf Antrag des Beschwerdegegners teilte das Obergericht das Berufungsverfahren in zwei Teile: Der erste Verhandlungsteil wurde ausschliesslich der Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten gewidmet. Mit Beschluss vom 15. August 2025 erklärte das Obergericht die SkyECC-Daten -- hauptsächlich wegen Verletzung des Territorialitätsprinzips -- für unverwertbar und ordnete ihre Entfernung aus den Akten an (Art. 141 Abs. 5 StPO). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Beschluss als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, da er das hängige Strafverfahren nicht abschliesst und keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG darstellt. Die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Das Gericht legt dar, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der später nicht mehr durch einen Endentscheid korrigiert werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung genügen nicht (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1). Die ständige Rechtsprechung besagt, dass der alleinige Umstand, dass ein bestrittenes Beweismittel in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt, da die betroffene Person ihren Einwand bis zum Verfahrensabschluss erneut vorbringen kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 f., 284 E. 2.2 f.).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Das Gericht anerkennt zwar, dass die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen kann, wenn eine kantonale Instanz während des Vorverfahrens entgegen ihrer Ansicht ein Beweismittel als unverwertbar erklärt und dessen Entfernung anordnet (Art. 141 Abs. 5 StPO) und dadurch die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 141 IV 289 E. 1.4, 284 E. 2.4). Vorliegend befinden sich die Verfahren jedoch bereits im Berufungsverfahrensstadium -- das Vorverfahren ist abgeschlossen, die Anklage ist erhoben, und das erstinstanzliche Gericht hat die Beweise als verwertbar beurteilt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird verneint: Die Staatsanwaltschaft kann den umstrittenen Entscheid über die Beweisverwertbarkeit zusammen mit dem Endurteil nach Art. 93 Abs. 3 BGG beim Bundesgericht anfechten.

Formstrenge und Zweiteilung der Hauptverhandlung (Art. 342 StPO)

Bestärkt wird dieses Ergebnis durch eine weitere Überlegung: Der Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) gebietet, dass Strafverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden dürfen. Das Gericht legt Art. 342 Abs. 1 StPO restriktiv aus: Die Norm regelt abschliessend zwei Formen der Zweiteilung -- das Schuldinterlokut (lit. a) und das Tatinterlokut (lit. b). Eine dritte, darüber hinausgehende Aufteilungsmöglichkeit -- wie die isolierte Behandlung der Beweisverwertbarkeitsfrage -- sieht das Gesetz nicht vor.

Art. 342 Abs. 1 und 4 StPO (SR 312.0) «1 Auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder b. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. 4 Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar.»

Die bundesrätliche Botschaft hält ausdrücklich fest, dass das Gericht die Hauptverhandlung auf zwei Arten aufteilen kann (BBl 2006 1284) -- eine beispielhafte Erweiterung durch Begriffe wie "namentlich" oder "insbesondere" fehlt im Gesetzestext. Die gesamten Entscheidungen über die Tat- und Schuldfrage sind bei Zweiteilung erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO). Wenn bereits diese nach dem Gesetz zulässigen Zwischenentscheide nicht selbstständig anfechtbar sind, muss dies erst recht für einen Zwischenentscheid gelten, der auf einer unzulässigen, weil gesetzlich nicht vorgesehenen Zweiteilung beruht.

Die Vorinstanz hat demnach den Grundsatz der Formstrenge sowie den Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) verletzt, indem sie eine Form der Verfahrenszweiteilung wählte, die in Art. 342 StPO nicht vorgesehen ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu den Eintretensvoraussetzungen bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide über Beweisverwertbarkeit (BGE 141 IV 289; 141 IV 284; 144 IV 127 E. 1.3.1; 150 IV 103 E. 1.2.1). Neu ist die ausdrückliche Differenzierung nach Verfahrensstadium: Während im Vorverfahren die Entfernung eines zentralen Beweismittels aus den Akten nach Art. 141 Abs. 5 StPO für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 141 IV 289 E. 1.4), verhält es sich im Berufungsverfahren grundlegend anders, da die Beweiswürdigung ohnehin dem Sachgericht obliegt und der Verwertbarkeitseinwand im Endurteil-Verfahren nach Art. 93 Abs. 3 BGG erneut erhoben werden kann.

Zur Zweiteilung der Hauptverhandlung nach Art. 342 StPO ist dieses Urteil -- soweit ersichtlich -- die erste Bundesgerichtsentscheidung in Fünferbesetzung, die den abschliessenden Charakter der in Art. 342 Abs. 1 StPO genannten Aufteilungsmöglichkeiten bejaht und eine isolierte Verwertbarkeitszweiteilung als mit dem Grundsatz der Formstrenge unvereinbar einstuft. Die bestehende Literatur (OBERHOLZER, WIPRÄCHTIGER, JOSITSCH/SCHMID, FINGERHUTH/GUT, DE PREUX/DE PREUX-BERSIER) wird durch das Urteil bestätigt, wonach nur das Schuld- und Tatinterlokut gesetzlich vorgesehen sind.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung zu Art. 93 BGG (BGE 150 II 566 E. 2.2; 150 II 346 E. 1.3.3), wonach die Ausnahmevorschrift restriktiv zu handhaben ist.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Weder die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch die prozessuale Grundlage der von der Vorinstanz vorgenommenen Verfahrenszweiteilung nach Art. 342 StPO tragen die Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft kann die Frage der Beweisverwertbarkeit im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG neu aufwerfen. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis, weil sie (1) den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Beweisverwertbarkeits-Entscheiden je nach Verfahrensstadium differenzierter beurteilt und (2) klarstellt, dass Art. 342 StPO keine Verwertbarkeitszweiteilung zulässt. Keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), keine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).