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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_181/2026  ·  vom 11.06.2026

Rechtsverweigerung; Beweis des Inhalts einer Sendung ener privaten Partei,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Keine natürliche Vermutung für den behaupteten Inhalt einer Privatsendung, wenn der Versand mehrerer Dokumente in einem einzigen Couvert atypisch ist
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Schlichtungsstelle war nicht verpflichtet, betreffend zwei Wohnungen zur Schlichtung zu laden
  • Bedeutung: Präzisierung der Voraussetzungen der natürlichen Vermutung beim Beweis des Inhalts einer privaten Sendung — strengere Massstäbe als bei Behördensendungen; Klärstellung, dass tatsächliche Vermutungen keine Beweislastumkehr bewirken (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung)

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer mietete von der damaligen C.________ AG drei 1-Zimmer-Wohnungen an der Strasse U.________ in V.________, erlaubtermassen zwecks Untervermietung über Onlinebuchungsplattformen. Nach Erwerb der Liegenschaft durch die B.________ AG gingen die Mietverträge auf diese über. Am 16. Januar 2025 kündigte die neue Vermieterin alle drei Mietverhältnisse.

Der Beschwerdeführer sandte am 5. Februar 2025 eine eingeschriebene Sendung an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse St. Gallen. Streitig blieb der Inhalt: Der Beschwerdeführer behauptete, das Couvert habe drei Dossiers mit je einer Kündigungsanfechtung (für die Wohnungen Nrn. xxx, yyy und zzz) enthalten. Die Schlichtungsstelle bestritt dies und hielt daran fest, dass sich im Couvert einzig die Anfechtung für die Wohnung Nr. yyy befunden habe. Für die Wohnungen Nrn. xxx und zzz führte die Schlichtungsstelle kein Verfahren durch.

Nach erfolgloser Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Kantonsgericht St. Gallen (Entscheid vom 12. Februar 2026) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Erwägungen

Natürliche Vermutung und Beweis des Sendungsinhalts

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit der Rechtsnatur der natürlichen (tatsächlichen) Vermutung. Es hält fest, dass natürliche Vermutungen — im Gegensatz zu gesetzlichen Vermutungen — nicht auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, sondern aus der allgemeinen Lebenserfahrung fliessen (BGE 149 III 287 E. 3.3.1; BGE 123 III 241 E. 3a). Sie ermöglichen eine wahrscheinlichkeitsbasierte Beweisvereinfachung, setzen aber einen typischen und naheliegenden Geschehensablauf voraus (Urteil 4A_290/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 2.4.1).

Das Gericht stellt klar, dass natürliche Vermutungen keine Umkehr der Beweislast bewirken, sondern die Beweiswürdigung betreffen (BGE 147 III 431 E. 3.3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen. Der Vermutungsgegner kann sie durch Gegenbeweis entkräften, ohne den Beweis des Gegenteils antreten zu müssen — hinreichende Zweifel an der Vermutungsbasis oder der Schlüssigkeit des Erfahrungssatzes genügen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2).

Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Rechtsprechung zum Inhalt von Sendungen

Das Bundesgericht arbeitet die bisherige Rechtsprechung zum Beweis des Inhalts von Sendungen heraus:

Bei behördlichen Sendungen gilt eine natürliche Vermutung für den Inhalt: Weist die beweisbelastete Person die rechtzeitige Aufgabe nach und macht sie substantiierte Angaben zum Inhalt, spricht die Lebenserfahrung für die Richtigkeit dieser Darstellung (BGE 124 V 400 E. 2c; Urteil 5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2.3 und 4.2.4). Der Empfänger kann diese Vermutung durch konkrete Anhaltspunkte entkräften, die Zweifel am behaupteten Inhalt wecken.

Bei Privatsendungen gelten strengere Voraussetzungen: Das Bundesgericht hat eine natürliche Vermutung für den Inhalt einer Privatsendung bislang nur in spezifischen Konstellationen bejaht, nämlich im Mietrecht, wo der Vermieter geltend machte, dem Mieter das Formular zum Anfangsmietzins zusammen mit dem Mietvertrag zugesandt zu haben (BGE 142 III 369 E. 4.2; Urteil 4A_302/2021 vom 28. Januar 2022 E. 4.1.2). Massgebend waren dort zwei Umstände: Der Mietvertrag erwähnte das Formular ausdrücklich als Beilage, und der Vermieter konnte eine entsprechende Kopie vorweisen.

Atypisches Verhalten schliesst natürliche Vermutung aus

Das Bundesgericht verneint im vorliegenden Fall eine natürliche Vermutung für den behaupteten Inhalt der Sendung. Es begründet dies mit dem atypischen Verhalten des Beschwerdeführers:

Der Versand von drei Kündigungsanfechtungen in einem einzigen Einschreiben bilde nicht den Normalfall. Wer mehrere Eingaben an dieselbe Justizbehörde richte, könne sie zwar in ein einziges Couvert legen, spare damit aber nur Porto- und Verpackungskosten. In der Praxis komme ein solcher Sammelversand kaum je vor, weil Behörden für jedes Verfahren ein eigenständiges Dossier eröffnen müssten — dies sei gemeinhin bekannt. Mit einem separaten Versand sorgten die Parteien von Anfang an für klare Verhältnisse.

Die allgemeine Lebenserfahrung erfasse bloss den Normalfall. Da der Beschwerdeführer sich versandtechnisch atypisch verhalten habe, könne er aus der Lebenserfahrung nicht die tatsächliche Vermutung ableiten, seine Sendung habe drei Kündigungsanfechtungen enthalten. Unterbleibe das in einer bestimmten Situation übliche Verhalten, entfalle die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweisvereinfachung.

Keine Hinweispflicht der Schlichtungsbehörde

Der Beschwerdeführer wirft der Schlichtungsbehörde treuwidriges Verhalten vor, weil sie nicht nachgefragt habe. Das Bundesgericht verneint eine Pflicht der Behörde, die Partei auf die Unvollständigkeit der Sendung hinzuweisen:

Zwar folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus, dass die Behörde bei formellen Mängeln einer Eingabe die Partei darauf aufmerksam machen und eine Nachfrist zur Behebung ansetzen muss (Art. 132 Abs. 1 ZPO; BGE 142 I 10 E. 2.4.5). Eine solche Hinweispflicht kann jedoch nur soweit gelten, als der Mangel für die Behörde effektiv erkennbar war — etwa durch ein Begleitschreiben, ein Beilagenverzeichnis, die Paginierung oder ein beschädigtes Couvert.

Art. 52 Abs. 1 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.»

Vorliegend lag der Sendung weder ein Begleitschreiben bei, das drei Gesuche aufgezählt hätte, noch bestanden sonstige Hinweise auf drei Kündigungsanfechtungen. Die Schlichtungsbehörde musste nach Treu und Glauben beim Vorfinden nur einer Kündigungsanfechtung nicht Verdacht schöpfen.

Missverständliche Formulierung in BGE 142 III 369

Das Bundesgericht nimmt ausdrücklich zur Frage der Beweislastumkehr Stellung: Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 142 III 369 E. 4.2, wonach eine natürliche Vermutung zur Beweislastumkehr führe. Das Gericht räumt ein, dass diese Formulierung im BGE 142 III 369 missverständlich sei (vgl. bereits BGE 147 III 431 E. 3.3.2). Die ständige Rechtsprechung bestätigt jedoch: Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehr der Beweislast zugunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 147 III 431 E. 3.3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteile 4A_587/2024 vom 24. März 2025 E. 3.2; 4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.1.3; 4A_183/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1).

Dieser Punkt sei hier ohnehin nicht entscheidwesentlich, da die natürliche Vermutung wegen des atypischen Verhaltens des Beschwerdeführers ohnehin nicht greife.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 4A_181/2026 schliesst an eine langjährige Rechtsprechungslinie zur natürlichen Vermutung beim Beweis des Inhalts von Sendungen an und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:

1. Differenzierung zwischen Behörden- und Privatsendungen: Während das Bundesgericht bei behördlichen Sendungen eine natürliche Vermutung für den Inhalt generell bejaht (BGE 124 V 400; 5A_338/2017), gelten bei Privatsendungen strengere Massstäbe. Die natürliche Vermutung wird hier nur unter spezifischen, typischen Umständen anerkannt — etwa wenn das mitgesandte Dokument den behaupteten Inhalt ausdrücklich als Beilage erwähnt (BGE 142 III 369; 4A_302/2021). Das vorliegende Urteil bestätigt und verschärft diese Differenzierung.

2. Typizität als Voraussetzung: Das Urteil bekräftigt die in 4A_290/2018 aufgestellte Anforderung der Typizität: Natürliche Vermutungen setzen einen typischen und naheliegenden Geschehensablauf voraus. Atypisches Verhalten — wie der Versand dreier unabhängiger Verfahrenseingaben in einem einzigen Couvert — fällt nicht unter die allgemeine Lebenserfahrung und kann die Vermutung nicht tragen.

3. Richtigstellung zu BGE 142 III 369: Das Gericht qualifiziert die in BGE 142 III 369 E. 4.2 gebrauchte Formulierung einer Beweislastumkehr durch natürliche Vermutung ausdrücklich als missverständlich und bestätigt die ständige Praxis, dass natürliche Vermutungen lediglich die Beweiswürdigung betreffen und keine Beweislastumkehr bewirken. Dies ist eine bedeutsame Klärstellung, weil BGE 142 III 369 in der Literatur wiederholt als Beleg für eine Beweislastumkehr zitiert wurde.

4. Hinweispflicht der Behörde bei unvollständiger Sendung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der aus Art. 132 ZPO und Art. 52 ZPO abgeleiteten Hinweispflicht: Eine Nachfristansetzung bei mangelhaften Eingaben setzt voraus, dass der Mangel für die Behörde effektiv erkennbar war. Fehlt jeglicher Hinweis auf die Unvollständigkeit der Sendung, besteht keine Nachfragpflicht der Behörde.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Schlichtungsstelle war mangels erhaltener Kündigungsanfechtungen für die Wohnungen Nrn. xxx und zzz nicht verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung zu laden — ihre Weigerung stellt keine Rechtsverweigerung dar. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Urteil leistet drei dogmatische Beiträge: Erstens bestätigt es die Differenzierung zwischen Behördensendungen und Privatsendungen beim Beweis des Sendungsinhalts. Zweitens schärft es die Typizitätsanforderung für natürliche Vermutungen — atypisches Verhalten kann die Vermutung nicht tragen. Drittens korrigiert es die missverständliche Formulierung in BGE 142 III 369, wonach natürliche Vermutungen eine Beweislastumkehr bewirken sollten, und stellt klar: Natürliche Vermutungen betreffen die Beweiswürdigung, nicht die Beweislastverteilung.